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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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8.4.2 Der bzw. die Sachverständige darf nicht zu Personen, Unternehmen,<br />

Organisationen o<strong>der</strong> Behörden in Abhängigkeit stehen, die mit den einzelnen<br />

Gutachtenaufträgen in Verbindung gebracht werden können. Unabhängigkeit von<br />

Personen bedeutet, dass Sachverständige grundsätzlich keinen Auftrag<br />

übernehmen können, wenn sie mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern - in<br />

Gerichtsverfahren mit einer Prozesspartei - verheiratet, verwandt, verschwägert<br />

o<strong>der</strong> befreundet sind (vgl. 8.1.2).<br />

8.4.3 Der bzw. die Sachverständige muss bei <strong>der</strong> Auftragsdurchführung neutral sein und<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung von Sachfragen den Grundsatz <strong>der</strong> Objektivität beachten. Bei<br />

den notwendigen Handlungen, Maßnahmen und Arbeiten <strong>zur</strong> zweckmäßigen<br />

Erledigung eines Auftrages hat er bzw. sie bereits den Anschein <strong>der</strong> Parteilichkeit<br />

und <strong>der</strong> Voreingenommenheit zu vermeiden.<br />

8.4.4 Neutralität während <strong>der</strong> Gutachtenerstattung bedeutet u.a., dass <strong>der</strong> bzw. die<br />

Sachverständige bei Gerichtsaufträgen <strong>zur</strong> Orts- und Objektbesichtigung stets beide<br />

Parteien lädt und auch beide Parteien teilnehmen lässt und dass er bzw. sie die<br />

jeweils an<strong>der</strong>e Partei unterrichtet, wenn er bzw. sie bei einer Partei Unterlagen<br />

anfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> Auskünfte einholt. Im Übrigen sollten während <strong>der</strong> Erarbeitung des<br />

Gerichtsgutachtens keine einseitigen Kontakte zu den Parteien stattfinden.<br />

8.4.5 Objektivität in Sachfragen bedeutet, dass <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Sachverständige keine<br />

Vorurteile gegen ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Untersuchungsmethode<br />

o<strong>der</strong> eine bestimmte Lehrmeinung haben darf. In gleicher Weise sind<br />

ungerechtfertigte Bevorzugungen unzulässig. Falls erfor<strong>der</strong>lich, hat er bzw. sie sich<br />

mit abweichenden Methoden und Lehrmeinungen im Gutachten in <strong>der</strong> gebotenen<br />

Sachlichkeit auseinan<strong>der</strong>zusetzen.<br />

8.4.6 Der bzw. die Sachverständige darf keine Gutachten in <strong>der</strong>selben Sache - auch nicht<br />

zeitlich versetzt - für beide sich streitenden Parteien erstatten, es sei denn, beide<br />

Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden.<br />

8.4.7 Der bzw. die Sachverständige dürfen keine Sachverständigenleistungen in eigener<br />

Sache erbringen.<br />

Beispiel: Ein Sachverständiger für Orientteppiche o<strong>der</strong> Briefmarken fügt den von<br />

ihm verkauften Waren von ihm selbst gefertigte Echtheitszertifikate bei.<br />

8.4.8 Sachverständige, die ein eigenes Geschäft haben o<strong>der</strong> Makler bzw. Maklerin sind,<br />

dürfen nicht ein Objekt bewerten, von dem sie vor Abschluss des Gutachtenauftrags<br />

wissen, dass sie es danach selbst ankaufen wollen o<strong>der</strong> zum Verkauf vermitteln<br />

sollen. Ein solches Verhalten erweckt in <strong>der</strong> Regel den Anschein <strong>der</strong> Parteilichkeit.

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