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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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Kein passives Wahlrecht hat gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wer infolge strafgerichtlicher<br />

Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, aus öffentlichen Wahlen Rechte zu erlangen. Damit ist<br />

nach § 45 Abs. 1 StGB nicht wählbar, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von<br />

min<strong>des</strong>tens einem Jahr verurteil worden ist.<br />

Das Erfordernis der sechsmonatigen Betriebsangehörigkeit aus § 8 Abs.1 S.1 entfällt gemäß<br />

Abs. 2 BetrVG, wenn der Betrieb erst weniger als sechs Monate besteht.<br />

2. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)<br />

Die Betriebsratsgröße bestimmt sich gem. § 9 BetrVG nach der Anzahl der wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer bzw. nach der Anzahl der überhaupt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. § 9<br />

enthält eine Stufenregelung, die je nach Größe <strong>des</strong> Betriebs eine bestimmte Anzahl von<br />

Betriebsratsmitgliedern vorsieht. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist dabei zwingend,<br />

eine abweichende Vereinbarung in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht möglich. In<br />

Betrieben mit in der Regel bis zu fünfzig Arbeitnehmern kommt es allein auf die Anzahl der<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmer an. In der dritten Stufe ist es erforderlich, dass min<strong>des</strong>tens 51<br />

wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so<br />

richtet sich die Betriebsratsgröße nach den Stufen eins <strong>und</strong> zwei. Eine Obergrenze sieht § 9<br />

nicht vor. Der Betrieb muss jedoch, um gemäß § 1 BetrVG überhaupt <strong>betriebs</strong>ratsfähig zu sein,<br />

in der Regel min<strong>des</strong>tens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen<br />

drei wählbar sein müssen.<br />

In Betrieben mit bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestimmt sich die Größe <strong>des</strong><br />

Betriebsrats anhand der Zahl der nach § 7 wahlberechtigten Arbeitnehmer (siehe unter B. I. 1.).<br />

Zu berücksichtigen sind mit Neueinfügung <strong>des</strong> § 7 S. 2 nunmehr auch die Arbeitnehmer eines<br />

anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen werden.<br />

Wie hier ArbG Darmstadt vom 22.10.2002; Lit: Däubler in AuR 2001, 5 <strong>und</strong> 286;<br />

Reichold in NZA 2001, 861 a.A.: Hanau in RdA 2001, 68; Löwisch in BB 2001, 1737<br />

<strong>und</strong> nunmehr auch LAG Düsseldorf vom 31.10.2002 <strong>und</strong> LAG Hamm vom 15.11.2002.<br />

Denn obwohl diese Arbeitnehmer in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zum Betriebsinhaber<br />

stehen, sind sie während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in die betriebliche Organisation<br />

<strong>des</strong> Betriebsinhabers derart eingegliedert, dass sie <strong>des</strong>sen Weisungsrecht unterliegen. Der

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