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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO<br />

3a 1 Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

3a 1.1 § 3a SVO ist ein reiner Rechtsgrundverweis auf § 36a (1) und (2) GewO ohne<br />

eigenen Regelungsgehalt. Der wortwörtliche Abdruck dieser Norm hätte die<br />

Übersichtlichkeit und Verständlichkeit <strong>der</strong> SVO deutlich leiden lassen. Des Weiteren<br />

hätte es im Falle einer Gesetzesän<strong>der</strong>ung auch einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> SVO bedurft,<br />

was unpraktikabel ist.<br />

3a 1.2 Zu § 36a (1) GewO<br />

3a 1.2.1 Bereits nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung waren alle Qualifikationen bei <strong>der</strong><br />

Prüfung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Sachkunde gem. § 36 (1) GewO zu berücksichtigen. Dies<br />

galt auch für ausländische Qualifikationen, für die nunmehr § 36a (1) S. 1 GewO als<br />

Spezialnorm diesen Grundsatz wie<strong>der</strong>holt. Dabei stellt auch § 36a (1) S. 1 GewO<br />

nur auf die Herkunft <strong>der</strong> Qualifikation, nicht jedoch auf die Nationalität des<br />

Antragstellers bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin ab.<br />

3a 1.2.2 Neu ist dagegen die Regelung § 36a (1) S. 2 GewO, wonach in bestimmten Fallgestaltungen<br />

die beson<strong>der</strong>e Sachkunde nicht nur zu berücksichtigen ist, son<strong>der</strong>n<br />

bereits als nachgewiesen gilt. Im Folgenden soll <strong>der</strong> für die praktische Arbeit <strong>der</strong><br />

Bestellungskörperschaften bedeutsame neue Regelungsgehalt von § 36a (1) S. 2<br />

GewO in den Grundzügen dargestellt werden.<br />

In zwei Fällen gilt die beson<strong>der</strong>e Sachkunde durch die ausländische Qualifikation<br />

bereits als nachgewiesen:<br />

1. Reglementierte Sachverständigentätigkeit (Vorbehaltsaufgabe)<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sind in einem <strong>der</strong> o. g. Staaten <strong>zur</strong><br />

Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt, die dort Personen<br />

vorbehalten sind, die über eine <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Sachkunde im Sinne des § 36 (1)<br />

GewO im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen.<br />

Beispiel: Im Lande A bedarf <strong>der</strong> Erlaubnis, wer (Gerichts-) Gutachten <strong>zur</strong><br />

Messung von Schadstoffen in Innenräumen erstellen will. Der Sachverständige S<br />

besitzt eine solche Erlaubnis. Immer häufiger ist er auch in Deutschland auf<br />

diesem Sachgebiet tätig. Da er seiner Qualifikation auch hierzulande mehr<br />

Gewicht verleihen möchte, beantragt er bei <strong>der</strong> für ihn örtlich und sachlich<br />

zuständigen <strong>IHK</strong> seine öffentliche Bestellung für das Sachgebiet „Schadstoffe in<br />

Innenräumen“. Stellt die <strong>IHK</strong> nun fest, dass seine <strong>zur</strong> Erlangung <strong>der</strong><br />

ausländischen Erlaubnis erfor<strong>der</strong>liche Sachkenntnis im Wesentlichen <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Sachkunde im Sinne des §36 (1) GewO entspricht, gilt diese als<br />

nachgewiesen. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, muss die <strong>IHK</strong> den<br />

Antragsteller öffentlich bestellen und vereidigen.<br />

Hinweis: Nach Lesart des BMJ und des BMWi gilt auch die öffentliche<br />

Bestellung als „Erlaubnis“. Entsprechendes gilt also, wenn die Tätigkeit im<br />

vorstehend genannten Ausland zwar erlaubnisfrei ist, <strong>der</strong> bzw. die<br />

Sachverständige dort aber eine bestimmte Bezeichnung führt, die er bzw. sie nur<br />

dann führen darf, wenn er bzw. sie eine bestimmte Sachkenntnis nachgewiesen<br />

hat.

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