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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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§ 22 Erlöschen <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung<br />

22.1 Erlöschungsgründe<br />

22.1.1 Mit Erlöschen <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung wird die Vereidigung gegenstandslos. Der<br />

bzw. die Sachverständige darf sich nunmehr z. B. nicht mehr als "vereidigter<br />

Sachverständiger" bzw. „vereidigte Sachverständige“ o<strong>der</strong> als "vormals vereidigter<br />

Sachverständiger" bzw. “vormals vereidigte Sachverständige“ u. ä. bezeichnen<br />

(vgl. 5.5.1). Auch eine Bezugnahme auf die frühere öffentliche Bestellung ist unter<br />

wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.<br />

22.1.2 Zu den einzelnen Tatbeständen:<br />

• § 22(1) a): Die Erklärung des bzw. <strong>der</strong> Sachverständigen muss klar und<br />

unmissverständlich geäußert werden. Sie sollte <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> schriftlich vorliegen.<br />

• § 22 (1) b): Die Vorschrift korrespondiert mit § 3 (2) a) SVO. Daher erlischt die<br />

öffentliche Bestellung bei einer Sitzverlegung ins Ausland.<br />

• § 22 (1) c): Auch nach Ablauf einer zeitlichen Befristung erlischt die Bestellung.<br />

Die <strong>IHK</strong> befragt von sich aus rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Befristung den<br />

Sachverständigen bzw. die Sachverständige, ob er bzw. ob sie die Erneuerung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Bestellung wünscht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass<br />

<strong>der</strong> Sachverständige seinen bzw. die Sachverständige ihren etwaigen Antrag<br />

rechtzeitig stellt. Die <strong>IHK</strong> ist gegenüber <strong>der</strong> Öffentlichkeit verpflichtet<br />

sicherzustellen, dass ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige während<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung z. B. seiner bzw. ihrer Pflicht <strong>zur</strong><br />

Weiterbildung nachkommt und über eine ausreichende gerätetechnische<br />

Ausrüstung verfügt. Außerdem muss sie wissen, ob auf einem bestimmten<br />

Sachgebiet in ausreichen<strong>der</strong> Zahl Sachverständige <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Sie<br />

sollte den bzw. <strong>der</strong> Sachverständigen an die Notwendigkeit einer ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherung erinnern. Die <strong>IHK</strong> wird deshalb aus Anlass <strong>der</strong> erneuten<br />

Bestellung den Sachverständigen bzw. die Sachverständige anhand eines<br />

vorbereiteten Fragebogens um nähere Angaben zu seiner bzw. zu ihrer<br />

bisherigen Tätigkeit bitten.<br />

Im Einzelnen sind dies zumindest Fragen<br />

o zum Umfang und Angemessenheit <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung,<br />

o <strong>zur</strong> Anzahl <strong>der</strong> in den vergangenen 5 Jahren erstellten Gutachten<br />

(getrennt nach Gerichts- und Privatgutachten),<br />

o <strong>zur</strong> technischen Ausrüstung,<br />

o <strong>zur</strong> Bearbeitungsdauer, einschl. <strong>der</strong> Frage, ob Gutachtenaufträge wegen<br />

Überlastung <strong>zur</strong>ückgewiesen werden mussten, evtl. Wartezeiten,<br />

o zu Spezialkenntnissen,<br />

o <strong>zur</strong> Fortbildung.

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