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hingehend geändert werden kann, dass dieser Parameter nur einmal jährlich untersucht werden<br />

muss. Die zu analysierenden Einzelsubstanzen haben sich an der Trinkwasserverordnung und der<br />

Grundwasserschwellenwertverordnung zu orientieren.<br />

l Wasserbautechnik<br />

Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge für das Fachgebiet Wasserbautechnik wurden in der<br />

nach der Stellungnahme der Projektwerberin in der der Verhandlungsschrift zu entnehmenden,<br />

durch den Sachverständigen modifizierten Form in den Spruchteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides<br />

übernommen.<br />

Die Vorlage und Prüfung der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung des<br />

Grundwassers bei der Behörde ist nach Aussage des Sachverständigen jedenfalls erforderlich.<br />

m Kulturgüter<br />

Der Auflagenvorschlag wurde unverändert als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen.<br />

Dieser wurde seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Zu den weiteren, nicht in den Spruchteil des Bescheides übernommenen und im Zusammenhang<br />

mit anderen Vorschreibungspunkten noch nicht erwähnten, nach Ansicht der Sachverständigen<br />

zwingenden Auflagen- und Maßnahmenvorschlägen ist auszuführen:<br />

Die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 106 des Sachverständigen für Klima in den gegenständlichen<br />

Genehmigungsbescheid war wegen des selben Inhaltes wie die Vorschreibungen des<br />

Fachgebiet Humanmedizin und Luftreinhaltung, insbesondere der Punkte 7 und 111 des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

entbehrlich. Zu den Auflagen- bzw. Maßnahmenvorschläge 129 und 130<br />

der Sachverständigen für Hochbau und Stadtbild konnten von der Behörde nicht in den Bescheid<br />

übernommen werden. An „Einzelgenehmigungsmaßnahmen“ welche in die Zuständigkeit des<br />

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, und noch im Rahmen der gegenständlichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung abzuführen sein können sind allfällige Änderungsverfahren<br />

gemäß § 24g UVP-G bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />

iVm § 34 ff EisbG. Die Einbindung der erforderlichen Sachverständigen wird dann im Anlassfall<br />

der UVP-Behörde obliegen.<br />

Hinsichtlich der Begründung zur Maßnahme ist hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufnahmegebäudes<br />

anzumerken, dass das Thema Barrierefreiheit primär mit den Prüfern gem § 34b im Zuge<br />

der Betriebsbewilligung abzuhandeln sein wird.<br />

Hinsichtlich der Einbindung der Stadt Wien in die konkrete Farb- und Materialauswahl ist dem<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass das Projekt umweltverträglich ist. Eine Verträglichkeit<br />

der Farben- und Materialien der Detailgestaltung mit dem Stadtbild wird im Zuge der<br />

Betriebsbewilligung erfolgen, wobei in Bezug auf das Stadtbild auch von der Beiziehung des entsprechenden<br />

Sachverständigen für Stadtbild im Anlassfall der Behörde obliegen wird.<br />

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