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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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BetrVG ein sog. Restmandat. Er bleibt so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit<br />

im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die<br />

Regelung sichert in erster Linie die Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte <strong>des</strong> Betriebsrats<br />

nach den §§ 111 ff. BetrVG.<br />

Zum Übergangs- <strong>und</strong> Restmandat <strong>des</strong> Betriebsrats gem. §§ 21a <strong>und</strong> b BetrVG vgl.<br />

Rieble, NZA 2002, S. 233 ff.; Thüsing, DB 2002, S. 738 ff.

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