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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bescheidvoraussetzungen durch die<br />
Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des Bescheides übernommenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE dem<br />
Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie der<br />
Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau und<br />
Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />
Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />
sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />
Aus der Sicht der Fachgebiete Verkehr, Eisenbahnwesen, Maschinen- und Lüftungstechnik, Klima,<br />
Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter, Stadtbild und Weltkulturerbe, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />
sind zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum Projekt nicht erforderlich.<br />
Zu den in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Auflagen und<br />
Bedingungen) wäre im Detail festzuhalten:<br />
a. Elektrotechnik:<br />
Die Vorschläge für Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle Nr 30. und 31. (Untersuchungsgebiet<br />
Elektromagnetische Felder) und 41. (Untersuchungsgebiet Licht-Blendung) des<br />
Umweltverträglichkeitsgutachtens wurden in modifizierter Form als Nebenbestimmung in den<br />
Spruch übernommen.<br />
Die Auflagenvorschläge Nr, 39 und 40 wurden im Wesentlichen dem Änderungsvorschlag der<br />
ÖBB-Infrastruktur Bau AG entsprechend abgeändert. Es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden,<br />
warum die Erhebung der die auftretenden Referenzwertausschöpfungen durch eine gemäß<br />
§ 31a Eisenbahngesetz für das Fachgebiet Elektrotechnik befugte Person erfolgen muss. Jedenfalls<br />
werden die erhobenen Referenzwerte im Zuge der Betriebsbewilligung im dann vorzulegenden<br />
Prüfgutachten gemäß § 34b EisbG mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen<br />
vergleichend zu bewerten und allenfalls organisatorische Maßnahmen zur Betriebsführung<br />
festzusetzen sein.<br />
Nach Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind die zulässigen Referenzwerte für magnetische<br />
und elektrische Felder in der Vornorm E 8850 angeführt, die tatsächlich auftretenden magnetischen<br />
Flussdichten können gemessen werden, daraus ist dann die entsprechende Referenzwertausschöpfung<br />
zu ermitteln).<br />
Zum Auflagenvorschlag Nr 41 wurde seitens der Projektwerberin keine Stellungnahme abgegeben.<br />
b. Hochbautechnik:<br />
(Auflagenvorschlag 2. des UVP-GA) Die Notwendigkeit des Brandversuches wurde vom Sachverständigen<br />
mit dem seiner Ansicht nach aufgrund der Projektsunterlagen nicht nachgewiesenen<br />
Stand der Technik im Sinne des § 9b EisbG begründet, da seitens des Sachverständigen davon<br />
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