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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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tenden Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet wer-<br />

den, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des<br />

Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder vo-<br />

raussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umstän-<br />

den des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs<br />

und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv fest-<br />

steht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vor-<br />

liegen, darf die Pfändung des nach Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich un-<br />

pfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. nur OLG<br />

Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Feststellungen fehlt es.“<br />

Zur Darlegungspflicht des Vollstreckungsgläubigers hat das OLG Köln im Urteil <strong>vom</strong><br />

05.08.2003, 25 UF 5/03 = Rpfleger 2003, 670 ausgeführt:<br />

„Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen des Anspruchs ist die<br />

Klägerin (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 617; Palandt/Brudermüller a.a.O.<br />

§ 1360a BGB Rn. 4; Stöber a.a.O. Rn 1031a). Die Klägerin kann als Pfän-<br />

dungspfandgläubigerin insofern nicht schlechter, aber auch nicht besser<br />

dastehen, als wenn ihre Schuldnerin ihren Anspruch selber geltend machen<br />

würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin kei-<br />

ne genauen Einblicke in die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Ehe-<br />

leute habe. Denn die Klägerin hat über § 836 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit,<br />

von ihrer Schuldnerin Auskunft über die gepfändete Forderung zu erhalten<br />

und hat zudem ihr gegenüber einen Anspruch darauf, dass die über die<br />

Forderung bestehenden Urkunden an sie herausgegeben werden. Dieser<br />

Anspruch besteht ggfs. neben dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe der<br />

sogen. Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO (so zutreffend OLG<br />

Naumburg sowie LG Leipzig InVo 2000, 391;..“<br />

Zu den Grenzen der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs hat das OLG Köln aaO<br />

bemerkt:<br />

„Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass selbst bei Un-<br />

terstellung eines bereinigten Nettoeinkommens von 4.500 DM sich kein<br />

pfändbarer Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe von 315<br />

DM monatlich ergeben würde. Ein Taschengeldanspruch ist nur nach den<br />

für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar. Der Taschengeld-<br />

anspruch errechnet sich üblicher Weise aus einem Prozentsatz von 5 % - 7 %

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