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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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bb) Nur ergänzend sei zur konkreten Anwendung der Vorschrift auf Folgendes hinge-<br />

wiesen:<br />

Stellte man allein auf die Wahrung des angemessenen Selbstbehalts ab, so bliebe die<br />

Betreuung durch einen <strong>Elternteil</strong> im Ergebnis ohne Auswirkungen und ließe die Bestim-<br />

mung in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB über die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barun-<br />

terhalt leerlaufen. Diese Folge kann nur vermieden werden, wenn die Beteiligung des<br />

betreuenden <strong>Elternteil</strong>s am Barunterhalt davon abhängig gemacht wird, dass ein er-<br />

heblicher Unterschied zwischen den Einkünften der Eltern besteht (Klinkhammer, in:<br />

Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 2<br />

Rn 398 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 92 im Anschluss an BGH FamRZ<br />

1991, 182 sowie auf BGH FamRZ 2002, 742).<br />

Im gleichen Sinne bemerkt Seiler, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrechts,<br />

8. Aufl. 2011, Rn 6/333:<br />

„Strittig ist, ob der betreuende <strong>Elternteil</strong> ein deutlich höheres Einkommen<br />

haben muss (BGH FamRZ 1980, 555 [556]; 1984, 39; 1991, 182; 1998, 286<br />

[288]); dies ist in eingeschränktem Umfang zu bejahen, dh die Subsidiari-<br />

tätshaftung darf nicht dazu führen, dass durch Übernahme des Barunter-<br />

halts der betreuende <strong>Elternteil</strong> nur noch über ein nahezu gleiches Einkom-<br />

men wie der Barunterhaltspflichtige verfügt (Faustregel mindestens 300 bis<br />

500 EUR mehr).“<br />

Auch der BGH (FamRZ 2008,137 [140]) hat zu den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2<br />

S. 3 BGB in zurückhaltender Auslegung angemerkt:<br />

„Ob das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Einkom-<br />

men der Mutter auf lediglich 1.595,76 EUR monatlich beläuft. Allein diese<br />

Differenz des verfügbaren Einkommens kann es kaum rechtfertigen, die Un-<br />

terhaltspflicht gegenüber dem Beklagten vollständig entfallen zu lassen.“<br />

Allerdings stimmen die Aussagen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte hierzu teil-<br />

weise nicht überein: Ein Teil der Leitlinien etwa aus Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frank-<br />

furt, Oldenburg, Rostock und Schleswig legt jeweils in Nr 12.1 oder Nr 12.3 ausdrücklich<br />

zu Grunde, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1<br />

BGB sich das Einkommen des betreuenden <strong>Elternteil</strong>s als „bedeutend höher“ erweisen<br />

müsse. Hingegen sehen die Süddeutschen Leitlinien in Nr 12.1 für die Mithaftung des<br />

betreuenden <strong>Elternteil</strong>s, wenn der angemessene Selbstbehalt des anderen nicht ge-

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