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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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8.3 Gewissenhaftigkeit<br />

- 22 -<br />

8.3.1 Der bzw. die Sachverständige muss sorgfältig prüfen, ob das Beweisthema (bei<br />

Gerichtsauftrag) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auftrag (bei Privatauftrag) mit seinem wesentlichen Inhalt<br />

innerhalb des Sachgebiets liegt, für das er bzw. sie öffentlich bestellt ist. Bei<br />

negativem Ergebnis hat er bzw. sie den Auftraggeber o<strong>der</strong> die Auftraggeberin<br />

darauf hinzuweisen, dass er bzw. sie für das infrage kommende Sachgebiet nicht<br />

öffentlich bestellt ist. Zweifelsfälle sind vor Auftragsübernahme mit dem<br />

Auftraggeber bzw. <strong>der</strong> Auftraggeberin o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> zu klären. Betrifft <strong>der</strong> Auftrag<br />

nur zum Teil das eigene Sachgebiet, so muss er o<strong>der</strong> sie den Auftraggeber bzw. die<br />

Auftraggeberin auch auf diesen Umstand hinweisen. Nur auf dessen bzw. <strong>der</strong>en<br />

ausdrücklichen Wunsch dürfen ein weiterer, fachlich zuständiger Sachverständiger<br />

bzw. Sachverständige hinzugezogen werden.<br />

8.3.2 Der bzw. die Sachverständige muss des Weiteren unverzüglich prüfen, ob er bzw.<br />

sie den Auftrag innerhalb <strong>der</strong> gesetzten o<strong>der</strong> vereinbarten Frist o<strong>der</strong> in<br />

angemessener Zeit durchführen kann. Ist das nicht <strong>der</strong> Fall, muss er bzw. sie den<br />

Auftraggeber o<strong>der</strong> die Auftraggeberin vor Übernahme des Auftrags entsprechend<br />

unterrichten und dessen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Antwort abwarten.<br />

8.3.3 Außerdem muss er bzw. sie unverzüglich prüfen, ob er bzw. sie die Annahme des<br />

Auftrages wegen Besorgnis <strong>der</strong> Befangenheit (vgl. unter 8.4) o<strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Verweigerungsgründen (vgl. unter 10.1.3) ablehnen o<strong>der</strong> sich vom Gericht vom<br />

Auftrag entbinden lassen muss (vgl. 10.1.4).<br />

Ablehnen sollte <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige die Übernahme des<br />

Gutachtenauftrags bei einem Privatauftrag auch dann, wenn er bzw. sie Grund <strong>zur</strong><br />

Annahme hat, dass das Gutachten missbräuchlich verwendet o<strong>der</strong> das Ergebnis<br />

verfälscht werden soll. Vorsicht ist geboten, wenn bei <strong>der</strong> Besprechung des<br />

Gutachtenauftrags von <strong>der</strong> bzw. dem Sachverständigen bestimmte Zusicherungen<br />

hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens verlangt werden o<strong>der</strong> gewünscht wird,<br />

dass bestimmte Tatsachen o<strong>der</strong> Unterlagen unberücksichtigt bleiben sollen.<br />

8.3.4 Der bzw. die Sachverständige muss unverzüglich die Auftragsannahme sowie den<br />

Eingang wichtiger Unterlagen (z. B. Gerichtsakten, Beweisstücke und <strong>der</strong>gl.)<br />

bestätigen.<br />

8.3.5 Erfolgt <strong>der</strong> Auftrag durch ein Gericht, muss er bzw. sie es benachrichtigen, wenn <strong>der</strong><br />

angefor<strong>der</strong>te Kostenvorschuss in auffälligem Missverhältnis zu den<br />

voraussichtlichen Kosten des Gutachtens steht. Vor Arbeitsbeginn muss er bzw. sie<br />

die Entscheidung des Gerichts abwarten.<br />

Sinngemäß besteht eine entsprechende Aufklärungspflicht auch gegenüber einem<br />

privaten Auftraggeber o<strong>der</strong> einer privaten Auftraggeberin; bei Privatauftrag wird<br />

darüber hinaus eine vorherige Honorarvereinbarung empfohlen, falls keine<br />

staatliche Gebührenordnung gilt.

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