(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF
(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF
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Eine gegenüber mehreren Kindern der 3. Altersstufe barunterhaltspflichtige Mutter ist<br />
seit mehreren Jahren wieder verheiratet (mit einem Allgemeinmediziner, der vor ca<br />
einem halben Jahr eine eigene Praxis eröffnet hat). Sie hat aus der 2. Ehe ein drei- und<br />
ein einjähriges Kind. Schon in der ersten Ehe war sie Vollzeithausfrau, hatte dann aller-<br />
dings nach der Trennung eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht und zwei<br />
Monate in diesem Beruf gearbeitet, bevor sie das erste Kind aus der neuen Beziehung<br />
bekam. Danach arbeitete sie aushilfsweise in der Arztpraxis mit, in der auch ihr neuer<br />
Ehemann arbeitete. Seit der Geburt des zweiten Kindes aus der neuen Beziehung ist<br />
sie Vollzeithausfrau. Nach den zunächst vorgelegten Unterlagen verfügte sie nicht<br />
über einen ausreichenden Taschengeldanspruch, um für die Kinder aus erster Ehe Un-<br />
terhalt zu zahlen. Sie entrichtete daher lediglich den Sockelbetrag des Elterngeldes<br />
(300 EUR) als Unterhalt. Dieses fiel ab <strong>September</strong> 2010 weg, als das jüngste Kind ein<br />
Jahr alt wurde. Seitdem hat sie keinen Unterhalt mehr überwiesen. Fraglich ist, ob die<br />
Mutter zumindest verpflichtet ist, eine Nebentätigkeit auf 400 EUR-Basis aufzunehmen,<br />
um damit zum Unterhalt der drei Kinder aus erster Ehe beizutragen. Die Mutter beruft<br />
sich jedoch darauf, dass sie bereits in erster Ehe Vollzeithausfrau war und deshalb man<br />
ihr auch in der zweiten Ehe mit den zwei kleinen Kindern noch nicht zumuten könnte,<br />
wieder arbeiten zu gehen.<br />
(1) Grundlegende Darstellung der Hausmannrechtsprechung<br />
Die Hausmann-Rechtsprechung, die naturgemäß inhaltlich auch auf Hausfrauen an-<br />
wendbar ist (vgl eingehend BGH 12.11.2003, XII ZR 111/01 = JAmt 2004, 151 mwN) be-<br />
sagt im Wesentlichen:<br />
a) Wer einem minderjährigen vor- oder erstehelichen Kind Unterhalt schuldet, kann<br />
sich regelmäßig in einer neuen Ehe nicht auf eine Rollenverteilung berufen, die ihm<br />
allein die Haushaltsführung zuweist und deshalb von einer Erwerbstätigkeit ausschließt.<br />
Das gilt auch bei Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder aus der neuen Ehe. Ist<br />
die Betreuung des Kleinkindes sichergestellt, so muss die Mutter durch eine Nebentä-<br />
tigkeit (ggf in den Abendstunden oder an Wochenenden) Einkommen zur Deckung<br />
des Unterhaltsbedarfs des familienfernen Kindes erzielen. Zu diesen Zeiten muss nöti-<br />
genfalls der <strong>Ehegatte</strong> die Kinderbetreuung übernehmen. Ist der neue <strong>Ehegatte</strong> beruf-<br />
lich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen <strong>Ehegatte</strong>n nicht persönlich<br />
entlasten kann oder will, ist stets zu prüfen, ob er seiner Verpflichtung zur Rücksicht-<br />
nahme auf die weiteren Unterhaltspflichten seines <strong>Ehegatte</strong>n nicht auf andere Weise<br />
genügen kann, was auch durch die Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung