19.05.2012 Aufrufe

F

F

F

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als auch die<br />

verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.<br />

Es handelt sich um keine „echte“ Konzentration, d.h. die sonst erforderlichen Genehmigungen<br />

werden nicht ersetzt (wie etwa im 2. Abschnitt UVP-G 2000, § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 39 und 40 UVP-G<br />

2000), sondern nur von einer Behörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,<br />

gemeinsam erteilt (es fehlt eine Anordnung, dass gesonderte Genehmigungen „ersetzt“ würden;<br />

die Vollzugsklausel in § 47 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt die jeweils mit der Vollziehung der<br />

anwendbaren Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister als zur Vollziehung zuständig).<br />

Der im Gegenstand erlassene Bescheid ist daher nach Spruchpunkten gemäß der anzuwendenden<br />

Verwaltungsvorschriften, jeweils in Verbindung mit den zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

nach § 24h Abs. 1 bis 5, gegliedert.<br />

Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000, die im 3. Abschnitt enthalten sind oder auf<br />

die dieser verweist, gehen jedoch als lex specialis jenen Verfahrensbestimmungen anzuwendender<br />

Materiengesetze vor, die den gleichen Regelungszweck haben.<br />

zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G<br />

§ 24 h Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und Abs 3 UVP-G 2000 als auch für<br />

alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs 4 leg. cit.<br />

Die Sachverständigen kommen im Umweltverträglichkeitsgutachten zum Schluss, dass unter der<br />

Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen<br />

zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen<br />

bei der Detailplanung und den der UVP nachfolgenden Bewilligungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und<br />

integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts gegeben ist.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1-5 zu bestätigt.<br />

Nach Aussage der Sachverständigen (Punkt 4.2.9) werden die Emissionen von Luftschadstoffen,<br />

soweit diese im gegenständlichen Verfahren beeinflusst werden können, dem Stand der Technik<br />

entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen im Zusammenhang<br />

mit einem Brandereignis ist unmittelbar nicht möglich. Die mittelbare Begrenzung in Form<br />

einer Brandabschnittsbildung, Brandfrüherkennung, Sprinklerung sowie Rauch- und Wärmeabfuhr<br />

entspricht weitestgehend dem Stand der Technik bzw. ist durch Ersatzmaßnahmen gegeben.<br />

Gemäß § 24h Abs 1 Z1 werden bei Realisierung und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens<br />

Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!