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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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Damit hat der Verordnungsgeber die Vorgaben in § 126 Abs. 5a BetrVG umgesetzt, wonach die<br />

Verordnung auch Regelungen über die Verteilung der Sitze im Betriebsrat treffen muss, auch<br />

soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG besetzt werden können.<br />

Wie sich dem § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO entnehmen läßt, wird es auch künftig als Voraussetzung<br />

für die Gültigkeit <strong>des</strong> Listenvorschlags keine Verpflichtung geben, die Liste entsprechend dem<br />

Verhältnis der Geschlechter im Betrieb zusammenzusetzen. Deshalb wird es keine<br />

Zwangskandidatur geben; reine Frauenlisten, reine Männerlisten sowie gemischte Listen mit<br />

Frauen <strong>und</strong> Männern sind zulässig.<br />

So bereits die Vorgabe <strong>des</strong> Gesetzgebers in BT-Drucks. 14/5741 S. 53.<br />

In § 5 <strong>des</strong> Entwurfs zur Wahlordnung ist eine Anleitung zur Ermittlung der Min<strong>des</strong>tsitze für<br />

das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach § 15 Abs. 2 BetrVG enthalten. Die Zahl der<br />

Betriebsratssitze, die dem in der Minderheit befindlichen Geschlecht min<strong>des</strong>tens zustehen, sind<br />

danach vom Wahlvorstand nach dem d´Hondt´schen Höchstzahlenverfahren zu errechnen.<br />

Zu § 5 der Begründung zum Entwurf einer WO.<br />

Ob diese sicherlich sachgerechte Regelung in<strong>des</strong> mit dem Text <strong>des</strong> BetrVG („min<strong>des</strong>tens“)<br />

vereinbar ist, erscheint sehr zweifelhaft. Gemäß Art. 14 S. 2 <strong>des</strong> BetrVerf-ReformG gelten die<br />

neuen Bestimmungen <strong>des</strong> § 15 Abs. 2 BetrVG für bestehende Betriebsräte erst bei deren<br />

Neuwahl.<br />

4. Die Durchführung der Wahl<br />

Das Wahlverfahren richtet sich künftig nach der Größe <strong>des</strong> Betriebsrats. Für Betriebe mit in der<br />

Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebe) gilt mit der<br />

Neueinfügung von § 14a <strong>und</strong> 17a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren.

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