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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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B. DIE WAHL UND AMTSZEIT DES BETRIEBSRATS<br />

I. ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL DES BETRIEBSRATS, (§§ 7-20 BETRVG)<br />

1. Aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht, (§§ 7,8 BetrVG)<br />

Der Betriebsrat wird in geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 Abs. 1 BetrVG).<br />

Aktiv wahlberechtigt sind gem. § 7 S. 1 BetrVG alle Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs (siehe unter A.<br />

II. b.), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen<br />

Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese nunmehr gemäß <strong>des</strong> neu eingefügten<br />

§ 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.<br />

Arbeitnehmer <strong>des</strong> Betriebs sind wahlberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl dem Betrieb<br />

angehören (siehe zur Betriebszugehörigkeit unter A. II. b.). Auf die Wirksamkeit <strong>des</strong><br />

Arbeitsvertrages kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Beteiligten ein<br />

faktisches Arbeitsverhältnis besteht.<br />

BAG vom 18.01.1989; BAG vom 29.01.1992.<br />

Aus dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen sind wahlberechtigt gemäß <strong>des</strong><br />

neueingefügten § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch weiterhin nur die in Heimarbeit Beschäftigten, die<br />

in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.<br />

Neu eingefügt wurde mit § 7 S. 2 BetrVG ein aktives Wahlrecht für Arbeitnehmer, eines<br />

anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn diese länger als drei<br />

Monate im Betrieb eingesetzt werden. Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung überlassen, wenn<br />

sie in den Entleiherbetrieb derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht <strong>des</strong><br />

Betriebsinhabers unterliegen.<br />

BT-Drucks. 14/5741 S. 36.<br />

Damit kommt die Neuregelung insbesondere Leiharbeitnehmern im Sinne <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (siehe unter A. II. b.) zu Gute. Sie sollen auf diese Weise

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