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1 inhaltsverzeichnis a. grundbegriffe und grundprinzipien des betriebs

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(11) Erstellung von Sozialplänen gemäß §§ 112 Abs. 4 <strong>und</strong> 5, 112 a Abs. 1 BetrVG.<br />

Bei folgenden Angelegenheiten hat der Betriebsrat nur ein eingeschränktes („hinken<strong>des</strong>“)<br />

Mitbestimmungsrecht; d.h. er kann es nur ausüben, wenn der Arbeitgeber eine generelle<br />

Regelung der betreffenden Materien anstrebt:<br />

(1) Zustimmung zur Einführung bzw. Abänderung von Personalfragebogen <strong>und</strong><br />

allgemeinen Beurteilungsgr<strong>und</strong>sätzen gemäß § 94 BetrVG<br />

(2) Zustimmung zur Einführung bzw. Abänderung von Personalauswahlrichtlinien in<br />

Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine generelle Regelung dieser Angelegenheiten <strong>und</strong><br />

kündigt folglich bereits bestehende Betriebsvereinbarungen auf, so entfalten diese keine<br />

Nachwirkung im Sinne von § 77 Abs. 6 BetrVG (streitig; siehe dazu unten B.X.).<br />

b) In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber eine vom Betriebsrat getroffene Entscheidung<br />

durch Anrufung einer Einigungsstelle zu korrigieren versuchen:<br />

(1) Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern sowie Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretern<br />

an Schulungen, die für die Arbeit <strong>des</strong> Betriebsrates erforderliche bzw. zumin<strong>des</strong>t<br />

geeignete Kenntnisse vermitteln (§§ 37 Abs. 6 Sätze 4 <strong>und</strong> 5, Abs. 7 Satz 3, 65 Abs. 1<br />

BetrVG)<br />

(2) Freistellungen gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 6 - 9 BetrVG.<br />

In den vorstehend unter a) aufgeführten Angelegenheiten hat der Betriebsrat (ggf. auch<br />

durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG) die<br />

Möglichkeit, den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Maßnahme zu unterlassen, solange<br />

keine Einigung mit dem Betriebsrat erfolgt ist, oder den Spruch der Einigungsstelle<br />

umzusetzen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 23 Abs. 3 BetrVG.<br />

Wie hier BAG (1. Senat) vom 03.05.1994; vgl. auch BAG (6. Senat) vom 18.04.1985<br />

sowie BAG (1. Senat) vom 19.02.1991 1) ; LAG Berlin vom 22.04.1987 <strong>und</strong> vom<br />

08.11.1990; LAG Bremen vom 15.06.1984 <strong>und</strong> vom 25.07.1986; LAG Düsseldorf vom<br />

23.08.1988 <strong>und</strong> vom 16.05.1990; LAG Frankfurt vom 04.08.1987, vom 11.08.1987,<br />

vom 19.04.1988, vom 12.07.1988 <strong>und</strong> vom 24.10.1989; LAG Köln vom 22.04.1985;<br />

ferner Dütz, DB 1984, S. 115 ff., Pahle, NZA 1990, S. 51 ff. <strong>und</strong> Salje, DB 1988, S.

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