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Auf die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften wird unter dem Punkt „Stellungnahmen und<br />
Einwendungen“ weiter unten im Einzelnen näher eingegangen. Auf die Stellungnahme der Stadt<br />
Wien im Zuge des Anhörungsverfahrens gem § 4 HlG wurde bereits oben eingegangen.<br />
Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor.<br />
3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />
Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />
Verfahrens. Auf diese wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen<br />
näher eingegangen.<br />
Wie dem Spruchpunkt IV zu entnehmen ist , waren sämtliche Einwendungen, soweit es sich überhaupt<br />
um Einwendungen im Rechtssinne handelt, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />
4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />
Eisenbahnrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />
der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit<br />
und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 2 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006<br />
idgF, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs. 1 EisbG jeweils auch die Einhaltung der<br />
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen und haben die Gutachten<br />
hiezu insbesondere die in Abs. 2 der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />
Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Insbesondere wurde seitens der Sachverständigen<br />
festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß der AVO-Verkehr unter Berücksichtigung<br />
der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept<br />
aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben von der Versicherungsanstalt für<br />
Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />
Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21.12 2007, GZ BMVIT-454.427/0009-<br />
IV/V1/2007 wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde<br />
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, insbesondere<br />
auf §§ 31ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />
Weiters wurde mitgeteilt, dass an der im Gegenstand am 23. und 24. Juni 2008 anberaumten<br />
mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilnehmen kann.<br />
Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />
und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ersucht. Um gesonderte<br />
Übermittlung der Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs. 2 VAIG wurde<br />
jedoch nicht ersucht.<br />
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