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Zu den im Zuge der öffentlichen Auflage erfolgten Einwendungen und Stellungnahmen<br />
(§ 24 Abs 8 UVP-G)<br />
zu den im Wesentlichen gleich lautenden Einwendungen von Elfriede Schön, Karl Kandler,<br />
Andreas Wilner, Martina Panzenböck-Stockner, Mag. Martina Kraus Claudia Jeanette Price,<br />
Dr. Slaven Vlasavljevic, Elisabeth Smejkal, Erich Kalina, Susanne Kraus, Dr. Reinhold Moritz,<br />
Elisabeth Kandler, Ulrich Chmel, Helga Chmel, Richet, Luise Schot, Mag. Wolfgang<br />
Stoiber, Mathias Lenz, Renate Mayer und Dr. Karl-Uffe Kacetl ist auf die entsprechenden fachlichen<br />
Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen. Unzumutbare Staub- und<br />
Lärmbelastung während der Bauzeit werden durch entsprechende Maßnahmen im Projekt bzw.<br />
ergänzend im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeschlossen. Die<br />
zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als sehr gering (irrelevant)<br />
angegeben. Die Problematik Lärmschutzfenster und Raumlüftung wird durch den Einbau<br />
entsprechender Lärmschutzlüfter erfolgen. Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
entsprechen nach Aussagen der Gutachter jedenfalls den erforderlichen Anforderungen und entspricht<br />
das Projekt auch den Anforderungen und Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />
Immissionschutzverordnung. Die Einwendungen waren daher abzuweisen.<br />
Stellungnahme von Ing. Mag. Martin Ondra<br />
Diese Stellungnahme stellt keine Einwendung im Rechtssinne dar. Auf die fachlichen Ausführungen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 2006) wird verwiesen<br />
Stellungnahme von Dr. Wolfgang Mor<br />
Im Wesentlichen entspricht diese Stellungnahme den oben genannten Stellungnahmen. Auf die<br />
entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen (Seite<br />
418 – 420). Die zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als<br />
sehr gering (irrelevant) angegeben. Eine Gefährdung von Gesundheit und Leben durch das Projekt<br />
ist nach Aussage der Sachverständigen ausgeschlossen. Die Lärmschutzwände sind jedenfalls<br />
ausreichend dimensioniert.<br />
Die Forderung nach einer Lärmschutzwand im Bereich bzw. für das Gymnasium an der Bezirksgrenze<br />
Wieden-Margareten stellt keine zulässige Einwendung dar, da dadurch keine Parteienrechte<br />
(subjektiv-öffentliches Recht der Partei) berührt werden.<br />
Stellungnahme von BezR Roland Dippelreiter<br />
Gemäß § 19 Abs 1 Z1 UVP-G sind Nachbarn Parteien. Als Nachbarn gelten Personen, die durch<br />
die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt bzw. deren<br />
dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden können. Seitens des Einschreitens wurde<br />
eine dementsprechende Gefährdung oder Belästigung auch nicht behauptet. Es ist auf die Aussage<br />
der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 zu verweisen,<br />
wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage zum Projekt mit Sicherheit<br />
außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten Bereiche befindet. In den<br />
Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland geltend gemacht bzw.<br />
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