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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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11.2 Gemeinschaftliche Leistungen<br />

- 30 -<br />

Wird das Gutachten von zwei o<strong>der</strong> mehreren Sachverständigen desselben<br />

Sachgebiets o<strong>der</strong> unterschiedlicher Sachbereiche erarbeitet, muss zunächst im<br />

Gutachtentext kenntlich gemacht werden, welcher Sachverständige für welche Teile<br />

verantwortlich ist. Sodann müssen alle beteiligten Sachverständigen das Gutachten<br />

nach den Regeln von 11.1.1 o<strong>der</strong> 11.1.2 unterzeichnen und mit ihren Rundstempeln<br />

versehen. Eine Hilfskraft nach § 9 Abs. 4 SVO ist kein Sachverständiger im Sinne<br />

dieser Regelung.<br />

11.3 Leistungen Dritter<br />

Übernehmen ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige beispielsweise die<br />

Ergebnisse eines Materialprüfungsamtes o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Gutachtens, hat er<br />

bzw. sie im Gutachten darauf hinzuweisen.<br />

§ 12 Bezeichnung als „öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)“<br />

12.1 Tenor und Hinweis auf zuständige <strong>IHK</strong><br />

12.1.1 Der bzw. die Sachverständige muss in allen Fällen seiner bzw. ihrer gutachterlichen<br />

Tätigkeit und <strong>der</strong> ihm bzw. ihr sonst obliegenden Aufgaben auf seinem bzw. ihrem<br />

Bestellungsgebiet seine bzw. ihre Bezeichnung und seinen bzw. ihren Rundstempel<br />

verwenden sowie die zuständige <strong>IHK</strong> angeben. Dabei muss er bzw. sie das<br />

vollständige Sachgebiet so angeben, wie es in <strong>der</strong> Bestellungsurkunde verzeichnet<br />

ist. Auf Visitenkarten, in Anzeigen und in <strong>der</strong> Werbung können er bzw. sie diese<br />

Hinweise in verkürzter Form verwenden; dabei muss er bzw. sie das<br />

Irreführungsverbot des § 5 UWG beachten.<br />

12.1.2 Nach <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>Sachverständigenordnung</strong> kommt es nicht mehr zum<br />

Erlöschen <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung, wenn <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige seinen<br />

bzw. ihren Sitz von einem <strong>IHK</strong>-Bezirk in einen an<strong>der</strong>en <strong>IHK</strong>-Bezirk verlegt. Folglich<br />

geht in diesem Fall nunmehr die Zuständigkeit von <strong>der</strong> bisherigen (in <strong>der</strong> Regel<br />

bestellenden) <strong>IHK</strong> auf die <strong>IHK</strong> über, in <strong>der</strong>en Bezirk <strong>der</strong> Sitz verlegt wird. Daher soll<br />

<strong>der</strong> Name <strong>der</strong> bestellenden <strong>IHK</strong> we<strong>der</strong> im Tenor noch im Rundstempel enthalten<br />

sein. Hinsichtlich <strong>der</strong> Gestaltung des neuen Rundstempels wird auf das Muster im<br />

D<strong>IHK</strong>-Rundschreiben vom 11.05.2010 (RS-Nr. 781000) verwiesen. Für den Fall,<br />

dass die Nennung <strong>der</strong> bestellenden <strong>IHK</strong> in <strong>der</strong> Tenorierung noch enthalten ist, hat<br />

<strong>der</strong> bzw. die Sachverständige gleichzeitig deutlich auf die zuständige <strong>IHK</strong><br />

hinzuweisen. Bei einer Nennung <strong>der</strong> bestellenden <strong>IHK</strong> im Rundstempel ist dieser<br />

beim Zuständigkeitswechsel unabhängig von <strong>der</strong> konkreten Tenorierung<br />

auszutauschen. In jedem Fall muss <strong>der</strong> bzw. die Sachverständige<br />

– auch <strong>zur</strong> Einhaltung seiner bzw. ihrer Pflichten nach <strong>der</strong><br />

Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung - im Geschäftsverkehr in geeigneter<br />

Weise (z. B. auf dem Briefkopf) auf die zuständige <strong>IHK</strong> hinweisen. Die zuständige<br />

<strong>IHK</strong> ist zunächst die bestellende <strong>IHK</strong>. Mit einer Sitzverlegung wird die <strong>IHK</strong><br />

zuständig, in <strong>der</strong>en Bezirk <strong>der</strong> Sitz verlegt wird (siehe auch Ziff. 4.1.2).

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