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Michael Krummacher, Roderich Kulbach, Sebastian Schmidt ...

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2.2 Interkulturelle Öffnung in der Diakonie Düsseldorf<br />

2.2.1 Leitsätze<br />

Interkulturelle Öffnung setzt, wie erwähnt, eine „Offenheit“ voraus, unter der Thorsten<br />

Nolting, Vorstandsvorsitzender der Diakonie Düsseldorf, Offenheit für alle Menschen ver-<br />

steht, die sich auch auf die Kooperationsbereitschaft von Initiativen und Institutionen, Re-<br />

ligionsgemeinschaften und unterschiedliche soziale und kulturelle Prägungen bezieht<br />

(Nolting 2010a). Ein derartiges Verständnis ist denn auch in die Leitsätze des Vorstands<br />

der Diakonie Düsseldorf von 2008 zu Diversity-Management eingeflossen (Diakonie Düs-<br />

seldorf 2009):<br />

„1. Zum Evangelischen Profil der Diakonie Düsseldorf gehört der bewusste Umgang mit<br />

der Diversität einer modernen Stadtgesellschaft.<br />

2. Unsere Angebote sollen allen Menschen offen stehen, unabhängig von Alter, soziokultureller<br />

Zugehörigkeit, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Behinderung, Religion.<br />

3. Unser Ziel ist es, das die Mitarbeiter/-innen unsere Identität als evangelischer Wohlfahrtsverband<br />

wahrnehmen und wertschätzen und sich deshalb selbstbewusst nach außen<br />

öffnen können.<br />

4. Die Konsequenzen in den Bereichen Personalentwicklung und Personalauswahl werden<br />

bis Ende des Jahres 2009 gemeinsam mit den Abteilungsleitenden erörtert und ein Verfahren<br />

für die Festlegung und die Evaluation von Maßnahmen bis Mitte 2010 beschrieben.“<br />

Dabei dürfte zu beachten sein: Die Diakonie kann gängige Konzepte eines Diversity-<br />

Managements nicht unreflektiert übernehmen. Adolf–Leopold Krebs, Fachvorstand der<br />

Diakonie Düsseldorf, weist darauf hin, dass die Diakonie ihre rechtliche Legitimation aus-<br />

schließlich über die Kirche erhält. Als Teil (Lebens- und Wesensäußerung) der Kirche<br />

muss sie durch Satzung und Praxis ihre rechtliche Sonderstellung faktisch leben, um den<br />

Schutz- und Gestaltungsspielraum des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht zu ver-<br />

lieren (Krebs 2010).<br />

Wie aus der Präambel der Satzung des Diakonischen Werkes der EKD hervorgeht, hat die<br />

Kirche den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesu Christus allen Menschen zu bezeugen;<br />

Diakonie als eine Gestalt dieses Zeugnisses nimmt sich besonders der Menschen in leibli-<br />

cher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an (Boeßene-<br />

cker 1995: 126 ff). Beachtet werden muss hierbei die legitime Zielsetzung der Diakonie,<br />

ihre konfessionelle Prägung – auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht - zu wahren, was bedeu-<br />

tet, dass die Mitarbeitenden grundsätzlich der evangelischen Kirche zugehörig sind.<br />

„Grundsätzlich“ bedeutet, dass auch Mitarbeitende anderer Konfessionen eingestellt wer-<br />

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