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genannten Anlagen stellen zwar keine Eisenbahnanlagen per se dar, sind jedoch als notwendiges<br />

Zugehör zu den gegenständlichen Eisenbahnanlagen zu werten. Daneben können diese Anlagen<br />

auch Teil der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />

darstellen. Die Umsetzung der Maßnahme c6 (Maßnahmenvorschlag 56 des UVP-GA) kann daher<br />

über den Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes<br />

betreffen. Diese Maßnahmen könnten daher allenfalls als Ergebnisse der UVP im Sinne des § 24h<br />

Abs. 3 UVP-G 2000 gemäß § 24h Abs. 3 iVm Abs. 6 von der gemäß § 24 Abs 3 zuständigen Behörde<br />

zu berücksichtigen sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Abstimmungen<br />

und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 sind keine Widersprüche<br />

hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität auch<br />

nicht zu erwarten.<br />

d. Luftreinhaltung<br />

Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für Luftreinhaltung wurden im<br />

Wesentlichen unverändert in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />

Der Auflagenvorschlag 115 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde nach einem Hinweis des<br />

Sachverständigen für Luftreinhaltung per E-Mail in der nunmehr im Vorschreibungspunkt 9. angeführten<br />

Form formuliert. Nach Auskunft des Sachverständigen wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />

müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />

ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />

mit Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 (inklusive) keine Partikelfilter<br />

erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen.<br />

e. Smoke Management:<br />

1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde unter Zusatz des Hinweises,<br />

dass die angeführte technische Richtlinie im Sinne des § 31f EisbG in der Fassung zum Zeitpunkt<br />

der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anzuwenden ist, in den Bescheid übernommen.<br />

Die Auflage ist somit entsprechend bestimmt. Seitens der Projektwerberin wurde diese Auflage<br />

ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Die Auflagenvorschläge 44 bis 51 für die Bauphase und Inbetriebnahme bzw. die damit korrespondierenden<br />

Auflagenvorschläge 58 bis 65 für die Betriebsphase wurden im Wesentlichen unverändert<br />

als Nebenbestimmungen in den Spruchteil des Bescheides übernommen. Im Zuge der<br />

Betriebsbewilligung wird die Einhaltung dieser Vorschreibungen vom Eisenbahnunternehmen entsprechend<br />

zu dokumentieren sowie in der vorzulegenden Prüfbescheinigung gem § 34b entsprechend<br />

abzuhandeln und zu prüfen sein.<br />

Auch die Brandschutzanlagen können über Ihrer Eigenschaft als notwendiges Zugehör zur Eisenbahnanlage<br />

auch einen Teil der durch die Behörde gem § 24 Abs 3 zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />

dar. Die Umsetzung der Maßnahmen kann daher auch hier über den Zuständigkeitsbereich<br />

der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes betreffen. Auch hier sind bei<br />

den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Behördenabstimmungen und Gesprächen mit den<br />

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