10.03.2013 Aufrufe

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 38 -<br />

§ 20 Auskunftspflichten und Überlassung von Unterlagen<br />

20.1 Auskunftspflichten<br />

20.1.1 Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> hat <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige unverzüglich und auf seine<br />

bzw. ihre Kosten alle Auskünfte zu erteilen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um Art und Umfang<br />

seiner bzw. ihrer Tätigkeit überwachen zu können. Hierunter fallen auch Tatsachen,<br />

die nicht unmittelbar mit Gutachten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Sachverständigentätigkeiten<br />

zusammenhängen. Voraussetzung ist, dass ihre Kenntnis <strong>zur</strong> Würdigung <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Sachkunde, <strong>der</strong> Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und<br />

an<strong>der</strong>er Grundlagen <strong>der</strong> persönlichen Eignung sowie <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />

Sachverständigenpflichten erfor<strong>der</strong>lich ist. Dazu gehören z. B. Rahmenverträge<br />

über Sachverständigenleistungen über einen längeren Zeitraum, Korrespondenz<br />

über Beschwerden, Werbe- und Informationsmaterial, Bestätigungen über<br />

Fortbildungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausch, Nachweise einer nach Art <strong>der</strong><br />

versicherten Risiken und Höhe angemessenen Haftpflichtversicherung.<br />

20.1.2 Der bzw. die Sachverständige kann diese Auskünfte gemäß § 15 (3) SVO nicht mit<br />

dem Hinweis auf seine bzw. ihre Schweigepflicht verweigern, da die <strong>IHK</strong> als<br />

zuständige Bestellungskörperschaft im Rahmen ihrer Überwachungspflicht über die<br />

Sachverständigen <strong>zur</strong> Einholung dieser Auskünfte berechtigt ist.<br />

20.2 Überlassung von Unterlagen<br />

Die <strong>IHK</strong> kann von dem bzw. <strong>der</strong> Sachverständigen verlangen, dass er bzw. sie ihr<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen unentgeltlich vorlegt und für eine angemessene Zeit<br />

überlässt. Bliebe es lediglich bei einer Auskunftspflicht, so würde die Überwachung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Sachverständigen und <strong>der</strong> Einhaltung ihrer Pflichten ins Leere<br />

laufen, wenn die <strong>IHK</strong> die Richtigkeit <strong>der</strong> Auskünfte nicht auch nachprüfen könnte.<br />

§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen<br />

21.1 Der bzw. die Sachverständige ist in seiner bzw. ihrer Wahl frei, in welcher<br />

Rechtsform er bzw. sie tätig werden will. Er bzw. sie kann allein, auch in <strong>der</strong><br />

Rechtsform <strong>der</strong> GmbH, arbeiten; er bzw. sie kann sich mit an<strong>der</strong>en<br />

Sachverständigen seines bzw. ihres o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Sachgebiete in <strong>der</strong> Rechtsform<br />

z. B. <strong>der</strong> Gesellschaft bürgerlichen Rechts, <strong>der</strong> GmbH, <strong>der</strong> Partnerschaftsgesellschaft<br />

zusammentun. Soweit solche Gesellschaften rechtlich verselbstständigt<br />

sind, werden sie selbst Partner <strong>der</strong> Verträge über Sachverständigenleistungen.<br />

An<strong>der</strong>es gilt nur bei gerichtlichen Aufträgen, die sich direkt an einzelne<br />

Sachverständige richten. Auch wenn die Sachverständigengesellschaft<br />

Vertragspartner für Sachverständigenleistungen wird, än<strong>der</strong>t sich nichts daran, dass<br />

<strong>der</strong> bzw. die Sachverständige aufgrund seiner bzw. ihrer öffentlichen Bestellung<br />

verpflichtet ist, für die Einhaltung des Pflichtenkatalogs Sorge zu tragen. Ist das<br />

nicht möglich, bleibt ihm bzw. ihr nur die Alternative, entwe<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

auszuscheiden o<strong>der</strong> auf die öffentliche Bestellung zu verzichten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!