10.03.2013 Aufrufe

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 44 -<br />

24.2 Die <strong>IHK</strong> kann den Anspruch nach den Vorschriften des<br />

Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern durchsetzen.<br />

24.3 Bei einem Zuständigkeitswechsel durch Verlegung des Mittelpunktes <strong>der</strong> Sachverständigentätigkeit<br />

bleibt das Eigentum an Bestellungsurkunde, Ausweis und<br />

Rundstempel bei <strong>der</strong> <strong>IHK</strong>, die diese Dokumente an den Sachverständigen bzw. die<br />

Sachverständige ausgehändigt hat (§ 6 SVO). Nur sie hat einen Anspruch gegen<br />

den Sachverständigen bzw. die Sachverständige auf Herausgabe.<br />

§ 25 Entsprechende Anwendung<br />

25.1 Mit dieser Bestimmung werden die Eichaufnehmerinnen und Eichaufnehmer,<br />

Messerinnen und Messer, Schauerinnen und Schauer, Stauerinnen und Stauer,<br />

Güterbesichtiger und ähnliche Vertrauenspersonen erfasst (§ 36 (2) GewO), die auf<br />

den Gebieten <strong>der</strong> Wirtschaft <strong>zur</strong> Feststellung bestimmter Tatsachen in Bezug auf<br />

Sachen und <strong>zur</strong> Überprüfung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Vornahme bestimmter<br />

Tätigkeiten öffentlich bestellt werden können.<br />

25.2 Die <strong>IHK</strong> kann für diesen Personenkreis auch beson<strong>der</strong>e Satzungen erlassen, falls<br />

dazu eine Notwendigkeit besteht (z. B. für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Altersgrenzen und<br />

Ergänzung des Pflichtenkataloges).<br />

§ 26 Inkrafttreten<br />

26.1 Die <strong>Sachverständigenordnung</strong> und jede spätere Än<strong>der</strong>ung müssen von <strong>der</strong><br />

Vollversammlung <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>Neubrandenburg</strong> für das östliche Mecklenburg-<br />

Vorpommern als Satzung beschlossen und von Präsident und Hauptgeschäftsführer<br />

ausgefertigt werden. Das Inkrafttreten richtet sich nach den geltenden Vorschriften.<br />

26.2 Neue Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für bereits bestellte<br />

Sachverständige. Es gibt insoweit keinen Bestandschutz.<br />

<strong>Neubrandenburg</strong>, 1. Dezember 2012<br />

Torsten Haasch<br />

Hauptgeschäftsführer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!