20.04.2013 Aufrufe

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10<br />

<strong>Ehegatte</strong>n, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der <strong>Ehegatte</strong>n da-<br />

rauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt<br />

entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funk-<br />

tion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gem. § 1360a BGB alles, was für<br />

die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der<br />

<strong>Ehegatte</strong>n und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt<br />

sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als<br />

Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil <strong>vom</strong> 22. Januar<br />

2003, XII ZR 2/00; FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Be-<br />

denken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienun-<br />

terhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise<br />

wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-<br />

gatten zu ermitteln:<br />

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug das<br />

gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-<br />

frau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 2000<br />

4.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht da-<br />

von im Rahmen des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB rein rech-<br />

nerisch jeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden<br />

Jahren 2.406 DM bzw 2.530 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhalts-<br />

beträge an die Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Ei-<br />

genbedarf des Beklagten somit gesichert, ohne dass <strong>anderer</strong>seits der Hälf-<br />

teanteil seiner Ehefrau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleis-<br />

tungen für das Kind ihres Ehemannes herangezogen würde“.<br />

Diese Überlegungen hat der BGH in einem weiteren Urteil (FamRZ 2006, 1827) wie folgt<br />

vertieft:<br />

„b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Un-<br />

terhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen mdj Kindern auch auf des-<br />

sen Taschengeld zurückgegriffen (vgl BVerfG, FamRZ 1985, 143, 146).<br />

aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den<br />

§§ 1360, 1360a BGB. Nach diesen Vorschriften sind <strong>Ehegatte</strong>n einander<br />

verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie ange-<br />

messen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt um-<br />

fasst alles, was nach den Verhältnissen der <strong>Ehegatte</strong>n erforderlich ist, um

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!