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(anderer Elternteil, Ehegatte) vom 13. September 2012 - DIJuF

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der Fall.“<br />

24<br />

5. Zur Anrechnung des Familienunterhalts auf das Existenzminimum des Schuldners<br />

nach § 850d ZPO<br />

Das Institut hat seit langem die Auffassung vertreten, dass die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit von verheirateten Unter-<br />

haltsschuldnern unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienunterhalt gegen<br />

ihren <strong>Ehegatte</strong>n auch vollstreckungsrechtliche Auswirkungen haben muss.<br />

Es ist kein Grund ersichtlich, diese Erwägungen nicht auch auf die Festsetzung des Exis-<br />

tenzminimums des Schuldners im Rahmen des § 850d ZPO zu übertragen. Auf aus-<br />

drücklichen Hinweis aus dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.<br />

hat Stöber in seiner Kommentierung in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 850d Rn 11 diese Auffas-<br />

sung vertreten. Denn schließlich sind auf den „notwendigen“ Betrag auch Naturalein-<br />

künfte anzurechnen, aus denen der Schuldner seinen Lebensunterhalt ganz oder teil-<br />

weise bestreiten kann (vgl Stöber, aaO, unter Hinweis auf LAG Saarland JurBüro 1990,<br />

115: „freie Kost“ im Wert von 200 DM; der Wert der Naturalbezüge ist sogleich auf den<br />

dem Schuldner gem. § 850d ZPO zu belassenden Freibetrag anzurechnen).<br />

Während der letztgenannte Punkt noch immer auch in der aktuellen 28. Aufl. des<br />

Kommentars Erwähnung findet, wurde aus nicht näher bekannten Gründen der Hin-<br />

weis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Familienunterhalt nicht mehr in<br />

die letzten Auflagen des Werkes aufgenommen.<br />

Veröffentlichte Rechtsprechung, in denen die unterhaltsrechtliche Bewertung des<br />

BGH bereits auf die Zwangsvollstreckung übertragen worden wäre, ist uns bisher nicht<br />

bekannt geworden.<br />

Wir halten das für bedauerlich, weil ein schlichter Hinweis auf eine entsprechende Ent-<br />

scheidung oder zumindest eine ausdrückliche Erwähnung in einer aktuellen Kommen-<br />

tarstelle die zuständigen Rechtspfleger bei den Vollstreckungsgerichten wesentlich<br />

leichter überzeugen könnte, entsprechend zu verfahren.<br />

Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür erkennbar, warum dieser für die Praxis<br />

enorm bedeutsame Punkt bisher keinen Niederschlag in der Rechtsprechung gefun-<br />

den hat. Auch für unsere Gutachtentätigkeit wäre es eine deutliche Erleichterung,<br />

wenn ein Jugendamt bei der Unterhaltsverfolgung den Mut und die Entschlossenheit<br />

aufbringen würde, eine entsprechende Auffassung nicht nur im Antrag auf Pfändung

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