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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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1. Wie kann sich das Einkommen des betreuenden <strong>Elternteil</strong>s auf den Selbstbehalt<br />

des Barunterhaltspflichtigen auswirken?<br />

Mit dieser Fragestellung hat sich das Institut im Rahmen folgender Anfrage eines Ju-<br />

gendamts befasst:<br />

Eine Mutter hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.077<br />

EUR bei 20 Stunden halbtags. Sie hat keine weiteren Kinder. Der betreuende Vater<br />

verdient laut eigenen Angaben ca 2.650 EUR monatlich. Die Mutter beruft sich auf<br />

§ 1603 Abs. 2 Halbs. 1 BGB und lehnt eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ab. Sie be-<br />

hauptet, dass ihr ein Selbstbehalt von 1.150 EUR zustehe. Das Jugendamt als Beistand<br />

hält ihr weiterhin eine verschärfte Erwerbsobliegenheit vor und will ihr nur 950 EUR zuer-<br />

kennen, nach Abzug einer ehebedingten Haushaltsersparnis sogar nur 855 EUR.<br />

(1) Ausgangspunkt: Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern<br />

Auszugehen ist <strong>vom</strong> Grundsatz des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind die Eltern un-<br />

verheirateter minderjähriger Kinder verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und<br />

der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus ergeben sich unterhaltsrecht-<br />

lich zwei konkrete Folgerungen: die Beschränkung im Regelfall auf den notwendigen<br />

Eigenbedarf von derzeit 950 EUR sowie die verschärfte Erwerbsobliegenheit. Diese be-<br />

deutet: Der Unterhaltsverpflichtete hat im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine<br />

Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Daher muss er sich im Rahmen von Ver-<br />

hältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch ei-<br />

ne zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (statt aller Brudermüller, in: Palandt,<br />

BGB, 71. Aufl. <strong>2012</strong>, § 1603 Rn 22 ff).<br />

(2) Wegfall der verschärften Haftung aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1603<br />

Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB<br />

a) Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen <strong>Elternteil</strong>s aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB<br />

tritt aber nicht ein, wenn sich dieser darauf berufen kann, dass ein <strong>anderer</strong> unterhalts-<br />

pflichtiger Verwandter vorhanden sei (§ 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB; sog. Subsidiari-<br />

tätsklausel). Ein solcher Verwandter kann auch der andere <strong>Elternteil</strong> sein, wenn dieser<br />

neben der Betreuung des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen<br />

Unterhalts auch zu dessen Barbedarf beitragen kann (vgl bereits BGH DAVorm 1980,<br />

199 = FamRZ 1980, 555 und FamRZ 2008, 137, 140 sowie zuletzt FamRZ 2011, 1041; Bru-<br />

dermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. <strong>2012</strong>, § 1603 Rn 46 mwN).

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