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Richtlinien zur Sachverständigenordnung der IHK Neubrandenburg ...

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3.1.7 Im Interesse <strong>der</strong> Einheitlichkeit sollen weitere Sachgebietsbezeichnungen mit dem<br />

D<strong>IHK</strong> abgestimmt werden. Teilgebiete von definierten Sachgebieten sind nur<br />

ausnahmsweise bestellungsfähig. Dabei darf we<strong>der</strong> das abstrakte Bedürfnis<br />

entfallen noch die Verständlichkeit für potentielle Auftraggeber leiden.<br />

3.1.8 Im Interesse einheitlicher Anfor<strong>der</strong>ungen greift die <strong>IHK</strong> <strong>Neubrandenburg</strong> für das<br />

östliche Mecklenburg-Vorpommern für eine öffentliche Bestellung auf bereits<br />

bestehende fachliche Bestellungsvoraussetzungen <strong>zur</strong>ück. Liegen keine<br />

hinreichend aktualisierten fachlichen Bestellungsvoraussetzungen vor, wird geprüft,<br />

ob es sinnvoll ist, solche vorab - unter Beteiligung relevanter Fachleute - zu<br />

entwickeln o<strong>der</strong> zu überarbeiten und durch den D<strong>IHK</strong>-Arbeitskreis<br />

Sachverständigenwesen zu verabschieden. Dabei ist das Muster zu „Aufbau und<br />

Glie<strong>der</strong>ung von Bestellungsvoraussetzungen“ 2<br />

zu beachten. Diese fachlichen<br />

Bestellungsvoraussetzungen werden über das Institut für Sachverständigenwesen<br />

e.V. (IfS) unter www.ifsforum.de bekannt gegeben.<br />

3.2 Weitere Voraussetzungen<br />

3.2.1 Nie<strong>der</strong>lassung<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss eine inländische Nie<strong>der</strong>lassung<br />

unterhalten. Nur bei Antragstellern aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum genügt nach § 4a (1) SVO bereits die Absicht, eine<br />

bestimmte Nie<strong>der</strong>lassung in Deutschland begründen zu wollen.<br />

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat mit dem Antrag eine Erklärung darüber<br />

abzugeben, ob und ggf. wann und wo er bzw. sie bereits früher einen Antrag auf<br />

öffentliche Bestellung als Sachverständiger bzw. Sachverständige gestellt hat.<br />

3.2.2 Ausreichende Lebens- und Berufserfahrung<br />

Als Folge <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Rechtsprechung des BVerwG 3<br />

dürfen die<br />

Bestellungskörperschaften die öffentliche Bestellung nicht mehr von einer Mindesto<strong>der</strong><br />

Höchstaltersgrenze abhängig machen. Eine ausreichende Lebens- und<br />

Berufserfahrung darf hingegen weiterhin vorausgesetzt werden. Diese variiert nach<br />

Sachgebiet. Grundsätzlich können sich die Bestellungskörperschaften an den<br />

Vorgaben in den einschlägigen, vom D<strong>IHK</strong>-Arbeitskreis Sachverständigenwesen<br />

verabschiedeten fachlichen Bestellungsvoraussetzungen <strong>der</strong> <strong>IHK</strong>-Organisation<br />

orientieren.<br />

3.2.3 Persönliche Eignung<br />

3.2.3.1 Die persönliche Eignung des Antragstellers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragstellerin ist nur dann<br />

gegeben, wenn er o<strong>der</strong> sie vertrauenswürdig und im gewerberechtlichen Sinne<br />

zuverlässig ist. Begründete Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften rechtfertigen<br />

bereits die Ablehnung <strong>der</strong> öffentlichen Bestellung.<br />

2 Aktueller Stand: Juni 2009<br />

3 BVerwG Urteil vom 1. Februar 2012, Az.: 8 C 24/11

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