(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF
(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF
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1. Wie kann sich das Einkommen des betreuenden <strong>Elternteil</strong>s auf den Selbstbehalt<br />
des Barunterhaltspflichtigen auswirken?<br />
Mit dieser Fragestellung hat sich das Institut im Rahmen folgender Anfrage eines Ju-<br />
gendamts befasst:<br />
Eine Mutter hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.077<br />
EUR bei 20 Stunden halbtags. Sie hat keine weiteren Kinder. Der betreuende Vater<br />
verdient laut eigenen Angaben ca 2.650 EUR monatlich. Die Mutter beruft sich auf<br />
§ 1603 Abs. 2 Halbs. 1 BGB und lehnt eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ab. Sie be-<br />
hauptet, dass ihr ein Selbstbehalt von 1.150 EUR zustehe. Das Jugendamt als Beistand<br />
hält ihr weiterhin eine verschärfte Erwerbsobliegenheit vor und will ihr nur 950 EUR zuer-<br />
kennen, nach Abzug einer ehebedingten Haushaltsersparnis sogar nur 855 EUR.<br />
(1) Ausgangspunkt: Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern<br />
Auszugehen ist <strong>vom</strong> Grundsatz des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind die Eltern un-<br />
verheirateter minderjähriger Kinder verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und<br />
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus ergeben sich unterhaltsrecht-<br />
lich zwei konkrete Folgerungen: die Beschränkung im Regelfall auf den notwendigen<br />
Eigenbedarf von derzeit 950 EUR sowie die verschärfte Erwerbsobliegenheit. Diese be-<br />
deutet: Der Unterhaltsverpflichtete hat im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine<br />
Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Daher muss er sich im Rahmen von Ver-<br />
hältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch ei-<br />
ne zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (statt aller Brudermüller, in: Palandt,<br />
BGB, 71. Aufl. <strong>2012</strong>, § 1603 Rn 22 ff).<br />
(2) Wegfall der verschärften Haftung aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1603<br />
Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB<br />
a) Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen <strong>Elternteil</strong>s aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB<br />
tritt aber nicht ein, wenn sich dieser darauf berufen kann, dass ein <strong>anderer</strong> unterhalts-<br />
pflichtiger Verwandter vorhanden sei (§ 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB; sog. Subsidiari-<br />
tätsklausel). Ein solcher Verwandter kann auch der andere <strong>Elternteil</strong> sein, wenn dieser<br />
neben der Betreuung des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen<br />
Unterhalts auch zu dessen Barbedarf beitragen kann (vgl bereits BGH DAVorm 1980,<br />
199 = FamRZ 1980, 555 und FamRZ 2008, 137, 140 sowie zuletzt FamRZ 2011, 1041; Bru-<br />
dermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. <strong>2012</strong>, § 1603 Rn 46 mwN).