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hingehend geändert werden kann, dass dieser Parameter nur einmal jährlich untersucht werden<br />
muss. Die zu analysierenden Einzelsubstanzen haben sich an der Trinkwasserverordnung und der<br />
Grundwasserschwellenwertverordnung zu orientieren.<br />
l Wasserbautechnik<br />
Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge für das Fachgebiet Wasserbautechnik wurden in der<br />
nach der Stellungnahme der Projektwerberin in der der Verhandlungsschrift zu entnehmenden,<br />
durch den Sachverständigen modifizierten Form in den Spruchteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides<br />
übernommen.<br />
Die Vorlage und Prüfung der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung des<br />
Grundwassers bei der Behörde ist nach Aussage des Sachverständigen jedenfalls erforderlich.<br />
m Kulturgüter<br />
Der Auflagenvorschlag wurde unverändert als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen.<br />
Dieser wurde seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Zu den weiteren, nicht in den Spruchteil des Bescheides übernommenen und im Zusammenhang<br />
mit anderen Vorschreibungspunkten noch nicht erwähnten, nach Ansicht der Sachverständigen<br />
zwingenden Auflagen- und Maßnahmenvorschlägen ist auszuführen:<br />
Die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 106 des Sachverständigen für Klima in den gegenständlichen<br />
Genehmigungsbescheid war wegen des selben Inhaltes wie die Vorschreibungen des<br />
Fachgebiet Humanmedizin und Luftreinhaltung, insbesondere der Punkte 7 und 111 des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
entbehrlich. Zu den Auflagen- bzw. Maßnahmenvorschläge 129 und 130<br />
der Sachverständigen für Hochbau und Stadtbild konnten von der Behörde nicht in den Bescheid<br />
übernommen werden. An „Einzelgenehmigungsmaßnahmen“ welche in die Zuständigkeit des<br />
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, und noch im Rahmen der gegenständlichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung abzuführen sein können sind allfällige Änderungsverfahren<br />
gemäß § 24g UVP-G bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />
iVm § 34 ff EisbG. Die Einbindung der erforderlichen Sachverständigen wird dann im Anlassfall<br />
der UVP-Behörde obliegen.<br />
Hinsichtlich der Begründung zur Maßnahme ist hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufnahmegebäudes<br />
anzumerken, dass das Thema Barrierefreiheit primär mit den Prüfern gem § 34b im Zuge<br />
der Betriebsbewilligung abzuhandeln sein wird.<br />
Hinsichtlich der Einbindung der Stadt Wien in die konkrete Farb- und Materialauswahl ist dem<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass das Projekt umweltverträglich ist. Eine Verträglichkeit<br />
der Farben- und Materialien der Detailgestaltung mit dem Stadtbild wird im Zuge der<br />
Betriebsbewilligung erfolgen, wobei in Bezug auf das Stadtbild auch von der Beiziehung des entsprechenden<br />
Sachverständigen für Stadtbild im Anlassfall der Behörde obliegen wird.<br />
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