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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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In einer anderen Entscheidung des BGH wurde nicht eine Altersgrenze genannt, son-<br />

dern allein darauf abgestellt, ob die Betreuung des Kleinkindes sichergestellt ist (BGH<br />

JAmt 2004, 151).<br />

Zudem ist beachtlich, dass die Mutter auch noch Zeit haben sollte, den Umgang mit<br />

ihren weiteren familienfernen Kindern zu pflegen.<br />

cc) Mit dem Einwand, die Betreuung der zwei Kinder könne nicht sichergestellt wer-<br />

den, da ihr Ehemann behaupten wird, er sei als Arzt durch Bereitschaft bzw Notfallein-<br />

sätze in Abendstunden und am Wochenende hierzu nicht in der Lage, scheidet dann<br />

aus, wenn ihm aufgrund seiner guten Einkommenssituation abzuverlangen ist, eine<br />

Betreuung zu finanzieren (BGH 05.10.2006, XII ZR 197/02 = FamRZ 2006, 1827, 1830).<br />

Keiner Betonung sollte bedürfen, dass es aber in einem konkreten Rechtsstreit auf die<br />

endgültige Beurteilung durch das Familiengericht bzw das im Rechtsmittelzug angeru-<br />

fene Oberlandesgericht ankäme. Im jeweiligen Verfahren können naturgemäß auch<br />

Gesichtspunkte des Einzelfalls eine ausschlaggebende Rolle spielen (zB die Notwen-<br />

digkeit der Betreuung mehrerer Kleinkinder, eine gesteigerte Betreuungsbedürftigkeit<br />

etwa eines behinderten Kindes usw).<br />

d) Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es zweifelhaft, ob bereits zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt die grundsätzlich bestehende beschränkte Erwerbsobliegenheit der Mutter<br />

zur Deckung des finanziellen Bedarfs ihrer erstehelichen Kinder mit Erfolg zur Geltung<br />

gebracht werden könnte. Dass eine solche Obliegenheit hier nicht allgemein verneint<br />

werden kann, sollte hinreichend deutlich geworden sein. Ob der „Arzteinwand“ be-<br />

züglich der Möglichkeit des Ehemannes zur Kinderbetreuung verfangen könnte, lässt<br />

sich vorweg nicht abschließend beurteilen. Jedoch dürfte mit einiger Wahrscheinlich-<br />

keit vorauszusagen sein, dass ein Familiengericht im Streitfall den Umstand der not-<br />

wendigen Betreuung zweier Kleinkinder, von denen das jüngste erst ein Jahr alt ist, zu-<br />

gunsten der Mutter gewichten könnte mit der Folge, dass derzeit eine Verpflichtung<br />

zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit auszuschließen wäre.<br />

e) Umgekehrt steigt naturgemäß mit zunehmendem Alter der zweitehelichen Kinder<br />

die Erfolgsaussicht für ein entsprechendes Verlangen. Da allerdings absehbar ist, dass<br />

der Vater der erstehelichen Kinder mit einer Untätigkeit des Jugendamtes gegenüber<br />

der Mutter unzufrieden wäre, bleibt wohl nur die Möglichkeit, in absehbarer Zeit – sinn-<br />

vollerweise beginnend mit einem Unterhaltszeitraum ab <strong>September</strong> 2011 – einen unter<br />

die Bedingung der VKH-Bewilligung gestellten Antrag auf Festsetzung einzureichen.

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