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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bescheidvoraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des Bescheides übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE dem<br />

Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie der<br />

Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau und<br />

Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />

sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Aus der Sicht der Fachgebiete Verkehr, Eisenbahnwesen, Maschinen- und Lüftungstechnik, Klima,<br />

Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter, Stadtbild und Weltkulturerbe, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />

sind zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum Projekt nicht erforderlich.<br />

Zu den in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Auflagen und<br />

Bedingungen) wäre im Detail festzuhalten:<br />

a. Elektrotechnik:<br />

Die Vorschläge für Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle Nr 30. und 31. (Untersuchungsgebiet<br />

Elektromagnetische Felder) und 41. (Untersuchungsgebiet Licht-Blendung) des<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens wurden in modifizierter Form als Nebenbestimmung in den<br />

Spruch übernommen.<br />

Die Auflagenvorschläge Nr, 39 und 40 wurden im Wesentlichen dem Änderungsvorschlag der<br />

ÖBB-Infrastruktur Bau AG entsprechend abgeändert. Es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden,<br />

warum die Erhebung der die auftretenden Referenzwertausschöpfungen durch eine gemäß<br />

§ 31a Eisenbahngesetz für das Fachgebiet Elektrotechnik befugte Person erfolgen muss. Jedenfalls<br />

werden die erhobenen Referenzwerte im Zuge der Betriebsbewilligung im dann vorzulegenden<br />

Prüfgutachten gemäß § 34b EisbG mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen<br />

vergleichend zu bewerten und allenfalls organisatorische Maßnahmen zur Betriebsführung<br />

festzusetzen sein.<br />

Nach Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind die zulässigen Referenzwerte für magnetische<br />

und elektrische Felder in der Vornorm E 8850 angeführt, die tatsächlich auftretenden magnetischen<br />

Flussdichten können gemessen werden, daraus ist dann die entsprechende Referenzwertausschöpfung<br />

zu ermitteln).<br />

Zum Auflagenvorschlag Nr 41 wurde seitens der Projektwerberin keine Stellungnahme abgegeben.<br />

b. Hochbautechnik:<br />

(Auflagenvorschlag 2. des UVP-GA) Die Notwendigkeit des Brandversuches wurde vom Sachverständigen<br />

mit dem seiner Ansicht nach aufgrund der Projektsunterlagen nicht nachgewiesenen<br />

Stand der Technik im Sinne des § 9b EisbG begründet, da seitens des Sachverständigen davon<br />

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