10.03.2013 Aufrufe

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 10 -<br />

3.2.6 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss in geordneten wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen leben. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, dass er bzw. sie keine<br />

eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO für sich o<strong>der</strong> einen Dritten abgegeben<br />

hat und we<strong>der</strong> persönlich noch für einen Dritten im Schuldnerverzeichnis nach § 915<br />

ZPO eingetragen sein darf. Dies bedeutet weiter, dass über das Vermögen des<br />

Antragstellers bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin kein Insolvenzverfahren beantragt o<strong>der</strong><br />

eröffnet o<strong>der</strong> mangels Masse abgelehnt sein darf. Dies bedeutet schließlich, dass<br />

regelmäßig über das Vermögen einer Gesellschaft, dessen Geschäftsführer o<strong>der</strong><br />

Geschäftsführerin o<strong>der</strong> persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter bzw. Gesellschafterin er<br />

bzw. sie ist, nicht das Insolvenzverfahren beantragt o<strong>der</strong> eröffnet o<strong>der</strong> die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt sein darf. Ausländische<br />

Antragsteller bzw. Antragstellerinnen müssen diese Vorgaben entsprechend den<br />

gesetzlichen Regelungen ihrer Herkunftslän<strong>der</strong> erfüllen. Eine Bestellung kann in<br />

solchen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn<br />

ausgeschlossen ist, dass sein bzw. ihr Ansehen in <strong>der</strong> Öffentlichkeit Schaden<br />

genommen hat und die Gefahr <strong>der</strong> Erstattung von Gefälligkeitsgutachten nicht<br />

besteht.<br />

3.2.7 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss bei <strong>der</strong> Gutachtenerstattung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Erbringung sonstiger Sachverständigenleistungen persönlich und beruflich<br />

unabhängig sein. Er muss seine bzw. sie ihre Gutachten in eigener Verantwortung<br />

erstatten können und darf nicht <strong>der</strong> Gefahr einseitiger Beeinflussung o<strong>der</strong> fachlicher<br />

Weisung bei <strong>der</strong> Erstattung seiner Gutachten beziehungsweise <strong>der</strong> Erbringung<br />

seiner Sachverständigenleistungen ausgesetzt sein (vgl. § 8 (1), (2) MSVO).<br />

3.2.8 Kenntnisse des deutschen Rechts<br />

Die nötigen Kenntnisse des deutschen Rechts und <strong>der</strong> deutschen Sprache sind<br />

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong><br />

Anwendung von § 36a GewO (siehe § 3a MSVO) kann diese Voraussetzung<br />

beson<strong>der</strong>e Relevanz haben. Die vom Antragsteller bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

erwarteten Rechtskenntnisse ergeben sich jeweils aus den fachlichen<br />

Bestellungsvoraussetzungen.<br />

3.2.9 Geistige und körperliche Leistungsfähigkeit<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss in <strong>der</strong> Lage sein, den im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Gutachten und <strong>der</strong> Teilnahme an<br />

Gerichtsverhandlungen auftretenden physischen und psychischen Belastungen<br />

standzuhalten. Er bzw. sie muss einen Sachverhalt in <strong>der</strong> von einem Experten zu<br />

erwartenden Zeitdauer und Präzision erfassen und die Bewertung bzw. Lösung des<br />

Problems sachgerecht und in angemessener Zeit erarbeiten und vortragen können.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e muss er bzw. sie in <strong>der</strong> Lage sein, die nicht delegierbaren<br />

Kernaufgaben (vgl. Ziff. 9.1) eines bzw. einer öffentlich bestellten und vereidigten<br />

Sachverständigen persönlich zu erledigen. Die körperliche Leistungsfähigkeit ist<br />

zum Beispiel nicht gegeben, wenn ein Bau- Immobilien- o<strong>der</strong> KFZ-<br />

Sachverständiger nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist, die betroffenen Teile des Objekts<br />

persönlich und unmittelbar in <strong>der</strong> gebotenen Art und Weise in Augenschein zu<br />

nehmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!