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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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• Die Sachverständige gehört einer Berufsgruppe an, die bestimmte Tatsachen<br />

nicht weitergeben darf, weil sie ihr als Vertrauensperson anvertraut o<strong>der</strong> bekannt<br />

geworden sind (Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Berater<br />

usw.).<br />

Liegen solche Verweigerungsgründe vor, sind <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige<br />

berechtigt, den Auftrag abzulehnen.<br />

10.1.4 Der bzw. die Sachverständige kann bei einem Gerichtsauftrag auch aus an<strong>der</strong>en<br />

Gründen vom Gericht von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Gutachtenerstattung entbunden werden<br />

(§ 408 (1) Satz 2 ZPO, § 76 (1) Satz 2 StPO). Solche Gründe sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an<br />

seiner bzw. ihrer Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (Besorgnis <strong>der</strong><br />

Befangenheit). Es kommen aber auch Gründe wie Urlaub, Überlastung, Krankheit,<br />

fehlende Sachkunde u. ä. in Betracht. In all diesen Fällen kann <strong>der</strong> bzw. die<br />

Sachverständige die Übernahme des Auftrags nicht von sich aus verweigern,<br />

son<strong>der</strong>n müssen bei Gericht einen Antrag auf Entbindung von <strong>der</strong> Gutachtenpflicht<br />

stellen.<br />

10.2 Gutachten für private Auftraggeberinnen und Auftraggeber<br />

10.2.1 Beim Privatauftrag gibt es für Sachverständige zwar keine Pflicht, jeden Auftrag<br />

anzunehmen. Sinn und Zweck <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung verlangen jedoch von<br />

Sachverständigen, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem angemessenen Teil auch für<br />

Gutachten im außergerichtlichen Bereich <strong>zur</strong> Erledigung von Gutachtenaufträgen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen. Verweigern sie nachhaltig und ohne berechtigten Grund<br />

solche privaten Gutachtenaufträge, kann dies zum Wi<strong>der</strong>ruf ihrer öffentlichen<br />

Bestellung führen.<br />

10.2.2 Beim Privatauftrag sollten Sachverständige von sich aus den Auftrag ablehnen,<br />

wenn Verweigerungsgründe o<strong>der</strong> Gründe für eine Entpflichtung im Sinne von 10.1.3<br />

o<strong>der</strong> 10.1.4 vorliegen. Allerdings gibt es keine dem Gericht vergleichbare Stelle, die<br />

die Verweigerungsgründe überprüfen o<strong>der</strong> sie vom Auftrag entbinden können. Auch<br />

die <strong>IHK</strong> ist hierzu nicht befugt, kann aber in Zweifelsfällen um Rat gebeten werden.<br />

Eine Ablehnung des Privatauftrags ist auch dann gerechtfertigt, wenn <strong>der</strong><br />

Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die vertraglichen Konditionen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

das Honorar nicht akzeptiert.<br />

§ 11 Form <strong>der</strong> Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen<br />

11.1 Form<br />

11.1.1 Das schriftliche Gutachten und an<strong>der</strong>e schriftliche Sachverständigenleistungen<br />

müssen in gedruckter Schrift gefertigt sein. Die erste Seite muss den Vorschriften<br />

des § 12 SVO entsprechen. Das Gutachten und an<strong>der</strong>e schriftliche<br />

Sachverständigenleistungen müssen mit <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift des bzw.<br />

<strong>der</strong> Sachverständigen und seinem bzw. ihrem Rundstempel versehen sein.

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