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Kisten“) bestehend aus dem den Bauentwurf, den Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren,<br />

dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den angeführten ergänzend vorgelegten<br />

Unterlagen.<br />

Gegenstand des Verfahrens ist somit gemäß § 24 Abs 1 UVP-G die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

sowie die Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung sowie die Bewilligung zur Inbetriebnahme im beantragten Umfang.<br />

Hinsichtlich der Geschäftsflächen im Aufnahmegebäude sowie der wasserrechtlichen Belange der<br />

Geothermieanlage ist beim Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Verfahren gemäß § 24 Abs 3<br />

UVP-G 2000 unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des<br />

Wasserrechtsgesetzes anhängig. Weiters ist beim Landeshauptmann auch ein naturschutzrechtliches<br />

Verfahren im Sinne des § 24 Abs 4 UVP-G 2000 anhängig.<br />

Neben dem gegenständlichen Infrastrukturprojekt ist auch die Verbauung größerer, durch das gegenständliche<br />

Infrastrukturprojekt freiwerdender Flächen vorgesehen. Es soll ein neuer Stadtteil<br />

mit multifunktionaler Nutzung entstehen. Geplant sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen<br />

inkl. Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Grünflächen etc.). Diese Nutzungsabsichten werden<br />

zwar durch das gegenständliche Infrastrukturprojekt ermöglicht, sind aber nicht dadurch bedingt.<br />

Das so genannte „Städtebauprojekt“ ist daher nicht Gegenstand der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-UVP<br />

(„Infrastrukturprojekt“) sondern Gegenstand eines in die Zuständigkeit der Wiener<br />

Landesregierung anhängigen eigenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 3 Abs 1<br />

UVP-G 2000 iVm Z 18 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.<br />

Zur Erschließung des neuen Stadtteils ist auch die Errichtung von Erschließungsstraßen vorgesehen.<br />

Auch bei der Errichtung von Erschließungsstraßen handelt es sich um ein eigenständiges<br />

Vorhaben. Auch dieses „Straßenbauvorhaben“ ist Gegenstand eines gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />

nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 iVm Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G<br />

2000 bei der Wiener Landesregierung. Auch das Straßenbauvorhaben ist somit nicht Gegenstand<br />

des gegenständlichen UVP-Verfahrens für Hochleistungsstrecken.<br />

Weiters erfolgen in der Umgebung des Vorhabensbereiches derzeit die Errichtung neuer bzw. der<br />

Umbau bestehender Eisenbahnanlagen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau<br />

S-Bahn Hst. Südtiroler Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk<br />

Wien Südbahnhof). Es handelt sich dabei um bei Antragstellung des gegenständlichen Eisenbahn-<br />

Hochleistungsstreckenvorhabens nach dem Eisenbahngesetz rechtskräftig genehmigte Bauvorhaben.<br />

Diese eisenbahnrechtlich rechtskräftig genehmigten „benachbarten Bauvorhaben“ werden<br />

unabhängig von der Realisierung des Projektes Wien Hauptbahnhof errichtet, d.h. diese würden<br />

auch ausgeführt, wenn das Projekt „Wien Hauptbahnhof“ nicht realisiert würde. Ein sachlicher Zusammenhang<br />

mit dem Projekt Wien Hauptbahnhof im weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2<br />

UVP-G 2000 ist nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusammenhang.<br />

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