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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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darin enthaltene Zusammenstellung aller Fachgremien <strong>der</strong> <strong>IHK</strong>s im Bundesgebiet<br />

hingewiesen.<br />

4.2.4 Erneute Bestellung<br />

Bei <strong>der</strong> erneuten Bestellung i.S. v § 2 (4) SVO for<strong>der</strong>t die <strong>IHK</strong> einen Nachweis, dass<br />

<strong>der</strong> Antragsteller bzw. die Antragstellerin weiterhin über die notwendige Qualifikation<br />

verfügt. Dazu verlangt sie die Vorlage von Gutachten und den Nachweis, dass sich<br />

<strong>der</strong> Antragsteller bzw. die Antragstellerin in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Weise weitergebildet<br />

hat.<br />

Für die erneute Bestellung ist zumindest folgendes Verfahren einzuhalten:<br />

1. Alle <strong>zur</strong> erneuten Bestellung vorgesehenen Antragsteller bzw. Antragstellerinnen<br />

werden überprüft.<br />

2. Mit dem Antrag auf erneute Bestellung werden <strong>der</strong> Fragebogen, das Gutachtenjournal<br />

und mindestens je ein Gerichts- und Privatgutachten eingefor<strong>der</strong>t.<br />

3. Die <strong>IHK</strong> prüft die Auftraggebersituation anhand des Gutachtenjournals sowie die<br />

Antworten im Fragebogen und erörtert Auffälligkeiten mit dem Antragsteller bzw.<br />

<strong>der</strong> Antragstellerin, erteilt Auflagen etc.<br />

4. Die <strong>IHK</strong> prüft die vorgelegten Gutachten auf äußere Aufmachung,<br />

Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit <strong>der</strong> Antworten, bezogen<br />

auf den Auftrag.<br />

5. Geben die vorgelegten Arbeitsproben Veranlassung zu Bedenken, die nicht im<br />

Gespräch mit dem Antragsteller bzw. Antragstellerin bereinigt werden können,<br />

legt sie die Dokumente einer Fachperson des jeweiligen Sachgebiets (Mitglied<br />

des Sachverständigenausschusses, Vertrauensperson, Mitglied im Fachgremium<br />

o<strong>der</strong> Fachausschuss etc.) <strong>zur</strong> Durchsicht und Begutachtung vor. Bei <strong>der</strong><br />

erstmaligen erneuten Bestellung sollte von <strong>der</strong> vertieften Überprüfung verstärkt<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

6. Die Kosten <strong>der</strong> Überprüfung werden durch eine (möglichst landesweit einheitliche)<br />

Gebühr für die hausinterne Kontrolle sowie Kostenersatz für<br />

Aufwendungen einer sachgebietsbezogenen Fachperson pauschal o<strong>der</strong> im<br />

Einzelfall abgedeckt. Beide Teile (Gebühr und Aufwandsersatz) sollten in<br />

Relation zu denen einer Erstbestellung stehen.<br />

Sind die Voraussetzungen für die erneute Bestellung gegeben, wird <strong>der</strong><br />

Antragsteller bzw. Antragstellerin für fünf Jahre erneut bestellt. Nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. Im Sinne<br />

einer einheitlichen Handhabung sollte diese Regelung als Ausnahme angewandt<br />

werden.

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