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Bei der Interessensabwägung nach § 31 f Z 2 EisbG ist davon auszugehen, dass der durch die<br />
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der<br />
Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu auch das<br />
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2006, Zl.2004/03/0053 zu § 35 Abs 3 EisbG<br />
aF).<br />
Interoperabilität<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß ist<br />
Teil des europäischen Hochgeschwindikeitsbahnsystems, die ebenfalls gegenständliche ÖBB-<br />
Strecke Wien Meidling – Wien Floridsdorf ist auch eine Strecke des konventionellen<br />
transeuropäischen Eisenbahnsystems (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates in der Fassung der Entscheidung Nr. 884/2004/ EG).<br />
Dies bedeutet, dass der 8. Teil des EisbG (§§ 86 ff) anzuwenden ist.<br />
Im § 31a EisbG Gutachten wird hier insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der europäischen<br />
Hochgeschwindigkeits-Interoperabilitatsrichtlinie 96/48/EG geändert durch RL 2004/50/EG sowie<br />
der technischen Spezifikationen für Interoperabilitat (TSI) festgehalten, dass für das gegenständliche<br />
Projekt anwendbare TSI existieren. Die entsprechende EG-Prüfung für die „Entwurfs- und<br />
Entwicklungsphase“ erfolgt durch eine Arbeitsgemeinschaft der beiden Benannten Stellen BCTen<br />
(Notified Body-Nr. 1602) und Luxcontrol (Notified Body-Nr. 1010) für die Teilsysteme Infrastruktur,Energie<br />
und Zugsteuerung, Zugsicherung & Signalgebung (für den Fall des Einbaues des europäischen<br />
Zugsicherungssystems ETCS).<br />
Präzisierend wird von den Gutachtern gem § 31a EisbG festgehalten, dass hinsichtlich Anwendung<br />
der Technischen Spezifikation für die Interoperabilitat (TSI) für die Gleise der Schnellbahn<br />
keine auf den Projektgegenstand anwendbaren TSI existieren, da diese Gleise zum konventionellen<br />
TEN zählen.<br />
Der angeführte EG-Prüfbericht für das Teilsystem Infrastruktur für die „Entwurfs- und Entwicklungsphase“<br />
liegt den Projektsunterlagen bei (Interoperabilität gem. RL 96/48/EG-Zwischenbericht,<br />
TS INS, Modul SG, (E), 30.01.2008). Auch hinsichtlich des Teilsystems Energie wurde von der<br />
Projektwerberin die Beauftragung einer Benannten Stelle bekannt gegeben.<br />
Zur Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Schnellbahnstrecke<br />
Wien Meidling – Wien Floridsdorf) ist ergänzend anzumerken, dass für diesen Vorhabensteil<br />
die §§ 103 ff EisbG anzuwenden sind.<br />
Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen<br />
österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />
Eisenbahnsystem.<br />
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