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In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als auch die<br />
verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.<br />
Es handelt sich um keine „echte“ Konzentration, d.h. die sonst erforderlichen Genehmigungen<br />
werden nicht ersetzt (wie etwa im 2. Abschnitt UVP-G 2000, § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 39 und 40 UVP-G<br />
2000), sondern nur von einer Behörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,<br />
gemeinsam erteilt (es fehlt eine Anordnung, dass gesonderte Genehmigungen „ersetzt“ würden;<br />
die Vollzugsklausel in § 47 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt die jeweils mit der Vollziehung der<br />
anwendbaren Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister als zur Vollziehung zuständig).<br />
Der im Gegenstand erlassene Bescheid ist daher nach Spruchpunkten gemäß der anzuwendenden<br />
Verwaltungsvorschriften, jeweils in Verbindung mit den zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
nach § 24h Abs. 1 bis 5, gegliedert.<br />
Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000, die im 3. Abschnitt enthalten sind oder auf<br />
die dieser verweist, gehen jedoch als lex specialis jenen Verfahrensbestimmungen anzuwendender<br />
Materiengesetze vor, die den gleichen Regelungszweck haben.<br />
zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G<br />
§ 24 h Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und Abs 3 UVP-G 2000 als auch für<br />
alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs 4 leg. cit.<br />
Die Sachverständigen kommen im Umweltverträglichkeitsgutachten zum Schluss, dass unter der<br />
Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen<br />
zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen<br />
bei der Detailplanung und den der UVP nachfolgenden Bewilligungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und<br />
integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts gegeben ist.<br />
Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />
Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1-5 zu bestätigt.<br />
Nach Aussage der Sachverständigen (Punkt 4.2.9) werden die Emissionen von Luftschadstoffen,<br />
soweit diese im gegenständlichen Verfahren beeinflusst werden können, dem Stand der Technik<br />
entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen im Zusammenhang<br />
mit einem Brandereignis ist unmittelbar nicht möglich. Die mittelbare Begrenzung in Form<br />
einer Brandabschnittsbildung, Brandfrüherkennung, Sprinklerung sowie Rauch- und Wärmeabfuhr<br />
entspricht weitestgehend dem Stand der Technik bzw. ist durch Ersatzmaßnahmen gegeben.<br />
Gemäß § 24h Abs 1 Z1 werden bei Realisierung und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens<br />
Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />
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