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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem Gebot<br />

der gegenseitigen Rücksichtnahme der <strong>Ehegatte</strong>n zuwider; diese erfordert<br />

vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkom-<br />

mensverhältnisse zu unterrichten.<br />

23 Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die ei-<br />

desstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.<br />

Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden<br />

Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA Borth aaO Kap. IV Rn. 590 und Klink-<br />

hammer aaO Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen).“<br />

Diese Auffassung hat mittlerweile bereits Eingang in die Rechtsprechung der Instanz-<br />

gerichte gefunden. So hat das OLG Hamm mit Beschluss <strong>vom</strong> 15.12.2010, 5 WF 157/10;<br />

Juris, ausweislich des veröffentlichten Leitsatzes 1 entschieden:<br />

„1. § 1605 BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus ei-<br />

genen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirate-<br />

ten barunterhaltspflichtigen <strong>Elternteil</strong>s einen Anspruch auch auf Informatio-<br />

nen über das Einkommen des neuen <strong>Ehegatte</strong>n.“<br />

4. Taschengeldanspruch gegen den <strong>Ehegatte</strong>n als pfändbares Einkommen<br />

Dem Beschluss des BGH <strong>vom</strong> 19.03.2004 (FamRZ 2004, 1784) sind folgende grundle-<br />

gende Aussagen zu entnehmen:<br />

Der Taschengeldanspruch folgt aus dem Gesetz und ist in seinem Bestehen nicht von<br />

einem Organisationsakt oder einer Vereinbarung der <strong>Ehegatte</strong>n abhängig.<br />

Der haushaltsführende <strong>Ehegatte</strong> hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon<br />

durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird,<br />

einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes. Der Taschengeldanspruch ist also<br />

ein Zahlungsanspruch.<br />

Die Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem<br />

Lebensstil und der Zukunftsplanung der <strong>Ehegatte</strong>n und wird üblicherweise mit einer<br />

Quote von 5% bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens bemessen.<br />

Der Taschengeldanspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsren-<br />

te iSd § 850b Abs. 1 Nr 2 ZPO und gem. § 850b Abs. 2 iVm §§ 850c ff ZPO bedingt<br />

pfändbar.

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