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Genehmigungsverfahren und begleitende Kontrolle<br />

Hierarchie der Vorschriften im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

Atomgesetz<br />

Verordnungen<br />

Sicherheitskriterien<br />

Regeln des KTA und<br />

Richtlinien der Behörden<br />

Sonstige Regeln und Richtlinien<br />

Spezifikationen<br />

Darüber hinaus sind eine Fülle weiterer Regeln (DIN, Dampfkessel, Druckbehälter,<br />

Brandschutz etc.) zu beachten.<br />

Das AtG hatte bis 2001 den Zweck, die Nutzung der Kernenergie zu fördern und hat<br />

unverändert den Zweck, vor ihren Gefahren zu schützen. Es regelt das<br />

Genehmigungsverfahren (§7) und verlangt allgemein: Zuverlässigkeit des<br />

Antragstellers, Zuverlässigkeit und Fachkunde der verantwortlichen Personen,<br />

Kenntnis des gesamten Betriebspersonals über Gefahren und Schutzmaßnahmen,<br />

Vorsorge gegen Schäden (nach dem Stand von Wissenschaft und Technik – nicht nur<br />

nach dem Stand der Technik, wie sonst üblich), Vorsorge für den Ausgleich von<br />

Schäden, Schutz gegen Einwirkungen Dritter, Berücksichtigung öffentlicher<br />

Interessen (Wasser, Luft, Boden) bei der Standortwahl. Die Genehmigung darf bei<br />

Vorliegen o.g. Voraussetzungen erteilt werden, sie muss nicht, wie sonst im<br />

Baurecht, erteilt werden. Das AtG regelt ferner Umgang mit und Aufbewahrung von<br />

radioaktiven Stoffen (einschließlich Endlagerung), Bedingungen für Genehmigungen<br />

(einschließlich Widerruf), Zuständigkeiten, Haftung etc..<br />

Die StrlSchV ist schon etwas spezifischer; sie gibt beispielsweise an, welche<br />

Personengruppen unter welchen Umständen welche Strahlendosis erhalten dürfen.<br />

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es noch die<br />

Deckungsvorsorgeverordnung gibt (regelt die Haftpflicht) und die Atomrechtliche<br />

Verfahrensverordnung (regelt das Genehmigungsverfahren im Einzelnen).<br />

Die BMU-Richtlinien bilden die erste Stufe der Konkretisierung des AtG; z.B. legten<br />

sie fest, welche Störfälle einer Sicherheitsanalyse zugrunde zu legen sind. Anfang der<br />

70er Jahre entschied das damals zuständige BMI, dass auch Flugzeugabstürze zu<br />

berücksichtigen sind. Das ist ein typischer Ermessensentscheid, da ein<br />

Flugzeugabsturz mit katastrophalen Folgen schon ein „Punkttreffer“ sein muss, was<br />

sehr unwahrscheinlich ist und durch administrative Maßnahmen, d.h. Flugverbote,<br />

noch unwahrscheinlicher gemacht werden kann. Das Risiko auf der Erde stehend<br />

direkt durch ein abstürzendes Flugzeug getötet zu werden, ist größer als das Risiko,<br />

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