20.04.2013 Aufrufe

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

28<br />

dass die <strong>vom</strong> Beklagten betreuten jüngsten Kinder in der neuen Ehe gebo-<br />

ren sind, ändert nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche aller minderjäh-<br />

rigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind<br />

und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder ein-<br />

setzen muss.<br />

Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und die-<br />

se Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der auszu-<br />

bauen Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgege-<br />

ben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung<br />

der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn<br />

wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Ge-<br />

wicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen,<br />

im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit,<br />

in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftli-<br />

chen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität<br />

zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen,<br />

wenn sie gleichzeitig dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige sich<br />

gegenüber den Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsun-<br />

fähigkeit beruft und damit deren bisherigen Lebensstandard verschlechtert.<br />

Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche al-<br />

so nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und<br />

seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an<br />

der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt<br />

(Senatsurteil <strong>vom</strong> <strong>13.</strong> März 1996 aaO). Nur in solchen Fällen ist auch der<br />

neue <strong>Ehegatte</strong> nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines<br />

Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Fami-<br />

lie auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten und stattdessen die Kin-<br />

derbetreuung zu übernehmen (Senatsurteil <strong>vom</strong> 12. April 2006 - XII ZR 31/04 -<br />

FamRZ 2006, 1010, 1012 m.w.N.)“.<br />

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen:<br />

a) Es bedarf wohl keiner vertieften Diskussion, um die Rollenverteilung in der neuen Ehe<br />

zwischen der Mutter und ihrem Ehemann zu billigen. Jedenfalls ist nicht erkennbar,<br />

dass die neue Familie wirtschaftliche Vorteile davon hätte, wenn der Ehemann – statt<br />

seine neu gegründete Arztpraxis weiter auszubauen – die Rolle eines Hausmanns ein-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!