(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF
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tenden Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet wer-<br />
den, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des<br />
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder vo-<br />
raussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umstän-<br />
den des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs<br />
und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv fest-<br />
steht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vor-<br />
liegen, darf die Pfändung des nach Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich un-<br />
pfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. nur OLG<br />
Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Feststellungen fehlt es.“<br />
Zur Darlegungspflicht des Vollstreckungsgläubigers hat das OLG Köln im Urteil <strong>vom</strong><br />
05.08.2003, 25 UF 5/03 = Rpfleger 2003, 670 ausgeführt:<br />
„Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen des Anspruchs ist die<br />
Klägerin (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 617; Palandt/Brudermüller a.a.O.<br />
§ 1360a BGB Rn. 4; Stöber a.a.O. Rn 1031a). Die Klägerin kann als Pfän-<br />
dungspfandgläubigerin insofern nicht schlechter, aber auch nicht besser<br />
dastehen, als wenn ihre Schuldnerin ihren Anspruch selber geltend machen<br />
würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin kei-<br />
ne genauen Einblicke in die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Ehe-<br />
leute habe. Denn die Klägerin hat über § 836 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit,<br />
von ihrer Schuldnerin Auskunft über die gepfändete Forderung zu erhalten<br />
und hat zudem ihr gegenüber einen Anspruch darauf, dass die über die<br />
Forderung bestehenden Urkunden an sie herausgegeben werden. Dieser<br />
Anspruch besteht ggfs. neben dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe der<br />
sogen. Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO (so zutreffend OLG<br />
Naumburg sowie LG Leipzig InVo 2000, 391;..“<br />
Zu den Grenzen der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs hat das OLG Köln aaO<br />
bemerkt:<br />
„Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass selbst bei Un-<br />
terstellung eines bereinigten Nettoeinkommens von 4.500 DM sich kein<br />
pfändbarer Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe von 315<br />
DM monatlich ergeben würde. Ein Taschengeldanspruch ist nur nach den<br />
für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar. Der Taschengeld-<br />
anspruch errechnet sich üblicher Weise aus einem Prozentsatz von 5 % - 7 %