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Zu den im Zuge der öffentlichen Auflage erfolgten Einwendungen und Stellungnahmen<br />

(§ 24 Abs 8 UVP-G)<br />

zu den im Wesentlichen gleich lautenden Einwendungen von Elfriede Schön, Karl Kandler,<br />

Andreas Wilner, Martina Panzenböck-Stockner, Mag. Martina Kraus Claudia Jeanette Price,<br />

Dr. Slaven Vlasavljevic, Elisabeth Smejkal, Erich Kalina, Susanne Kraus, Dr. Reinhold Moritz,<br />

Elisabeth Kandler, Ulrich Chmel, Helga Chmel, Richet, Luise Schot, Mag. Wolfgang<br />

Stoiber, Mathias Lenz, Renate Mayer und Dr. Karl-Uffe Kacetl ist auf die entsprechenden fachlichen<br />

Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen. Unzumutbare Staub- und<br />

Lärmbelastung während der Bauzeit werden durch entsprechende Maßnahmen im Projekt bzw.<br />

ergänzend im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeschlossen. Die<br />

zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als sehr gering (irrelevant)<br />

angegeben. Die Problematik Lärmschutzfenster und Raumlüftung wird durch den Einbau<br />

entsprechender Lärmschutzlüfter erfolgen. Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

entsprechen nach Aussagen der Gutachter jedenfalls den erforderlichen Anforderungen und entspricht<br />

das Projekt auch den Anforderungen und Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionschutzverordnung. Die Einwendungen waren daher abzuweisen.<br />

Stellungnahme von Ing. Mag. Martin Ondra<br />

Diese Stellungnahme stellt keine Einwendung im Rechtssinne dar. Auf die fachlichen Ausführungen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 2006) wird verwiesen<br />

Stellungnahme von Dr. Wolfgang Mor<br />

Im Wesentlichen entspricht diese Stellungnahme den oben genannten Stellungnahmen. Auf die<br />

entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen (Seite<br />

418 – 420). Die zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als<br />

sehr gering (irrelevant) angegeben. Eine Gefährdung von Gesundheit und Leben durch das Projekt<br />

ist nach Aussage der Sachverständigen ausgeschlossen. Die Lärmschutzwände sind jedenfalls<br />

ausreichend dimensioniert.<br />

Die Forderung nach einer Lärmschutzwand im Bereich bzw. für das Gymnasium an der Bezirksgrenze<br />

Wieden-Margareten stellt keine zulässige Einwendung dar, da dadurch keine Parteienrechte<br />

(subjektiv-öffentliches Recht der Partei) berührt werden.<br />

Stellungnahme von BezR Roland Dippelreiter<br />

Gemäß § 19 Abs 1 Z1 UVP-G sind Nachbarn Parteien. Als Nachbarn gelten Personen, die durch<br />

die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt bzw. deren<br />

dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden können. Seitens des Einschreitens wurde<br />

eine dementsprechende Gefährdung oder Belästigung auch nicht behauptet. Es ist auf die Aussage<br />

der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 zu verweisen,<br />

wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage zum Projekt mit Sicherheit<br />

außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten Bereiche befindet. In den<br />

Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland geltend gemacht bzw.<br />

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