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Kisten“) bestehend aus dem den Bauentwurf, den Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren,<br />
dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den angeführten ergänzend vorgelegten<br />
Unterlagen.<br />
Gegenstand des Verfahrens ist somit gemäß § 24 Abs 1 UVP-G die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
sowie die Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung sowie die Bewilligung zur Inbetriebnahme im beantragten Umfang.<br />
Hinsichtlich der Geschäftsflächen im Aufnahmegebäude sowie der wasserrechtlichen Belange der<br />
Geothermieanlage ist beim Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Verfahren gemäß § 24 Abs 3<br />
UVP-G 2000 unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des<br />
Wasserrechtsgesetzes anhängig. Weiters ist beim Landeshauptmann auch ein naturschutzrechtliches<br />
Verfahren im Sinne des § 24 Abs 4 UVP-G 2000 anhängig.<br />
Neben dem gegenständlichen Infrastrukturprojekt ist auch die Verbauung größerer, durch das gegenständliche<br />
Infrastrukturprojekt freiwerdender Flächen vorgesehen. Es soll ein neuer Stadtteil<br />
mit multifunktionaler Nutzung entstehen. Geplant sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen<br />
inkl. Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Grünflächen etc.). Diese Nutzungsabsichten werden<br />
zwar durch das gegenständliche Infrastrukturprojekt ermöglicht, sind aber nicht dadurch bedingt.<br />
Das so genannte „Städtebauprojekt“ ist daher nicht Gegenstand der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-UVP<br />
(„Infrastrukturprojekt“) sondern Gegenstand eines in die Zuständigkeit der Wiener<br />
Landesregierung anhängigen eigenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 3 Abs 1<br />
UVP-G 2000 iVm Z 18 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.<br />
Zur Erschließung des neuen Stadtteils ist auch die Errichtung von Erschließungsstraßen vorgesehen.<br />
Auch bei der Errichtung von Erschließungsstraßen handelt es sich um ein eigenständiges<br />
Vorhaben. Auch dieses „Straßenbauvorhaben“ ist Gegenstand eines gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />
nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 iVm Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G<br />
2000 bei der Wiener Landesregierung. Auch das Straßenbauvorhaben ist somit nicht Gegenstand<br />
des gegenständlichen UVP-Verfahrens für Hochleistungsstrecken.<br />
Weiters erfolgen in der Umgebung des Vorhabensbereiches derzeit die Errichtung neuer bzw. der<br />
Umbau bestehender Eisenbahnanlagen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau<br />
S-Bahn Hst. Südtiroler Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk<br />
Wien Südbahnhof). Es handelt sich dabei um bei Antragstellung des gegenständlichen Eisenbahn-<br />
Hochleistungsstreckenvorhabens nach dem Eisenbahngesetz rechtskräftig genehmigte Bauvorhaben.<br />
Diese eisenbahnrechtlich rechtskräftig genehmigten „benachbarten Bauvorhaben“ werden<br />
unabhängig von der Realisierung des Projektes Wien Hauptbahnhof errichtet, d.h. diese würden<br />
auch ausgeführt, wenn das Projekt „Wien Hauptbahnhof“ nicht realisiert würde. Ein sachlicher Zusammenhang<br />
mit dem Projekt Wien Hauptbahnhof im weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2<br />
UVP-G 2000 ist nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusammenhang.<br />
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