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Genehmigungsverfahren und begleitende Kontrolle<br />

Am Genehmigungsverfahren beteiligt sind (allgemein):<br />

Behörden<br />

Gutachter<br />

Betreiber (als Antragsteller)<br />

Hersteller (ggf. als Mitantragsteller- je nach Wunsch der Behörden, auf jeden<br />

Fall als Quelle der meisten bedeutsamen Informationen)<br />

Öffentlichkeit (bei der 1. TEG); bei Änderung von wesentlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen, die der 1. TEG zugrunde lagen, muss die<br />

Öffentlichkeit erneut beteiligt werden; was wesentlich ist, ist bundesbehördlich<br />

festgelegt.<br />

Federführend ist die eigentliche Genehmigungsbehörde, eine Landesbehörde; in<br />

NRW das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, dem auch die<br />

Förderung der Kernenergie obliegt. In anderen Bundesländern sind die beiden<br />

Funktionen auf unterschiedliche Ministerien aufgeteilt, was prinzipiell besser ist.<br />

Die Landesbehörde wird im Auftrag des Bundes tätig, vertreten durch das<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BMU (früher<br />

Bundesministerium des Innern, BMI); das BMU ist gegenüber der Landesbehörde<br />

weisungsberechtigt; bei den einzelnen Genehmigungsschritten teilt das BMU der<br />

Landesbehörde per Weisung mit, welche Punkte aus seiner Sicht bei der<br />

Genehmigung berücksichtigt werden müssen. Die Weisungsberechtigung gilt auch<br />

gegenüber den Aufsichtsbehörden des Landes; in jüngerer Zeit, bei unterschiedlichen<br />

politischen Auffassungen über die Kernenergie, hat das BMU einige Male<br />

Landesbehörden angewiesen, anders zu verfahren, als diese wollten (z.B. einer<br />

Wiederinbetriebnahme zuzustimmen). Zur Klärung, wie weit der Bund dabei gehen<br />

darf, wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen; dieses urteilte, dass der<br />

Weisung des Bundes auch dann zu folgen ist, wenn diese (tatsächlich oder nur nach<br />

Meinung des Landes) rechtswidrig sei (Frage der Verantwortung).<br />

Neben den federführenden Landesministerien und dem BMU werden zahlreiche<br />

andere Behörden und Ämter in das Genehmigungsverfahren einbezogen, u.a.<br />

Bundeswehr (mögliche Kollisionen)*<br />

Bundespost (Kommunikation)*<br />

Bundesbahn<br />

Wasser- und Schifffahrtsdirektion/Ämter unter Mitwirkung der Wasserverbände<br />

Landes-Innenministerium mit unterer Baubehörde für den Bauteil sowie für<br />

Katastrophenschutz/Objektschutz<br />

Landesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit<br />

zugeordneten Ämtern, Kammern und Anstalten (Ökologie, Wasser, und Abfall)<br />

u.a. für Natur- und Landschaftsschutz<br />

Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (in NRW früher für das<br />

Genehmigungsverfahren zuständig)<br />

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