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genannten Anlagen stellen zwar keine Eisenbahnanlagen per se dar, sind jedoch als notwendiges<br />
Zugehör zu den gegenständlichen Eisenbahnanlagen zu werten. Daneben können diese Anlagen<br />
auch Teil der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />
darstellen. Die Umsetzung der Maßnahme c6 (Maßnahmenvorschlag 56 des UVP-GA) kann daher<br />
über den Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes<br />
betreffen. Diese Maßnahmen könnten daher allenfalls als Ergebnisse der UVP im Sinne des § 24h<br />
Abs. 3 UVP-G 2000 gemäß § 24h Abs. 3 iVm Abs. 6 von der gemäß § 24 Abs 3 zuständigen Behörde<br />
zu berücksichtigen sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Abstimmungen<br />
und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 sind keine Widersprüche<br />
hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität auch<br />
nicht zu erwarten.<br />
d. Luftreinhaltung<br />
Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für Luftreinhaltung wurden im<br />
Wesentlichen unverändert in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />
Der Auflagenvorschlag 115 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde nach einem Hinweis des<br />
Sachverständigen für Luftreinhaltung per E-Mail in der nunmehr im Vorschreibungspunkt 9. angeführten<br />
Form formuliert. Nach Auskunft des Sachverständigen wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />
müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />
ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />
mit Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 (inklusive) keine Partikelfilter<br />
erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen.<br />
e. Smoke Management:<br />
1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde unter Zusatz des Hinweises,<br />
dass die angeführte technische Richtlinie im Sinne des § 31f EisbG in der Fassung zum Zeitpunkt<br />
der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anzuwenden ist, in den Bescheid übernommen.<br />
Die Auflage ist somit entsprechend bestimmt. Seitens der Projektwerberin wurde diese Auflage<br />
ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Die Auflagenvorschläge 44 bis 51 für die Bauphase und Inbetriebnahme bzw. die damit korrespondierenden<br />
Auflagenvorschläge 58 bis 65 für die Betriebsphase wurden im Wesentlichen unverändert<br />
als Nebenbestimmungen in den Spruchteil des Bescheides übernommen. Im Zuge der<br />
Betriebsbewilligung wird die Einhaltung dieser Vorschreibungen vom Eisenbahnunternehmen entsprechend<br />
zu dokumentieren sowie in der vorzulegenden Prüfbescheinigung gem § 34b entsprechend<br />
abzuhandeln und zu prüfen sein.<br />
Auch die Brandschutzanlagen können über Ihrer Eigenschaft als notwendiges Zugehör zur Eisenbahnanlage<br />
auch einen Teil der durch die Behörde gem § 24 Abs 3 zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />
dar. Die Umsetzung der Maßnahmen kann daher auch hier über den Zuständigkeitsbereich<br />
der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes betreffen. Auch hier sind bei<br />
den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Behördenabstimmungen und Gesprächen mit den<br />
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