10.03.2013 Aufrufe

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 36 -<br />

16.3 Bei Nichteinhaltung <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Fortbildung muss die zuständige <strong>IHK</strong> den Sachverständigen<br />

bzw. die Sachverständige auf seine bzw. ihre Pflichten hinweisen.<br />

Kommt <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige dann seiner bzw. ihrer Fortbildungspflicht<br />

noch immer nicht nach, kann sie Auflagen erteilen o<strong>der</strong> die Bestellung wi<strong>der</strong>rufen.<br />

§ 18 Kundmachung; Werbung<br />

18.1 Der bzw. die Sachverständige unterliegt bei seiner bzw. ihrer Werbung den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3-7 UWG.<br />

18.2 Der bzw. die Sachverständige hat sich bei <strong>der</strong> Kundmachung seiner bzw. ihrer<br />

Tätigkeit und bei seiner bzw. ihrer Werbung Zurückhaltung aufzuerlegen.<br />

Aufmachung und Inhalt seiner bzw. ihrer Selbstdarstellung müssen dem Ansehen,<br />

<strong>der</strong> Funktion und <strong>der</strong> hohen Verantwortung eines bzw. einer öffentlich bestellten<br />

Sachverständigen gerecht werden. Zulässig ist danach eine Werbung, die lediglich<br />

hinweisenden und informierenden Charakter hat und das Leistungsangebot des<br />

Sachverständigen in <strong>der</strong> äußeren Aufmachung und <strong>der</strong> inhaltlichen Aussage<br />

objektiv darstellt. Dagegen muss er bzw. sie aufdringliche und reißerische<br />

Werbeaussagen unterlassen.<br />

18.3 Der bzw. die Sachverständige darf seine bzw. ihre öffentliche Bestellung sowie die<br />

Sachverständigentätigkeit in Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Branchenfernsprechbüchern,<br />

Adressbüchern und im Internet bekannt geben. Solche<br />

Anzeigen dürfen nach Form und Inhalt nicht reklameartig aufgemacht sein und<br />

müssen sich auf die Bekanntgabe des Namens, <strong>der</strong> Adresse, <strong>der</strong><br />

Sachgebietsbezeichnung, <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung und <strong>der</strong> bestellenden Kammer<br />

beschränken.<br />

18.4 Der bzw. die Sachverständige darf in Anzeigen und auf seinen bzw. ihren<br />

Briefbögen als Sachverständiger bzw. Sachverständige nicht auf seine bzw. ihre<br />

sonstige berufliche o<strong>der</strong> gewerbliche Tätigkeit hinweisen, wenn dies gegen §§ 3-<br />

7 ff. UWG verstößt. Dies ist jedenfalls dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Hinweis auf die<br />

öffentliche Bestellung so in den Mittelpunkt gerückt wird, dass dem angesprochenen<br />

Dritten <strong>der</strong> Eindruck nahe liegt, <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige sei auch bei seiner<br />

bzw. ihrer sonstigen beruflichen o<strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit beson<strong>der</strong>s qualifiziert<br />

o<strong>der</strong> vertrauenswürdig (Image-Transfer). Umgekehrt darf <strong>der</strong> bzw. die<br />

Sachverständige bei Tätigkeiten auf an<strong>der</strong>en Sachgebieten als denjenigen, für die<br />

er bzw. sie bestellt ist, o<strong>der</strong> bei Leistungen im Rahmen seiner bzw. ihrer sonstigen<br />

beruflichen o<strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit auf seine bzw. ihre öffentliche Bestellung<br />

nur dann Bezug nehmen, wenn dadurch die §§ 3-7 ff. UWG nicht verletzt werden<br />

(vgl. § 12 (3) SVO).<br />

18.5 Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin darf nach Absprache mit dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Sachverständigen auf seinen bzw. ihren Produkten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Produktbeschreibung<br />

darauf hinweisen, dass sein bzw. ihr Produkt von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betreffenden<br />

öffentlich bestellten Sachverständigen überprüft worden ist. Ansonsten dürfen <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> die Sachverständige nicht im Zusammenhang mit den beruflichen o<strong>der</strong><br />

gewerblichen Leistungen Dritter werben o<strong>der</strong> für sich werben lassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!