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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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§ 7 Bekanntmachung<br />

- 20 -<br />

7.1 Die öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Bestellung und Vereidigung eines o<strong>der</strong> einer<br />

Sachverständigen ist in <strong>der</strong> Kammerzeitung <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>Neubrandenburg</strong> für das<br />

östliche Mecklenburg-Vorpommern vorzunehmen. Des Weiteren sollte nach<br />

Möglichkeit auch eine Bekanntmachung in an<strong>der</strong>en Medien erfolgen, um die<br />

Bestellung und Vereidigung einer breiten Öffentlichkeit und damit allen Nachfragern<br />

unverzüglich zugänglich zu machen. In gleicher Weise sind wesentliche<br />

Sachgebietsän<strong>der</strong>ungen und das Erlöschen von Bestellungen (§ 22 (3) SVO)<br />

bekannt zu machen. Eine Zustimmung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachverständigen <strong>zur</strong><br />

Bekanntmachung im Internet sollte im öffentlichen Interesse Voraussetzung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bestellung sein.<br />

7.2 Daten <strong>der</strong> Bekanntmachung sind Name, Adresse, Kommunikationsmittel, Bestellungstenor,<br />

Tag <strong>der</strong> Bestellung und Bestellungskörperschaft des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sie sind von <strong>der</strong> zuständigen <strong>IHK</strong><br />

aufzuzeichnen. Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Sachverständige für<br />

potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber erreichbar sein müssen. Zu den<br />

üblichen Kommunikationsmitteln zählen <strong>der</strong>zeit Telefon, Mobiltelefon, Fax, E-Mail-<br />

und Internetanschrift.<br />

Diese Daten werden in die von den <strong>IHK</strong>s regional o<strong>der</strong> überregional<br />

herausgegebenen Sachverständigenverzeichnissen aufgenommen und verbreitet.<br />

Die Verzeichnisse werden nach Sachgebieten geglie<strong>der</strong>t und innerhalb eines<br />

Sachgebiets alphabetisch geordnet.<br />

7.3 Die <strong>IHK</strong> <strong>Neubrandenburg</strong> für das östliche Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>Neubrandenburg</strong> kann zum Zwecke <strong>der</strong> Erstellung eines bundes- und/ o<strong>der</strong><br />

landesweiten Verzeichnisses die Daten auch speichern o<strong>der</strong> einem von ihr<br />

beauftragten Dritten gespeichert o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Form <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

7.4 Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die <strong>IHK</strong><br />

kann deshalb je<strong>der</strong>mann auf Anfrage Name, Adresse, Bestellungstenor,<br />

Kommunikationsmittel und Bestellungskörperschaft öffentlich bestellter<br />

Sachverständiger mitteilen. Sie kann darüber hinaus diese Angaben Interessenten<br />

wie Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und sonstigen Nachfragern in Listenform<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische<br />

Aufgabenerfüllung<br />

8.1 Unabhängigkeit<br />

8.1.1 Sachverständige dürfen bei <strong>der</strong> Erbringung ihrer Leistungen keiner Einflussnahme<br />

von außen unterliegen, die geeignet ist, ihre Feststellungen, Bewertungen und<br />

Schlussfolgerungen so zu beeinflussen, dass die gebotene Objektivität <strong>der</strong> Leistung<br />

und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht mehr gewährleistet sind.

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