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Genehmigungsverfahren und begleitende Kontrolle<br />

Dem entsprechen Kosten des Genehmigungsverfahrens. In den 80er Jahren<br />

rund 40 Mio DM einschließlich Gebühren (ca. 10%); hinzu kommen die<br />

ebenfalls nicht unerheblichen Kosten für die übrigen Genehmigungsverfahren.<br />

Dem Antrag folgt die Information der anderen Behörden und Ämter, die um<br />

Stellungnahme gebeten werden, die Informationen der Öffentlichkeit und die<br />

Beauftragung der diversen Gutachter.<br />

5.4 Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Im amtlichen Veröffentlichungsblatt (Hinweis im Bundesanzeiger), vor allem in der<br />

Tagespresse, wird der Bevölkerung mitgeteilt:<br />

der nach Art und Ort bezeichnete Antrag<br />

die Möglichkeit, sich wo (z.B. im Rathaus) wann (zwei Monate lang) durch<br />

Einsicht in den Sicherheitsbericht zu informieren<br />

die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist schriftliche (oder zur Niederschrift<br />

mündlich vorgebrachte) Einwände an die Genehmigungsbehörde (oder eine<br />

andere angegebene Behörde) zu richten<br />

die geplante Erörterung (möglichst schon mit Angabe von Zeit und Ort).<br />

Gestritten wird oft über die Anfertigung von Kopien aus dem Sicherheitsbericht und<br />

Einsicht in weiterführende Unterlagen (Problem des Know-how-Schutzes).<br />

Diesbezügliches Ermessen wird nicht überall gleich gehandhabt.<br />

Einwände können von juristischen Personen (z.B. Firmen) und natürlichen Personen<br />

erhoben werden. Absicht des Gesetzgebers war, der Behörde auf diese Weise<br />

Kenntnis von speziellen Gegebenheiten zu verschaffen, die durch das Vorhaben<br />

beeinträchtigt werden könnten. Heute ist daraus eine überwiegend plesbizitäre<br />

Veranstaltung geworden, mit Sammeleinsprüchen aus dem gesamten Bundesgebiet<br />

und dem benachbarten Ausland und Standardbegründungen allgemeiner Art.<br />

Nach Auswertung der Einsprüche lädt die Genehmigungsbehörde die Einsprecher,<br />

die sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, nicht aber etwa „die<br />

Bevölkerung“ zu einer Erörterung ein. Die Erörterung ist also nicht öffentlich;<br />

interessierte Personen (Presse, Schulklassen) werden jedoch in der Regel<br />

zugelassen, sofern sie nicht stören.<br />

Gestritten wird oft, ob die Gutachten vorher vorliegen sollen und ob die Einsprecher<br />

(genauer: die für den plebiszitären Teil der Einsprecher sprechenden professionellen<br />

Einsprecher von sogenannten Ökoinstituten, der Universität Bremen etc.) vorher<br />

Einsicht in die Gutachten bekommen sollten. Das hat, mit dem oben genannten, vom<br />

Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Erörterung nichts zu tun; zweitens<br />

beanspruchen die professionellen Einsprecher damit eine Rolle als Obergutachter, zu<br />

der sie trotz Fachkenntnissen keinesfalls qualifiziert sind (m.W. gibt es keinen<br />

einzigen Gedanken zur Verbesserung der Sicherheit, der zuerst von jener Seite<br />

geäussert worden wäre); drittens verzögert sich das Verfahren, weil Gutachten,<br />

Einsicht, Erörterung nacheinander statt parallel abgewickelt werden. Trotzdem hat es<br />

Minister gegeben, die dem Begehren auf Einsicht in Gutachten zumindest teilweise<br />

stattgegeben haben.<br />

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