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en jedenfalls in keinen räumlichen Zusammenhang. Sie sind somit nicht Bestandteil des gegenständlichen<br />
Vorhabens gemäß § 2 Abs 2 UVP-G 2000.<br />
Zu 2D) Die Zufahrt zur provisorischen Auto-im-Reisezug Anlage entspricht nach dem vorliegenden<br />
Gutachten gemäß § 31a EisbG dem Stand der Technik.<br />
Zu 2 E und F) Seitens der Bürgerinitiative wird nicht begründet, warum „die Herausnahme“ der<br />
Projekte „Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz“ und „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />
aus dem gegenständlichen Vorhaben nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte.<br />
Wie bereits oben ausgeführt, besteht zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den angeführten<br />
Maßnahmen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau S-Bahn Hst. Südtiroler<br />
Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof) kein<br />
zwingender sachlicher Zusammenhang. Diese Projekte werden unabhängig von der Realisierung<br />
des Vorhabens Wien-Hauptbahnhof errichtet und sind jeweils für sich verkehrswirksam. Für diese<br />
Bauvorhaben wurden bereits vor Einlangen des Antrages für das gegenständliche Projekt die eisenbahnrechtliche<br />
Baugenehmigung erteilt. Das Projekt „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />
ist bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die Übersiedlung des Busbahnhofes Südtiroler<br />
Platz auf die „Waldmanngründe“ war eine unabdingbare Voraussetzung für den Umbau der<br />
Schnellbahnhaltestelle Südtiroler Platz. Das Projekt „ Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof“ ist<br />
nach Auskunft der Projektwerberin fertig gestellt und soll in Kürze die Betriebsbewilligung beantragt<br />
werden. Der Umbau des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorferplatz soll Ende 2009, also noch<br />
vor dem eigentlichen Baubeginn für den Wiener Hauptbahnhof erfolgen. Das Projekt „Umbau der<br />
Hst. Südtiroler Platz“ erfolgt in Umsetzung bzw. konsequenter Fortsetzung des S-Bahn-Konzeptes<br />
der bereits realisierten Bahnsteigverlängerungen (Wien Mitte, Wien Nord etc.). Die Fertigstellung<br />
des Umbaus der S-Bahn Hst. Südtiroler Platz ist für das Jahr 2010 vorgesehen.<br />
Auf die diesbezügliche ständige Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird<br />
verwiesen ( VfGH v. 28.06.2001, VfSlg 16.242/2001, VwGH v. 20.03.2002, GZ. 2000/03/0004)<br />
zu 2 G) Hinsichtlich der nach Ansicht der Bürgerinitiative nicht gegebenen optimalen Anbindung an<br />
innerstädtische Verkehrsmittel ist auf das Gutachten gemäß § 31a EisbG und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
sowie die Aussage des UVP-Sachverständigen für Verkehr zu verweisen, wonach<br />
die eingereichte Version der Verknüpfung des sekundären öffentlichen Verkehrs bezüglich<br />
der Beurteilung des Projektes ausreichend ist. Auf die im Zuge der Detailplanung für weitere Verbesserungen<br />
im öffentlichen Verkehr laufenden Gespräche zwischen ÖBB und Wiener Linien wird<br />
ebenfalls hingewiesen.<br />
zu 2 H) Die Kapazität des Bahnhofes Meidling ist sowohl nach dem § 31a EisbG Gutachten als<br />
auch nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 397) ausreichend. Die eisenbahnrechtliche<br />
Behandlung des Umbaus des Bahnhofes Meidling, in dessen Rahmen auch die Dimensionierung<br />
erfolgte, ist in einem eigenen eisenbahnrechtlichen Verfahren erfolgt.<br />
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