Download PDF-Dokument - Kernprozesstechnik
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Genehmigungsverfahren und begleitende Kontrolle<br />
Hierarchie der Vorschriften im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
Atomgesetz<br />
Verordnungen<br />
Sicherheitskriterien<br />
Regeln des KTA und<br />
Richtlinien der Behörden<br />
Sonstige Regeln und Richtlinien<br />
Spezifikationen<br />
Darüber hinaus sind eine Fülle weiterer Regeln (DIN, Dampfkessel, Druckbehälter,<br />
Brandschutz etc.) zu beachten.<br />
Das AtG hatte bis 2001 den Zweck, die Nutzung der Kernenergie zu fördern und hat<br />
unverändert den Zweck, vor ihren Gefahren zu schützen. Es regelt das<br />
Genehmigungsverfahren (§7) und verlangt allgemein: Zuverlässigkeit des<br />
Antragstellers, Zuverlässigkeit und Fachkunde der verantwortlichen Personen,<br />
Kenntnis des gesamten Betriebspersonals über Gefahren und Schutzmaßnahmen,<br />
Vorsorge gegen Schäden (nach dem Stand von Wissenschaft und Technik – nicht nur<br />
nach dem Stand der Technik, wie sonst üblich), Vorsorge für den Ausgleich von<br />
Schäden, Schutz gegen Einwirkungen Dritter, Berücksichtigung öffentlicher<br />
Interessen (Wasser, Luft, Boden) bei der Standortwahl. Die Genehmigung darf bei<br />
Vorliegen o.g. Voraussetzungen erteilt werden, sie muss nicht, wie sonst im<br />
Baurecht, erteilt werden. Das AtG regelt ferner Umgang mit und Aufbewahrung von<br />
radioaktiven Stoffen (einschließlich Endlagerung), Bedingungen für Genehmigungen<br />
(einschließlich Widerruf), Zuständigkeiten, Haftung etc..<br />
Die StrlSchV ist schon etwas spezifischer; sie gibt beispielsweise an, welche<br />
Personengruppen unter welchen Umständen welche Strahlendosis erhalten dürfen.<br />
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es noch die<br />
Deckungsvorsorgeverordnung gibt (regelt die Haftpflicht) und die Atomrechtliche<br />
Verfahrensverordnung (regelt das Genehmigungsverfahren im Einzelnen).<br />
Die BMU-Richtlinien bilden die erste Stufe der Konkretisierung des AtG; z.B. legten<br />
sie fest, welche Störfälle einer Sicherheitsanalyse zugrunde zu legen sind. Anfang der<br />
70er Jahre entschied das damals zuständige BMI, dass auch Flugzeugabstürze zu<br />
berücksichtigen sind. Das ist ein typischer Ermessensentscheid, da ein<br />
Flugzeugabsturz mit katastrophalen Folgen schon ein „Punkttreffer“ sein muss, was<br />
sehr unwahrscheinlich ist und durch administrative Maßnahmen, d.h. Flugverbote,<br />
noch unwahrscheinlicher gemacht werden kann. Das Risiko auf der Erde stehend<br />
direkt durch ein abstürzendes Flugzeug getötet zu werden, ist größer als das Risiko,<br />
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