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5.5 Weiteres Verfahren<br />

Genehmigungsverfahren und begleitende Kontrolle<br />

Der Behörde liegen am Ende dieser Phase vier (Gruppen von) Stellungnahmen vor:<br />

die Weisung des BMU samt zugehörigen Bedingungen, unter denen die<br />

Anlage zu genehmigen wäre<br />

die diversen Gutachten mit Auflagenvorschlägen<br />

die Stellungnahmen der sonstigen Behörden und Ämter mit Forderungen und<br />

Wünschen nach Zusatzeinrichtungen oder -leistungen<br />

die Ergebnisse der Erörterung mit den Einwendern, aus denen ggf. auch<br />

zusätzliche Forderungen abzuleiten wären.<br />

Da ein großer Teil der Forderungen auf unzureichender Information beruht und<br />

ohnehin erfüllt würde, andererseits Verwaltungsaufwand zum Nachhalten der<br />

Erfüllung von Forderungen minimiert werden soll, werden die diversen, zu erfüllenden<br />

Ansprüche dem Antragsteller/Hersteller vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt.<br />

Dieser hat Gelegenheit schriftlich zu bestätigen und darzulegen, dass er die<br />

Forderungen ohnehin zu erfüllen gedachte, manchmal auch auf etwas anderen<br />

Wegen, als der Fordernde meinte, aber mit demselben Ergebnis. Er darf auch<br />

versuchen, seines Erachtens unangemessene Auflagenvorschläge (z.B.<br />

wissenschaftliche Untersuchungen, die mit der Anlage nur entfernt zu tun haben)<br />

abzuwehren.<br />

Schließlich wird der Genehmigungsbescheid geschrieben. Er enthält den<br />

Genehmigungsumfang, das Verzeichnis der zugrunde gelegten <strong>Dokument</strong>e (einschl.<br />

z.B. nachträglicher Zusagen), Beschränkungen, Bedingungen, Auflagen (ggf. mit<br />

Terminen), Begründung der Genehmigung, eine Aussage über die sofortige<br />

Vollziehbarkeit (s.u.) und eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid wird an den<br />

Antragsteller und an sämtliche Einwender versandt. Bei sehr vielen Einwendern darf<br />

die Zusendung durch öffentliche Bekanntmachung (und Einsichtnahme) ersetzt<br />

werden. Auf schriftliche Anforderung hin wird der Bescheid bis zum Ablauf der<br />

Klagefrist aber jedem Einwender zugestellt.<br />

5.6 Gerichtsverfahren<br />

In der Regel wird die Genehmigung als sofort vollziehbar erklärt. Das heißt, die<br />

Anlage kann errichtet werden, auch wenn dagegen Klage erhoben wird. Errichtung<br />

und Prozess laufen dann parallel. Wird der Sofortvollzug nicht ausgesprochen, hat<br />

eine Klage aufschiebende Wirkung (viele Monate bis etliche Jahre).<br />

Durch die Errichtung werden, mit vielen Milliarden DM, Fakten geschaffen. Hier<br />

besteht nicht zu Unrecht die Sorge, dass es einem Richter zu einem späteren<br />

Zeitpunkt schwerfällt, eine an sich aufzuhebende Genehmigung dann noch<br />

aufzuheben (obwohl auch das im Falle Mülheim-Kärlich, im wesentlichen aus<br />

formalen Gründen, zweimal vorgekommen ist); es besteht daher die (häufig genutzte)<br />

Möglichkeit, Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit zu erheben (ohne<br />

aufschiebende Wirkung). Diese Klage kann vergleichsweise schnell entschieden<br />

werden. Der Richter muss hier abwägen, welche Erfolgsaussichten in der Sache<br />

bestehen (d.h. in einer Klage gegen die Genehmigung selbst); kann er aufgrund<br />

vorangegangener Gerichtsurteile annehmen, dass der Kläger in der Sache<br />

unterliegen wird, wird der Richter den Sofortvollzug bestätigen; räumt er dem Kläger<br />

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