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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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23<br />

Gestaltungsrecht durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch eingeräumt<br />

werden darf, Säcker/Oetker, RdA 1992, S. 16 ff.<br />

Auch können die Tarifvertragsparteien die Sperrwirkung weder <strong>des</strong> § 77 Abs. 3 BetrVG noch<br />

<strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG gegenüber einer Betriebsvereinbarung dadurch auslösen,<br />

daß sie unter Verzicht auf eine eigene Regelung eine bestimmte Angelegenheit oder Maßnahme<br />

einer einzelvertraglichen Vereinbarung vorbehalten.<br />

So BAG vom 01.12.1992 unter Hinweis darauf, daß 77 Abs. 3 BetrVG die Sicherung<br />

der ausgeübten Tarifautonomie bezweckt <strong>und</strong> keinesfalls den Tarifvertragsparteien die<br />

Möglichkeit einräumt, unter Verzicht auf eine eigene Regelung auch eine kollektive<br />

Gestaltung durch Betriebsvereinbarung zu unterbinden; zur Reichweite <strong>des</strong><br />

Tarifvorrangs <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in einem solchen Fall vgl. BAG<br />

vom 14.12.1993.<br />

Der ausdrücklichen Zulassung steht bei wertender Betrachtung die nachträgliche Genehmigung<br />

gleich. Die rückwirkende Genehmigung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung durch eine<br />

rückwirkende Tariföffnungsklausel ist allerdings nur in den gleichen Grenzen zulässig, wie sie<br />

für die Rückwirkung von Gesetzen gelten.<br />

So BAG vom 20.04.1999 1) .<br />

Prinzipiell ist der Regelungsvorbehalt zugunsten der Tarifparteien nur gegenüber Sozialplänen<br />

gelockert (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).<br />

Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG vom 23.04.1986.<br />

§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verbietet nach Wortlaut <strong>und</strong> Entstehungsgeschichte auch die<br />

inhaltlich unveränderte Übernahme einer Tarifregelung durch Betriebsvereinbarung. Die<br />

Anwendung <strong>des</strong> Tarifvertrages auf alle Arbeitsverhältnisse, auch auf die unorganisierter<br />

Arbeitnehmer im Wege betrieblicher Übung oder individualvertraglicher Einheitsregelung, ist<br />

dagegen nach wie vor zulässig.<br />

Vgl. dazu näher Säcker, ZFA-Sonderheft 1972, S. 41 ff.; abweichend BAG vom<br />

23.06.1992 1) für den Fall der Verweisung auf den „geltenden Tarifvertrag“; hier hätten<br />

sich die Betriebsvereinbarungsparteien lediglich das Abschreiben erspart, ohne zugleich<br />

auf ihr Recht <strong>und</strong> ihre Pflicht zu verzichten, die Arbeitsbedingungen inhaltlich zu<br />

gestalten.<br />

2. Äußerst umstritten war bis zur Entscheidung <strong>des</strong> Ersten Senats <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

vom 24.02.1987 1) , die durch den Großen Senat in seinen Beschlüssen vom 03.12.1991 1)2) aus-

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