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Hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden entsprechende Kontrollmaßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

vorgesehen.<br />

Hinsichtlich der durch den Bahnverkehr emittierten Luftschadstoffe wird auf die Maßnahme des<br />

reduzierten Diesekllokeinsatzes (in der UVE angeführte Diesellokstunden) verwiesen.<br />

Die Auswirkungen des durch das Projekt induzierten Straßenverkehrs werden als gering, hinsichtlich<br />

der Zunahme der Luftschadstoffe als irrelevant beschrieben.<br />

Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen in der Betriebsphase wird auf die UVE und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

verwiesen. Diese umfassen so unterschiedliche Maßnahmen wie z.B. zur<br />

Reduzierung von Licht/Blendung, Dichte der Kanäle, Betrieb einer permanenten Luftgütekontrollstelle<br />

bis 2 Jahre nach Bauende etc.<br />

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />

Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (UVE samt unterlagen, Trassenverordnungspläne,<br />

Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

sowie den seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im<br />

Verfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführten<br />

Genehmigungen erteilt werden konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des<br />

Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens<br />

ergeben hat und unter Einhaltung der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen<br />

Vorschreibungen und Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

des § 24 h Abs 1 erfüllt werden. Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />

und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß § 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung<br />

der Erteilung der Trassengenehmigung nicht entgegen. Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die Projektserstellung<br />

dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen und<br />

des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht. Gegen der Verbindung der Baugenehmigung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme<br />

gemäß § 34b EisbG für die beantragten Provisorien und Zustände der Sicherungsanlage wurde<br />

seitens der Sachverständigen kein Einwand erhoben. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

bei der Erlassung des Bescheides erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im<br />

Rahmen dieses Bescheides festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

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