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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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Betrieben ohne Betriebsrat wird künftig gem. § 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG in einem zweistufigen<br />

Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gem. § 14a<br />

Abs. 1 S. 2 BetrVG von der Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt.<br />

Zu dieser Wahlversammlung können gemäß §§ 17a Abs. 3 S. 2; 17 Abs. 3 BetrVG drei<br />

wahlberechtigte Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />

einladen, wenn ein Gesamt- oder Konzern<strong>betriebs</strong>rat nicht besteht oder dieser die Bestellung<br />

<strong>des</strong> Wahlvorstands unterlässt. Die Einladung muss gemäss § 28 Abs. 1 S. 2 WahlO min<strong>des</strong>tens<br />

sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen <strong>und</strong> durch Aushang an geeigneten<br />

Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Dem neu gewählten Wahlvorstand können dann im<br />

Rahmen der Versammlung Wahlvorschläge unterbreitet werden (§ 14a Abs. 2 BetrVG).<br />

Die Wahl <strong>des</strong> Betriebsrats findet für alle Kleinbetriebe einheitlich auf einer Wahlversammlung<br />

statt. Für <strong>betriebs</strong>ratslose Betriebe bestimmt § 14a Abs. 1 S. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat auf<br />

einer zweiten Wahlversammlung in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt wird. Diese<br />

zweite Wahlversammlung findet gemäss § 14 a Abs. 1 S. 4 BetrVG eine Woche nach der<br />

Wahlversammlung zur Wahl <strong>des</strong> Wahlvorstands statt. Für Kleinbetriebe, in denen ein<br />

Betriebsrat bereits besteht, bestimmt § 14a Abs. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat auf nur einer<br />

Versammlung in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt wird. Wahlvorschläge können hier<br />

bis eine Woche vor der Wahlversammlung gemacht werden (§ 14a Abs. 3 S. 2 BetrVG). Die<br />

Wahl erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Mehrheitswahl. Allerdings<br />

ist auch in Kleinbetrieben der Minderheitenschutz aus § 15 Abs. 2 BetrVG zu beachten, so dass<br />

auch hier das in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen<br />

Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus drei Mitgliedern besteht.<br />

Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />

können, ist gemäß § 14a Abs. 4 BetrVG Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.<br />

In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der<br />

Wahlvorstand <strong>und</strong> der Arbeitgeber gemäß § 14a Abs. 5 BetrVG die Anwendung <strong>des</strong><br />

vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

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