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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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3. Personelle Angelegenheiten<br />

27<br />

Bei den personellen Angelegenheiten sind generelle (§§ 92 ff. BetrVG) <strong>und</strong> individualbezogene<br />

(§§ 99 ff. BetrVG) Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrates zu unterscheiden. Beide Bereiche<br />

stehen nicht inhaltslos nebeneinander, sondern sind thematisch aufeinander bezogen (vgl. §§ 99<br />

Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 5 sowie § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). Einstellung, Ersteingruppierung,<br />

Umgruppierung, Versetzung <strong>und</strong> Kündigung sind als Einzelrechtsgeschäfte Gegenstand der<br />

individualbezogenen Mitbestimmung <strong>des</strong> Betriebsrates. Die Mitwirkung bei den allgemeinen<br />

personellen Angelegenheiten ist zeitlich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen<br />

vorgelagert. Die Einschaltung <strong>des</strong> Betriebsrates in den personalwirtschaftlichen Planungsprozeß<br />

soll soweit wie nur eben möglich die später zu treffenden Einzelmaßnahmen vorhersehbar <strong>und</strong><br />

einsichtig machen, um unnötige Streitigkeiten im Einzelfall zu vermeiden. Die allgemeine<br />

Bestimmung sozialer Daten, unter denen personelle Einzelmaßnahmen durchgeführt werden<br />

können (z.B. Länge der Kündigungsfristen <strong>und</strong> Kündigungstermine sowie Festlegung von<br />

Altersgrenzen), gehört dagegen zum Bereich der sozialen Angelegenheiten.<br />

Vgl. dazu BAG vom 25.03.1971.<br />

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten<br />

Wirtschaftliche Angelegenheiten sind die in § 106 Abs. 3 BetrVG trotz <strong>des</strong> Wortes<br />

„insbesondere“ abschließend (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG) aufgezählten<br />

Einzeltatbestände. Über diese ist der Betriebsrat über den Wirtschaftsausschuß (vgl. § 108 Abs.<br />

4 BetrVG) umfassend zu informieren, damit er in Kenntnis der Lage <strong>des</strong> Unternehmens seine<br />

Kompetenzen auf betrieblicher Ebene sachgerecht ausüben kann. Darüber hinaus ist er bei<br />

Betriebsänderungen zu beteiligen (§ 111 BetrVG) <strong>und</strong> hat ein paritätisches Mitbestimmungs-<br />

recht bei der Aufstellung von Sozialplänen, die als Folge von für die Arbeitnehmer nachteiligen<br />

Betriebsänderungen aufgestellt werden müssen (§ 112 Abs. 4 BetrVG).

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