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Manteltarifvertrag

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Verfahrensanweisung<br />


710<br />

720<br />

730<br />

740<br />

800<br />

810<br />

820<br />

830<br />

Beihilfen und Unterstützungen<br />

Versorgungszusage<br />

Jubiläen<br />

Essengeldzuschuß<br />

Schlussbestimmungen<br />

Ausschlußfristen<br />

Gesonderte Tarifverträge und Anlagen<br />

Überleitung<br />

Abschlusserklärung<br />

Zwischen dem Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts, vertreten durch den Intendanten und der<br />

[<br />

1 IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst<br />

2 Deutschen Angestellten-Gewerkschaft<br />

3 Deutschen Orchestervereinigung e.V. in der DAG sowie dem<br />

4 [Deutschen Journalisten-Verband e.V.<<br />

b>&nbsp;]<br />

wird vereinbart:<br />

100 Allgemeines<br />

110 Geltungsbereich<br />

111.1 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt für die beim Südwestrundfunk,<br />

gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, - nachstehend "Anstalt"<br />

genannt - beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern -<br />

nachstehend in der weiblichen Form beschrieben -, die Mitglieder einer<br />

der vertragschließenden Gewerkschaften sind.<br />

Für Mitglieder der Klangkörper gilt dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong>, soweit<br />

nicht in gesonderten Tarifverträgen spezielle, auf deren besondere<br />

Tätigkeit bezogene Regelungen vereinbart sind.<br />

111.2 Für Arbeitnehmerinnen im Sinne von TZ 111.1, die für eine im voraus<br />

bestimmte Zeit verpflichtet werden (befristetes Arbeitsverhältnis),<br />

gelten die Bestimmungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es mit Ausnahme der<br />

Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (TZ<br />

250), Förderung des beruflichen Fortkommens (TZ 400) und<br />

Versorgungszusage (TZ 720).<br />

PN zu TZ 111.1/111.2: (1)<br />

Der Tarifvertrag gilt uneingeschränkt auch für solche<br />

Arbeitnehmerinnen des SWR, deren Tätigkeit sich auf Aufgaben<br />

erstreckt, die der Anstalt und ihren Beteiligungsgesellschaften aufgrund<br />

von Abmachungen mit einer Gesellschaft obliegen oder deren Erträge<br />

der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet zugutekommen.


(1) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

112 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> findet keine Anwendung auf:<br />

112.1 die Intendantin, die Direktorinnen, die Justitiarin und leitende<br />

Angestellte, soweit ihr Grundgehalt höher ist als das höchste<br />

Tarifgehalt;<br />

112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages<br />

ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung<br />

beschäftigt werden;<br />

112.3 Mitarbeiterinnen, die als arbeitnehmerähnliche Personen oder auf<br />

Produktionsdauer beschäftigt werden;<br />

112.4 Arbeitnehmerinnen, die zur Vertretung oder als Aushilfe beschäftigt<br />

werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht<br />

überschreitet;<br />

112.5 Beschäftigte in Studios oder entsprechenden Niederlassungen der<br />

Anstalt im Ausland, sofern sie - unabhängig von der Tätigkeit - ihren<br />

ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Land haben und nicht<br />

Arbeitnehmerinnen im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sind;<br />

112.6 (2) Arbeitnehmerinnen, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig<br />

beschäftigt sind;<br />

(2) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

112.7 Küchen- und Bedienungspersonal in den Kantinen der Anstalt. Für<br />

diese Arbeitnehmerinnen werden gesonderte Tarifregelungen<br />

vereinbart.<br />

113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche<br />

Mindestbedingungen auf; für die Arbeitnehmerinnen günstigere<br />

Einzelvereinbarungen können getroffen werden.<br />

120 (3) Geltungsdauer<br />

121 Der Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft.<br />

122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember eines<br />

jeden Jahres gekündigt werden. Dabei ist die Abschlußerklärung zu<br />

beachten.<br />

122.2 Die Kündigung des Tarifvertrages bedarf der Schriftform.<br />

123 Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis<br />

sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden.<br />

124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines<br />

neuen Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der


Kündigung, aufzunehmen.<br />

124.2 Während der Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner<br />

dafür zu sorgen, dass die weitergeltenden Bestimmungen des<br />

Tarifvertrages nicht durch allgemeine Maßnahmen oder durch<br />

Einzelverträge beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht gegenüber dem<br />

Tarifpartner, der die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert erklärt<br />

hat.<br />

(3) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

200 Arbeitsverhältnis<br />

210 Arbeitsvertrag<br />

211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />

211.2 Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmerin<br />

zusammen mit diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Muster der Arbeitsverträge sind<br />

diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> beigefügt.<br />

211.3 Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer<br />

Gültigkeit der Schriftform.<br />

212.1 Im Arbeitsvertrag werden die vereinbarte Tätigkeit und ihre<br />

Bezeichnung, der Beschäftigungsort, der Gerichtsstand sowie die<br />

Eingruppierung und Einstufung festgelegt.<br />

212.2 Unbeschadet der TZ 330 hat die Arbeitnehmerin einzelne<br />

Dienstgeschäfte auch an anderen Dienstorten zu erbringen.<br />

212.3 (4) Das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen<br />

gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten aller Arbeitnehmerinnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn dies der Mitarbeiterin nicht zugemutet werden<br />

kann. (z.B. das Fahren von LKWs, Personentransporte von mehr als 7<br />

Personen, bei Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis oder mangelnder<br />

Fahrpraxis) und sie deshalb ablehnt, ein Kraftfahrzeug zu führen.<br />

Näheres regelt eine Dienstvereinbarung.<br />

(4) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

213 Gerichtsstand ist der ständige Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin.<br />

Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden. Befindet sich<br />

der ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand der<br />

Sitz der Anstalt.<br />

PN zu TZ 210: (5)<br />

Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die<br />

vereinbarte Tätigkeit auch auf Aufgaben, die der Anstalt und ihren<br />

Beteiligungsgesellschaften obliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />

Aufgaben zwar auf Abmachung mit einer Gesellschaft beruhen, die


Erträge aber der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet<br />

zugutekommen.<br />

(5) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

220 Probezeit<br />

221 Die ersten drei bis sechs Monate des Arbeitsverhältnisses können als<br />

Probezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Probezeit kann in<br />

beiderseitigem Einvernehmen um höchstens sechs Monate verlängert<br />

werden.<br />

222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich oder publizistisch tätige<br />

Arbeitnehmerinnen kann eine Probezeit bis zu zwölf Monaten oder ein<br />

bis zu zwölf Monaten befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart<br />

werden.<br />

222.2 (6) Bei Bühnenschaffenden ist dabei auf den Wechsel der Spielzeit zum<br />

31. August Rücksicht zu nehmen.<br />

(6) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung<br />

zum 01.09.2008<br />

222.3 Kann die Leistung einer Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit<br />

nach TZ 222.1 nicht abschließend beurteilt werden, kann die Probezeit<br />

verlängert oder mit Zustimmung des Personalrats ein weiteres<br />

befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn begründete<br />

Voraussetzungen gegeben sind, daß sich die Arbeitnehmerin in einem<br />

anderen Bereich bewähren könnte und die Weiterbeschäftigung in<br />

einem anderen Programmbereich erfolgt.<br />

222.4 (7) Teilzeitbeschäftigte im Sinne von TZ 231 Satz 4 brauchen bei<br />

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, das nach diesem Tarifvertrag zu<br />

behandeln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten, wenn das<br />

vorausgehende Teilzeitarbeitsverhältnis mindestens 3 Monate<br />

bestanden hat und die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit<br />

erbracht worden ist.<br />

(7) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

223 Während der Probezeit ist der Arbeitnehmerin eine entsprechende<br />

Einarbeitung zu ermöglichen.<br />

230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />

231 (8) Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Tag der letzten Einstellung<br />

bei der Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die<br />

eine Arbeitnehmerin bei der Anstalt oder einer<br />

Beteiligungsgesellschaft, an der der SWR mehrheitlich beteiligt ist,<br />

unmittelbar vor der unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />

Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten<br />

früherer Betriebszugehörigkeit werden angerechnet, wenn Dauer und<br />

Grund der Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />

(8) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum


01.01.2001<br />

PN zu TZ 230:<br />

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der<br />

Altersversorgung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der<br />

jeweils einschlägigen Versorgungsregelung.<br />

PN zu TZ 231: (9)<br />

Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach TZ 363 und 364.1 werden<br />

nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; die bis dahin<br />

erworbenen Rechte bleiben jedoch unberührt. Die Zeiten der<br />

gesetzlichen Elternzeit gelten als Betriebszugehörigkeit.<br />

Die Ausbildungszeit gilt nicht als ruhegeldfähige Dienstzeit.<br />

(9) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die der<br />

Tätigkeit bei der Anstalt in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu<br />

bewerten ist.<br />

240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />

241.1<br />

(10)<br />

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig<br />

wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der<br />

vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige<br />

sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem<br />

ausdrücklich dargelegten Wunsch der Arbeitnehmerin<br />

entspricht.<br />

zur Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung im SWR; davon<br />

ausgenommen sind Volontärinnen und vergleichbare<br />

Ausbildungen. Die Befristung beträgt höchstens zwei Jahre.<br />

Die Bestimmungen über Mitteilungsfristen (TZ 247) und die<br />

Folgen der Versäumung der Mitteilungsfristen (TZ 247) finden<br />

keine Anwendung.<br />

nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (11)<br />

(10) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(11) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004


PN zu TZ 241.1:<br />

Wegen der Eigenart der Tätigkeit ist bei den folgenden Tätigkeiten ein<br />

befristetes Arbeitsverhältnis zulässig:<br />

Sprecherinnen des Hörfunks,<br />

Ansagerinnen des Fernsehens,<br />

Regisseurinnen (ausschließlich),<br />

Dramaturginnen (ausschließlich),<br />

Bühnenbildnerinnen, Szenenbildnerinnen, Kostümbildnerinnen,<br />

Pianistinnen (Solo- und Kammermusik),<br />

Auslandskorrespondentinnen,<br />

Dirigentinnen.<br />

PN 2 zu TZ 241.1:(12)<br />

Ziel der Anwendung von § 14 des Gesetzes über “Teilzeitarbeit und<br />

befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung<br />

arbeitsrechtlicher Bestimmungen” ist die erweiterte Möglichkeit des<br />

Abschlusses tarifvertraglich geschützter befristeter Arbeitsverträge,<br />

ohne dass Dauerarbeitsverhältnisse durch wiederkehrend befristete<br />

Arbeitsverhältnisse ersetzt werden sollen.<br />

(12) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Grund dafür im Arbeitsvertrag<br />

genannt ist.<br />

241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun<br />

Monaten oder länger abgeschlossen werden, kann eine Probezeit<br />

vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis<br />

mit den in TZ 251.1 genannten Fristen gekündigt werden. Bei<br />

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />

Probezeit nicht vereinbart werden.<br />

242 Für Mitwirkende, die für die Herstellung des Programms befristet<br />

beschäftigt werden, muß die Befristung datumsmäßig bestimmt sein;<br />

das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen die Anstalt dazu in der<br />

Lage ist.<br />

243 Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf.<br />

244.1 Den Arbeitnehmerinnen mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis<br />

ist vor Ablauf des Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht<br />

besteht, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, in ein<br />

unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten, oder ob der Vertrag nach<br />

Fristablauf nicht erneuert werden soll.<br />

244.2 Hierfür gelten nachstehende Fristen:<br />

244.21<br />

(13)<br />

bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr: drei Monate<br />

vor Vertragsende


244.22<br />

(14)<br />

bei Verträgen zur Vertretung während der Elternzeit:<br />

unverzüglich nach Eingang der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

verbindlichen Erklärung des Elternteils zur Verlängerung der<br />

Elternzeit; spätestens jedoch ein Monat vor Vertragsende.<br />

(13) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008<br />

bei Arbeitnehmerinnen, die Bühnenschaffende sind und dies<br />

schriftlich erklärt haben: mindestens sieben Monate vor dem<br />

31. August, sofern der Vertrag auf mindestens zwölf Monate<br />

abgeschlossen ist.<br />

(14) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />

Wirkung zum 01.09.2008<br />

244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließender Zeitverträge ist für die<br />

Fristberechnung zusammenzuziehen.<br />

244.32 Die sich hieraus ergebende Mitteilungsfrist gemäß TZ 244.2 beträgt<br />

jedoch höchstens die Dauer der jeweils befristeten Verlängerung des<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

244.33 TZ 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf der Mitteilungsfrist des<br />

vorangehenden Vertrages der Arbeitnehmerin entweder mitgeteilt wird,<br />

das Arbeitsverhältnis werde nicht verlängert, oder ein Vertragsangebot<br />

zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugeht.<br />

244.4 Das Datum, zu dem die Mitteilung spätestens zugegangen sein muß,<br />

ist in dem Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />

245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs<br />

Monaten, deren Dauer von der Durchführung eines sachlich<br />

begrenzten Vorhabens abhängig ist, beträgt die Mitteilungsfrist<br />

mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorhabens. Der<br />

befristete Vertrag endet mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden<br />

Kalendermonats.<br />

246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der<br />

Beschäftigung vereinbart, steht der Arbeitnehmerin nach Ablauf dieser<br />

Mindestdauer das Recht der Kündigung unter Einhaltung einer Frist<br />

von einem Monat zum Monatsende zu.<br />

247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und<br />

kommt sie ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht oder nicht<br />

rechtzeitig nach, so endet das Arbeitsverhältnis trotzdem mit<br />

Fristablauf; die Arbeitnehmerin erhält dann eine Abfindung, die ihrer<br />

Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit der<br />

Fristversäumnis entspricht.<br />

248 (15) Für Zeiten der Vertretung während der Elternzeit und der unbezahlten<br />

Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1 MTV kann die zusammenhängende<br />

Vertragsdauer im Einzelfall über 6 Jahre hinaus ausgedehnt werden.


249 (17) --<br />

(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

PN zu TZ 248:(16)<br />

Der SWR wird sich in Fällen der befristeten Beschäftigung während<br />

einer Elternzeit bei entsprechender Eignung jedoch bemühen, der<br />

Vertreterin für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung eine<br />

Festanstellung beim SWR zu ermöglichen.<br />

(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(16) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(17) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

250 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

251 Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten<br />

beiderseits folgende Fristen:<br />

251.1 während der Probezeit:<br />

251.11 vor Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: ein Monat<br />

zum Monatsende,<br />

251.12 nach Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: zwei<br />

Monate zum Monatsende,<br />

251.2 nach Ablauf der Probezeit:<br />

251.21<br />

(18)<br />

251.22<br />

(19)<br />

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum<br />

Monatsschluss.<br />

Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von<br />

bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss<br />

nach einer Beschäftigungszeit von<br />

mehr als 1 Jahr 6 Wochen<br />

mindestens 5 3 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 8 4 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 10 5 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 12 6 Monate<br />

Jahren


251.23<br />

(21)<br />

251.24<br />

(23)<br />

251.25<br />

(24)<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

Für Arbeitnehmerinnen gilt eine Kündigungsfrist von höchstens 3<br />

Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (20)<br />

Für Bühnenschaffende: mindestens sieben Monate zum 31. August<br />

eines jeden Jahres.<br />

(20) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />

Wirkung zum 01.09.2008<br />

--<br />

--<br />

(18) (19) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(20) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(21) geändert durch den Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(22) geändert durch den Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008<br />

(23) (24) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2001<br />

252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmerin<br />

auf Verlangen der Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug<br />

bekanntzugeben.<br />

252.3 Rationalisierungsschutzmaßnahmen<br />

252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von der Anstalt veranlaßter<br />

Rationalisierungsmaßnahmen berechtigt die Anstalt bei<br />

Arbeitnehmerinnen, die älter als 45 Jahre sind und der Anstalt länger<br />

als fünf Jahre angehören, nur dann zur Kündigung, wenn die<br />

betroffene Arbeitnehmerin einen ihr angebotenen gleich- oder<br />

höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichende Begründung ablehnt.<br />

Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes sind Wünsche der<br />

Arbeitnehmerin möglichst zu berücksichtigen.<br />

252.32 Ist ein Angebot nach TZ 252.31 - auch nach einer entsprechenden<br />

Umschulung oder Fortbildung - nicht möglich, so kann die Anstalt der<br />

Arbeitnehmerin im Wege der Änderungskündigung auch einen<br />

geringerwertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern dieser zumutbar ist.<br />

Durch die Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes darf die<br />

bisherige Vergütung um höchstens 15 v.H. gemindert werden. Die<br />

geminderte Vergütung nimmt an allen tariflichen oder anderen<br />

allgemeinen Anhebungen der Grundvergütung teil. Im übrigen gilt TZ<br />

252.31 entsprechend.


PN zu TZ 252.32: (25)<br />

Fortbildung:<br />

Als Fortbildung gelten solche Maßnahmen, die es ermöglichen, die<br />

beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und<br />

der technischen Entwicklung anzupassen.<br />

Umschulung:<br />

Eine Umschulung ist eine Ausbildung, die zur Ausübung einer anderen<br />

beruflichen Tätigkeit befähigt. Bei der in TZ 252.35 genannten<br />

Umschulung handelt es sich um eine betriebliche Umschulung im<br />

Rahmen des Arbeitsverhältnisses, was jedoch nicht ausschließt, daß<br />

man sich des Arbeitsförderungsgesetzes bedienen kann.<br />

(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

252.33 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den zum Erwerb der für den<br />

angebotenen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikation von der Anstalt<br />

vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich<br />

einer eventuell notwendigen Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt<br />

übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten, soweit sie nicht von dritter<br />

Seite getragen werden und stellt die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung<br />

der Bezüge vom Dienst im erforderlichen Umfang frei.<br />

252.34 Lehnt die Arbeitnehmerin die vorgeschlagenen Fort- und<br />

Weiterbildungsmaßnahmen ohne ausreichende Begründung ab,<br />

kommt dies einer Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes gleich.<br />

252.35<br />

(26)<br />

Von Arbeitnehmerinnen ab 55 Jahren, die der Anstalt länger als 5<br />

Jahre angehören, darf eine Umschulungsmaßnahme nur verlangt<br />

werden, wenn diese Arbeitnehmerinnen zustimmen.<br />

PN zu TZ 252.35:(27)<br />

--<br />

(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(26) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(27) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

252.36 Die Bestimmungen in TZ 252.31 bis 252.35 stehen dem Abschluß von<br />

Sozialplänen mit dem Personalrat zur Abwendung wirtschaftlicher<br />

Nachteile für Arbeitnehmerinnen, die durch<br />

Rationalisierungsmaßnahmen betroffen werden und die persönlichen<br />

Voraussetzungen von TZ 252.31 Satz 1 nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />

252.37 Die Anstalt hat jede von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene<br />

Arbeitnehmerin möglichst frühzeitig - also bereits im Stadium der<br />

konkreten Planung - von beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung<br />

auf ihren Arbeitsplatz haben können, umfassend zu informieren.<br />

252.38 TZ 253.11 bleibt von der Regelung in TZ 252.31 bis 252.37 unberührt.


253.11 Nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren ist, vorbehaltlich<br />

einer Änderungskündigung nach TZ 253.14 oder der Zuweisung eines<br />

anderen Arbeitsplatzes nach TZ 254, eine Kündigung nur noch aus<br />

wichtigem Grund (§ 626 BGB) zulässig.<br />

253.12<br />

(28)<br />

Entspricht eine Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />

nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit infolge wesentlicher<br />

Leistungsminderung nicht mehr den betrieblichen Erfordernissen für<br />

einen längeren Zeitraum, so ist die Anstalt verpflichtet, vor einer<br />

etwaigen Änderungskündigung nach TZ 253.14 unter Beteiligung des<br />

Personalrats der Arbeitnehmerin einen anderen zumutbaren<br />

Arbeitsplatz oder eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand<br />

anzubieten, es sei denn, daß die Arbeitnehmerin die<br />

Leistungsminderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.<br />

Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatz sind Vorbildung, bisherige<br />

Tätigkeit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu<br />

berücksichtigen. Eine gegebenenfalls eintretende Minderung der<br />

Grundvergütung darf nicht mehr als 15 v.H. betragen. Das Angebot<br />

kann die Wahl zwischen einem Arbeitsplatzwechsel und einer<br />

vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand der Arbeitnehmerin<br />

überlassen.<br />

(28) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

253.13 Die Arbeitnehmerin kann das Angebot unter dem Vorbehalt der<br />

gerichtlichen Feststellung, daß dieses nicht sozial ungerechtfertigt ist,<br />

innerhalb eines Monats, gegebenenfalls unter Ausübung des ihr<br />

eingeräumten Wahlrechts, annehmen. Erhebt die Arbeitnehmerin im<br />

Fall der vorbehaltlichen Annahme die Klage nicht innerhalb von drei<br />

Wochen seit ihrer Erklärung, ist der Vorbehalt hinfällig.<br />

253.14 Entscheidet sich die Arbeitnehmerin nicht fristgemäß mit oder ohne<br />

Vorbehalt für das Angebot oder lehnt sie das Angebot vorbehaltlos ab,<br />

ist die Anstalt berechtigt, die Versetzung auf einen anderen<br />

Arbeitsplatz im Wege der Änderungskündigung durchzuführen oder die<br />

vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auszusprechen. Die Frist für<br />

beide Maßnahmen beträgt in Abweichung von TZ 251.2 äußerstenfalls<br />

3 Monate.<br />

253.15 Die Erklärung der Anstalt und der Arbeitnehmerin nach TZ 253.12 -<br />

253.14 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.<br />

253.16 Im Fall der Annahme des Angebots nach TZ 253.12 erhält die<br />

Arbeitnehmerin die bisherige Grundvergütung zuzüglich<br />

gegebenenfalls laufend gezahlter Leistungs- und Funktionszulagen für<br />

die Dauer der Kündigungsfrist, die zum Zeitpunkt des Angebots nach<br />

TZ 251.2 gilt.<br />

254 Eine Leistungsminderung ist unabhängig von der Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit kein Kündigungsgrund, wenn diese<br />

Leistungsminderung nachweislich auf einen Arbeitsunfall oder auf eine<br />

Berufskrankheit zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist der<br />

Arbeitnehmerin unter Beteiligung des Personalrats ein ihrer<br />

Leistungsfähigkeit entsprechender Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei sind<br />

Vorbildung und bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Die bisherige


Grundvergütung sowie die bisher erworbenen Rechte müssen erhalten<br />

bleiben. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin die<br />

Leistungsminderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

255 Nach der Kündigung erhält die Arbeitnehmerin auf Verlangen<br />

ausreichende Freizeit, um sich eine neue Stellung suchen zu können.<br />

256 Das Recht beider Parteien<br />

a) zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB),<br />

b) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen<br />

Einvernehmen<br />

bleibt unberührt.<br />

257 Ohne daß es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit<br />

Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr<br />

vollendet. Dies gilt bei Arbeitnehmerinnen, deren Versorgungszusage<br />

in Kraft getreten ist, nur dann, wenn gleichzeitig die Zahlungen aus der<br />

Versorgungszusage beginnen.<br />

258.1<br />

(29)<br />

Das Arbeitsverhältnis kann bei Erfüllen der Voraussetzungen nach §<br />

99 SGB VI auf Antrag der Arbeitnehmerin beendet werden. Die<br />

Antragsfrist beträgt 3 Monate.<br />

(29) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001.<br />

PN zu TZ 257/258: (30)<br />

1. Beim Bezug einer befristeten oder unbefristeten Berufsunfähigkeits-,<br />

Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente der<br />

Sozialversicherung ruht das Arbeitsverhältnis. Für den Fall, dass eine<br />

Gesundung eintritt und deshalb die Sozialversicherungsrente wegfällt,<br />

lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf.<br />

2. Arbeitnehmerinnen, die einen Rentenantrag bei der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gestellt haben, erhalten gegen Abtretung des<br />

Anspruchs der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Vorschüsse in deren voraussichtlicher Höhe bis zum Beginn der<br />

Zahlung.<br />

(30) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

259 Wird eine Arbeitnehmerin über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt,<br />

so ist ein neuer Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag, der nicht<br />

den Bedingungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es unterliegt, zu vereinbaren.<br />

260 Zeugnis und Personalakte<br />

261.1 Der Arbeitnehmerin ist bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung<br />

des Arbeitsvertrages auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis<br />

auszuhändigen. Sie kann verlangen, daß sich das Zeugnis auch auf<br />

ihre Leistungen und Führung im Dienst erstreckt.


261.2 Die Arbeitnehmerin kann auch ohne Kündigung des Arbeitsvertrages<br />

auf schriftlichen Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />

262 Die Arbeitnehmerin hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

sowie bis zur Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach<br />

Voranmeldung jederzeit ihre vollständige Personalakte einzusehen. In<br />

begründeten Fällen kann sie das Recht auf Einsichtnahme auch durch<br />

eine schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Das Recht auf Akteneinsicht<br />

schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen in Gegenwart<br />

einer Mitarbeiterin der Personalabteilung aus der Personalakte zu<br />

fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />

263 Ermahnungen, Mißbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in<br />

die Personalakte müssen der Arbeitnehmerin vorher zur Kenntnis<br />

gebracht werden. Eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmerin<br />

hierzu ist in die Personalakte aufzunehmen. Derartige Eintragungen<br />

sind drei Jahre nach Abschluß des Vorgangs zu vernichten.<br />

300/400 Arbeitsbedingungen<br />

310 Arbeitszeit<br />

310 -<br />

323 (31)<br />

(siehe TV "Arbeitszeit")<br />

(31) aufgehoben durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum 01.05.2004<br />

330 Versetzung und Abordnung<br />

331 Die Arbeitnehmerin kann versetzt oder abgeordnet werden. Eine<br />

Versetzung kann nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Soll<br />

eine Arbeitnehmerin an einen Dienstort außerhalb des bisherigen<br />

Beschäftigungsortes umgesetzt oder voraussichtlich länger als drei<br />

Monate abgeordnet werden, so sind ihre familiären und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zu berücksichtigen; sie ist vorher zu hören.<br />

PN zu TZ 331:<br />

Wird eine Versetzung lediglich auf Antrag und im ausschließlichen<br />

Interesse der Arbeitnehmerin ausgesprochen, so entfällt der Anspruch<br />

auf Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. In Härtefällen<br />

können Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung gewährt werden.<br />

332 Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem gleichartigen und<br />

gleichwertigen anderen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort<br />

gilt weder als Versetzung noch als Abordnung.<br />

333.1 Die vorübergehende Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem<br />

anderen Beschäftigungsort ist keine Versetzung, sondern gilt als<br />

Abordnung. Die voraussichtliche Dauer der Abordnung ist der<br />

Arbeitnehmerin vorher bekanntzugeben. Sie soll zwölf Monate nicht<br />

überschreiten.<br />

333.2 Macht die Arbeitnehmerin trifftige Gründe dafür geltend, daß ihre<br />

Abordnung für sie eine Härte bedeutet, muß sie spätestens nach sechs<br />

Monaten abgelöst werden. Eine Ablösung soll in diesem Fall möglichst


nach drei Monaten erfolgen.<br />

334 Die Anstalt wird der Arbeitnehmerin so früh wie möglich eine<br />

vorgesehene Versetzung oder Abordnung bekanntgeben.<br />

335 Die Arbeitnehmerin hat vor Wirksamwerden der Versetzung oder der<br />

Abordnung Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der ihr<br />

zustehenden Entschädigung.<br />

340 Arbeitsverhinderung - Ärztliche Untersuchung<br />

341.1 Ist eine Arbeitnehmerin an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, muß<br />

sie dies der Anstalt unverzüglich mitteilen.<br />

341.2 Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so ist spätestens<br />

am vierten Kalendertag eine ärztliche<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />

342 Erleidet die Arbeitnehmerin einen Betriebs- oder Wegeunfall, hat sie -<br />

auch wenn sie arbeitsfähig bleibt - unverzüglich, spätestens innerhalb<br />

von drei Tagen, die Anstalt zu verständigen.<br />

343 Zum Besuch einer Ärztin ist erforderlichenfalls Arbeitsbefreiung im<br />

notwendigen Ausmaß zu gewähren.<br />

344 (32) Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung<br />

normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, sind<br />

berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in<br />

regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren<br />

arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres steht dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.<br />

(32) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

345 In begründeten Fällen kann die Anstalt verlangen, daß sich die<br />

Arbeitnehmerin einer ärztlichen, vertrauensärztlichen oder<br />

betriebsärztlichen Untersuchung unterzieht. Die Kosten der<br />

Untersuchung trägt die Anstalt.<br />

350 Erholungsurlaub<br />

351 Die Arbeitnehmerin erhält in jedem Kalenderjahr - erstmalig nach<br />

sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit - Erholungsurlaub unter<br />

Fortzahlung der Vergütung. Der Urlaub wird nach Arbeitstagen<br />

berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht<br />

als Arbeitstage.<br />

352 Der Urlaub dient der Erholung. Er darf - unbeschadet § 7 Abs.4<br />

Bundesurlaubsgesetz - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht durch geldliche Entschädigung abgegolten werden. Während des<br />

Urlaubs darf die Arbeitnehmerin keine dem Urlaubszweck<br />

widersprechende Berufsarbeit leisten.<br />

PN zu TZ 352:


Gelegentliche und üblicherweise zu genehmigende oder allgemein<br />

bzw. im Einzelfall gestattete Nebentätigkeiten zählen nicht als<br />

Berufsarbeit im Sinne von TZ 352.<br />

353 (33) Der Urlaub muß innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in<br />

begründeten Ausnahmefällen bis zum 30. April des folgenden Jahres,<br />

beantragt, nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und<br />

genommen werden. Wird der Urlaub in diesem Zeitraum nicht<br />

genommen, so geht der Anspruch verloren.<br />

(33) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001.<br />

354.1 Die Dauer des Urlaubs beträgt:<br />

354.11 bis zum vollendeten 30.<br />

Lebensjahr:<br />

354.12 bis zum vollendeten 40.<br />

Lebensjahr:<br />

27 Arbeitstage<br />

30 Arbeitstage<br />

354.13 nach dem 40. Lebensjahr: 31 Arbeitstage<br />

354.2 Der Berechnung der Urlaubsdauer ist das Alter zugrunde zu legen, das<br />

im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.<br />

354.3 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen, deren anerkannte<br />

Erwerbsminderung 50 v.H. und mehr beträgt, erhalten zusätzlichen<br />

Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

355 Die Bestimmungen über den Urlaub gelten für Jugendliche in<br />

Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften.<br />

356.1 Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende<br />

Arbeitnehmerinnen erhalten für jeden vollen Monat, dem sie während<br />

des Kalenderjahres der Anstalt als Arbeitnehmerinnen angehört haben,<br />

1/12 des Urlaubs.<br />

356.2 Ist die Arbeitnehmerin länger als sechs Monate während eines<br />

Kalenderjahres bei der Anstalt tätig, hat sie Anspruch auf den vollen<br />

Urlaub.<br />

356.3 Bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet.<br />

357.1 Erkrankt eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, so wird die durch<br />

ärztliches Attest nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf<br />

den Urlaub angerechnet.<br />

357.2 Die Dauer von Kuren oder Heilverfahren, die von einer Amts- oder<br />

Betriebsärztin anerkannt sind, wird nicht auf den Erholungsurlaub<br />

angerechnet. Das gleiche gilt für eine Nachkur (Schonzeit).<br />

358.1 Muß ein laut Urlaubsplan festgelegter bzw. genehmigter Urlaub auf<br />

Verlangen der Anstalt verschoben oder abgebrochen werden, so trägt<br />

die Anstalt die dadurch nachweislich entstandenen unvermeidlichen<br />

Mehrkosten der Arbeitnehmerin.


358.2 Muß ein genehmigter Urlaub, der mindestens zwei Drittel des<br />

Gesamtjahresurlaubs beträgt, vor Urlaubsantritt geteilt werden oder<br />

wird die Arbeitnehmerin aus einem solchen Urlaub zurückgerufen, so<br />

erhält sie einen Zusatzurlaub von drei Tagen.<br />

358.3 Wird ein Urlaub von mindestens zehn Tagen beantragt oder<br />

genehmigt, so soll die Arbeitnehmerin an den beiden Wochenenden<br />

(Samstag und Sonntag) unmittelbar vor und nach ihrem Urlaub nicht<br />

zum Dienst eingeteilt werden.<br />

360 Arbeitsbefreiung<br />

361.1 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung der Vergütung in folgenden Fällen:<br />

361.11<br />

(34)<br />

361.12<br />

(35)<br />

bei Umzug mit eigenem Hausstand<br />

aus dienstlichem Anlaß: drei Arbeitstage und<br />

aus privatem Anlaß und mit Ortsveränderung: ein Arbeitstag,<br />

jeweils innerhalb von zwölf Monaten;<br />

(34) geändert durch Tarifvertrag vom 31.03.1999 mit Wirkung zum<br />

01.01.1999.<br />

bei Erkrankung der im Haushalt der Arbeitnehmerin lebenden<br />

Eltern, des Ehegatten oder der Kinder: ein Arbeitstag pro Kalenderjahr<br />

und<br />

bei Kindern unter zwölf Jahren: bis vier Arbeitstage pro Kalenderjahr,<br />

wenn die Pflege des Erkrankten unerläßlich ist und eine andere Person<br />

für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht;<br />

(35) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

PN zu TZ 361.12: (36)<br />

Schwiegereltern werden Eltern gleichgestellt.<br />

Als Eltern bzw. Ehegatte gilt auch eine anerkannte<br />

Lebensgemeinschaft bzw. der Partner einer anerkannten<br />

Lebensgemeinschaft.<br />

(36) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

361.13 bei Eheschließung der Arbeitnehmerin: ein Arbeitstag;<br />

361.14 bei Geburt eines Kindes, sofern die Kindeseltern einen gemeinsamen<br />

Hausstand unterhalten: ein Arbeitstag;<br />

361.15 bei Todesfall in der engeren Familie (Kinder, Pflegekinder, Eltern,


Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister): zwei Arbeitstage;<br />

361.16 bei Tod eines Ehegatten: bis einschließlich des Bestattungstages, im<br />

Fall eines Urnenbegräbnisses außerdem angemessene Freizeit zur<br />

Teilnahme;<br />

361.17 wenn Trennungsentschädigung oder Abordnungsgeld gezahlt wird, für<br />

Fahrten zur Familie bei mehr als 150 Entfernungskilometern: neun<br />

Arbeitstage pro Jahr.<br />

361.2<br />

(37)<br />

-<br />

(37) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

362.1 Ferner hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der notwendigen<br />

Abwesenheit:<br />

362.11 zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten;<br />

PN zu TZ 362.11:<br />

Unter staatsbürgerlichen Pflichten werden solche verstanden, die auf<br />

Gesetz oder Verfassung beruhen.<br />

362.12 zur Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art, sofern<br />

nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />

PN zu TZ 362.12:<br />

Unter Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art werden hierbei solche<br />

Zusammenkünfte verstanden, die von gewerkschaftlichen Organen<br />

oder Gliederungen zu gewerkschaftlichen Zwecken veranstaltet<br />

werden.<br />

363 Auf Antrag der Arbeitnehmerin kann bei Vorliegen wichtiger Gründe<br />

unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden, sofern dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen. Inwieweit während dieser Zeit die<br />

Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ruhen, ist<br />

vorher schriftlich festzulegen, soweit der Tarifvertrag nicht bereits eine<br />

Regelung trifft.<br />

364.1<br />

(38)<br />

Arbeitnehmerinnen erhalten nach Inanspruchnahme der gesetzlichen<br />

Elternzeit auf Antrag unbezahlte Arbeitsbefreiung für einen<br />

zusammenhängenden Zeitraum von bis zu insgesamt 12 Monaten; der<br />

Anspruch besteht, bis das Kind, für das Elternzeit gewährt worden ist,<br />

das 9. Lebensjahr vollendet hat.* Der Antrag ist spätestens vier Monate<br />

vor Ablauf der Elternzeit bzw. vor dem beabsichtigten Beginn der<br />

unbezahlten Arbeitsbefreiung zu stellen; der Arbeitgeber hat die<br />

Arbeitnehmerin rechtzeitig auf diese Frist hinzuweisen.<br />

*) gilt nur für nach dem 31.12.2000 geborene Kinder. Für vor dem<br />

01.01.2001 geborene Kinder besteht der Anspruch, bis das Kind, für<br />

das Erziehungsurlaub/Elternzeit gewährt worden ist, das 4. Lebensjahr


vollendet hat.<br />

(38) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001.<br />

364.2 Sind beide Elternteile Arbeitnehmer des SWR und unterhalten sie<br />

einen gemeinsamen Hausstand, so erhalten wahlweise die Mutter oder<br />

der Vater auf Antrag Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1.<br />

364.3 Während der unbezahlten Arbeitsbefreiung ruhen die Rechte und<br />

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn während dieser Zeit kein<br />

Anspruch auf Leistungen aus einer Krankenversicherung (z.B.<br />

Familienhilfe aus der Versicherung des Ehegatten) besteht und<br />

krankenversicherungspflichtige Einkünfte nicht vorliegen, wird auf<br />

Antrag ein Zuschuß von 50 v.H. des nachgewiesenen<br />

Beitragsaufwandes bis zur jeweiligen Höhe des Arbeitgeberbeitrages<br />

zur Krankenversicherung vor Beginn der Arbeitsbefreiung bzw. vor<br />

Beginn der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen gewährt. Bei<br />

Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der Arbeitnehmerin vorrangig der alte<br />

Arbeitsplatz anzubieten, mindestens aber ein gleichwertiger.<br />

370 Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte<br />

371 Geltungsbereich<br />

371.1<br />

(39)<br />

TZ 370 regelt in Ergänzung der §§ 43,79, 69b des<br />

Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 in der jeweils gültigen<br />

Fassung (BGBI. I S.1273) die im Arbeitsverhältnis entstandenen<br />

Urheber- und verwandten Schutzrechte (insbesondere<br />

Leistungsschutzrechte). Berechtigte, die nicht als Urheber gelten,<br />

werden zusammenfassend als Mitwirkende bezeichnet.<br />

(39) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

371.2 TZ 370 berührt nicht den Bereich des Gesetzes über<br />

Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S.756) und<br />

diesbezügliche Dienst-, Betriebs- oder Vertragsvereinbarungen jeder<br />

Art.<br />

372 Nutzungsrechte<br />

372.1<br />

(40)<br />

Die Arbeitnehmerin räumt der Anstalt die ausschließlichen, zeitlichen,<br />

räumlichen und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, Urheberrechte<br />

und verwandte Schutzrechte (insbesondere sog.<br />

Leistungsschutzrechte) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie in<br />

Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als<br />

Urheberin oder Mitwirkende erworben hat, für Rundfunkzwecke und für<br />

außerrundfunkmäßige Verwertungszwecke vom Zeitpunkt der<br />

Rechtsentstehung an zu nutzen oder durch Dritte unter Übertragung<br />

dieses ausschließlichen Nutzungsrechts oder unter Einräumung<br />

einfacher Nutzungsrechte nach Maßgabe nachstehender<br />

Bestimmungen entgeltlich oder unentgeltlich nutzen zu lassen.<br />

Hierunter fällt auch Begleitmaterial sowie Werbe- und<br />

Informationsmaterial zu Sendungen.<br />

(40) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom


372.2<br />

(41)<br />

01.01.2001<br />

Zu Rundfunkzwecken und zu außerrundfunkmäßigen<br />

Verwertungszwecken werden daher der Anstalt insbesondere folgende<br />

zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />

a) das Senderecht (§§ 20, 76 UrhG), einschließlich der<br />

Kabelweitersendung (§ 20b UrhG),<br />

b) das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten,<br />

c) das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der<br />

Übertragung auf Bild- oder Tonträger sowie Datenträger und der<br />

Einspeicherung in Datenbanken der Rundfunkanstalt (§§ 16, 69c Nr.1,<br />

75 UrhG),<br />

d) das Verbreitungsrecht (§ 17, 69c Nr.3 UrhG),<br />

e) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />

f) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />

g) das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§§ 21, 77<br />

UrhG),<br />

h) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung (§ 88 UrhG),<br />

i) die unter a) - h) genannten Rechte an Lichtbildern (§ 72 UrhG) und<br />

Laufbildern (§95 UrhG),<br />

j) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />

k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals,<br />

Wettbewerben und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen<br />

Funksendungen öffentlich wiederzugeben und Darbietungen durch<br />

Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen<br />

öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77 UrhG).<br />

PN zu TZ 372.2:(41)<br />

Für die Auslegung der Rechtsübertragung gemäß TZ 372.2 gilt<br />

folgendes:<br />

1.) das Senderecht umfaßt die Nutzung zur Sendung und<br />

Weitersendung durch Funk, wie Ton- und Fernsehfunk,<br />

Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische analoge<br />

oder digitale Mittel, durch die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich<br />

gemacht wird. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in<br />

Form des Streaming unterfällt ebenfalls dem Senderecht.<br />

2.) das Verbreitungsrecht umfaßt den Verkauf, die Vermietung, den<br />

Verleih und sonstige Abgaben von Originalen oder<br />

Vervielfältigungsstücken des Werkes oder der Produktion<br />

einschließlich der Verbreitung in Entwicklungsländern durch<br />

Transkriptionsdienste,<br />

3.) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfaßt<br />

Wiedergaben des Werkes zum Zwecke der Aufzeichnung oder


372.3<br />

(43)<br />

Livesendung sowie im Zusammenhang mit Ausstellungen, Festivals,<br />

Wettbewerben und sonstigen Werbemaßnahmen im Bereich des<br />

Rundfunkwesens,<br />

4.) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung umfaßt auch die<br />

Verwendung des hergestellten Filmwerkes im Rahmen von TZ 372.2.<br />

(41) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />

01.01.2001<br />

(42) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />

01.01.2001<br />

Soweit die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte der Anstalt auch<br />

ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung oder<br />

zur Übertragung von Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden, soll<br />

diese Nutzung grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen; dies gilt nicht für<br />

Computerprogramme (§ 69b, Abs. I UrhG).<br />

Diese Rechtseinräumung erstreckt sich insbesondere auf folgende<br />

Nutzungsarten, wobei es keinen Unterschied macht, ob die<br />

Wiedergabe gemäß Ziff. 1-5 öffentlich oder nicht öffentlich, entgeltlich<br />

oder unentgeltlich erfolgt:<br />

1. Kinoauswertung<br />

Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate oder von anderen<br />

Bild-Tonträgern, analog oder digital, im Wege des Verkaufs, der<br />

Vermietung oder des Verleihs zur Vorführung in Lichtspieltheatern oder<br />

an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen;<br />

2. Schmalfilmauswertung<br />

Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate analog oder digital<br />

im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder des Verleihs zur<br />

Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Stellen.<br />

3. Auditive und Audiovisuelle Auswertung<br />

Analoge oder digitale Herstellung einschließlich der Verbindung mit<br />

anderen Werken, Leistungen oder Produktionen (multimediale<br />

Nutzung) und Vertrieb von Tonträgern und Bildtonträgern aller Art (z.B.<br />

Filme, Platten, Kassetten) im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder<br />

des Verleihs zur Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art (z.B.<br />

Projektionsgeräten, Zusatzgeräten zu Fernsehempfängern, Video- und<br />

Audio-Rekordern, Personalcomputer); entsprechendes gilt für die<br />

Verwertung des Werkes oder der Produktion in Datenbanken, in Abruf<br />

(Audio-on-demand, Video-on-Demand) und in online-Diensten.<br />

4. Mitschnitt von Funksendungen<br />

Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger sowie deren<br />

öffentliche Vorführung, Vervielfältigung und Verbreitung zu<br />

Wiedergabezwecken.<br />

(43) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001


372.4<br />

(44)<br />

PN zu TZ 372.3:<br />

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Anstalt eine unentgeltliche<br />

Nutzung auf seltene, begründete Ausnahmefälle beschränken wird.<br />

-<br />

(44) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001.<br />

373 (45) Bearbeitungen<br />

Die Arbeitnehmerin erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,<br />

Verfilmung, Wiederverfilmung, Synchronisation und Übersetzung des<br />

Werkes und seines Titels oder der Darbietung und zu der Nutzung,<br />

auch in Ausschnitten im Rahmen von TZ 372 ihre Einwilligung, wenn<br />

damit keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden<br />

sind (§§ 23, 39, 69c Nr. 2, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />

(45) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

374 Namensnennung<br />

Urheberinnen eines Werkes und die bei der Herstellung oder<br />

Darbietung eines Werkes Mitwirkenden sind, soweit die Nennung<br />

rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen,<br />

sofern sie nicht widersprochen haben.<br />

375 Vergütungen<br />

375.1<br />

(46)<br />

Die Einräumung der Rechte nach TZ 372.1, 372.2 und 373 ist<br />

unbeschadet der Entgeltpflicht nach 375.2 mit den Bezügen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis abgegolten. Hinsichtlich der Ansprüche nach §20 b,<br />

Abs. 2 UrhG wird auf den Tarifvertrag über die Beteiligung von<br />

Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlichen und auf Produktionsdauer<br />

beschäftigten Personen des SWR an den Einnahmen aus der<br />

Kabelweitersendung der Programme verwiesen.<br />

(46) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

375.2 Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach TZ 372.3 ist<br />

Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages. Bei Mitgliedern der<br />

Klangkörper wird die Frage der Vergütung in einem gesonderten<br />

Tarifvertrag geregelt.<br />

376 Werkstücke<br />

376.1 Das Eigentum an Werkstücken (z.B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />

lichtbildnerisches Werk) geht mit der Übergabe auf die Anstalt über.<br />

Für den Zugang zu den Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />

376.2 Urheberinnen und Mitwirkende können mit ausdrücklicher Zustimmung<br />

der Anstalt und der anderen Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer


Frist von sechs Wochen nach der Herstellung oder nach der<br />

Erstsendung Ton- oder Bildträger-Kopien auf eigene Kosten zum<br />

eigenen Gebrauch und unter Ausschluß jeglicher anderweitiger<br />

Verwertung herstellen oder herstellen lassen und zwar auf Wunsch der<br />

Anstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirkende sind auf den Anteil<br />

ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung der Anstalt darf aus<br />

wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand der<br />

Anstalt, versagt werden.<br />

377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />

Sonstige Rechte, insbesondere auch Zweitwiedergaberechte und<br />

Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 27 I und II, 54, 54 a, 76 Abs.2<br />

und 77 UrhG bleiben der Arbeitnehmerin vorbehalten, soweit sie nicht<br />

durch TZ 370 der Anstalt eingeräumt sind.<br />

PN zu TZ 377:<br />

Ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs.2 UrhG entsteht nicht<br />

gegenüber der Anstalt und denjenigen Sendeunternehmen, denen die<br />

Anstalt im Wege des Programmaustausches das Senderecht<br />

übertragen würde.<br />

378 (47) Außervertragliche Leistungen<br />

Führt eine Arbeitnehmerin als Urheberin oder Mitwirkende außerhalb<br />

ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Einzelaufträge<br />

ihrer Anstalt im Werk- oder selbständigen Dienstvertrag durch, so<br />

gelten dafür die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen. Soweit<br />

einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bemessen sich die<br />

Honorare auf 50 v.H. der für gleiche Leistungen an freie<br />

Mitarbeiterinnen nach dem Tarifvertrag über Mindestvergütungen für<br />

arbeitnehmerähnliche Personen zu zahlenden Honorare.<br />

(47) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

379 Übergangsregelung<br />

TZ 370 findet Anwendung auch auf die Produktionen der Anstalt, die<br />

vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages hergestellt worden sind.<br />

Bestehende Einzelvereinbarungen der Anstalt mit Arbeitnehmerinnen,<br />

soweit sie nicht lediglich in der Bezugnahme auf Tarifverträge<br />

bestehen, bleiben unberührt.<br />

380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeit<br />

381 Mitglieder des Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder<br />

begünstigt werden. Das gleiche gilt für die bei den Anstalten<br />

beschäftigten Vorstandsmitglieder der Gewerkschaften, die diesen<br />

Tarifvertrag unterzeichnen.<br />

390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />

391 Im Hinblick auf ihre vertraglichen Verpflichtungen darf die


Arbeitnehmerin einem Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit<br />

oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Anstalt nachgehen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit<br />

bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung, wenn durch ihre<br />

Ausübung die Interessen der Anstalt im Sinne von TZ 393<br />

beeinträchtigt werden können.<br />

392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer<br />

Bedingung erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden. Bei einer<br />

länger andauernden oder sich wiederholenden Nebentätigkeit wird die<br />

Zustimmung in der Regel für längstens ein Jahr erteilt. Das<br />

Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt werden.<br />

393 Die Zustimmung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn zu besorgen<br />

ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt<br />

beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere<br />

zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />

393.1 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin<br />

beeinträchtigt oder vereitelt;<br />

393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die<br />

Nebentätigkeit für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />

393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen oder<br />

Arbeitsergebnisse anderer Mitarbeiterinnen der Anstalt ausgeübt wird;<br />

393.4 eine Vermarktung der Rundfunkpopularität der Arbeitnehmerin<br />

darstellt, insbesondere in der Werbung;<br />

393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu<br />

einer Überschreitung der täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn<br />

Stunden bzw. zu einer Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit auf<br />

weniger als elf Stunden führt;<br />

393.6 die Arbeitnehmerin bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere<br />

wegen wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig oder sonst nachteilig<br />

beeinflussen kann;<br />

393.7 für Personen oder Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit<br />

denen die Anstalt Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen<br />

sind Unternehmen, an denen eine oder mehrere ARD-<br />

Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch die Mitarbeiterin in<br />

Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht werden kann;<br />

393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur<br />

Herstellung solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme -<br />

genutzt oder erbracht werden soll.<br />

394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt einen schriftlichen<br />

Antrag innerhalb von drei Wochen nicht ablehnt.<br />

395 Soweit die Arbeitnehmerin Einrichtungen, Material oder Rechte der<br />

Anstalt oder die dienstliche Hilfe anderer Mitarbeiterinnen bei der<br />

Ausübung ihrer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will, bedarf es<br />

hierzu der Genehmigung der Anstalt. Die Anstalt kann hierfür ein zuvor


zu bestimmendes angemessenes Entgelt verlangen.<br />

396 Die Arbeitnehmerin darf sich bei der Ausübung einer Nebentätigkeit<br />

nicht auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Anstalt beziehen oder sich auf<br />

diese berufen, es sei denn, es wird ihr schriftlich genehmigt.<br />

397.1<br />

(48)<br />

Anzeigepflichtig ist die Beteiligung an Unternehmen, sofern durch<br />

diese Beteiligung<br />

die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der<br />

Arbeitnehmerin beeinträchtigt werden kann oder wenn<br />

zu besorgen ist, dass die Interessen der Anstalt beeinträchtigt<br />

werden bzw. werden können. Dies gilt insbesondere bei<br />

Beteiligung an Konkurrenzunternehmen und an Unternehmen,<br />

mit denen die Anstalt bekanntermaßen Geschäftsbeziehungen<br />

unterhält oder beabsichtigt.<br />

Auf jeden Fall anzeigepflichtig sind Beteiligungen an Unternehmen, zu<br />

denen die beteiligte Arbeitnehmerin selbst unmittelbar und im Namen<br />

und Auftrag des SWR entsprechende Geschäftsbeziehungen<br />

beabsichtigt oder unterhält oder wenn sie auf solche<br />

Geschäftsbeziehungen maßgeblichen Einfluss nimmt oder nehmen<br />

kann.<br />

Dies gilt auch für solchermaßen gestaltete Geschäftsbeziehungen zu<br />

einem Unternehmen, an dem nicht die Arbeitnehmerin selbst sondern<br />

bekanntermaßen der Ehepartner oder nahe Angehörige beteiligt sind.<br />

(48) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

397.2 Weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind unentgeltliche<br />

Tätigkeiten<br />

397.21 als ehrenamtliches Mitglied von Vertretungskörperschaften sowie von<br />

Organen der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden;<br />

397.22 als ehrenamtliches Mitglied von Organen von<br />

Sozialversicherungsträgern und ihrer Verbände sowie der<br />

Bundesanstalt für Arbeit;<br />

397.23 als ehrenamtlicher Richter, Schöffe oder Vormund;<br />

397.24 zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder<br />

Berufsverbänden.<br />

398 Verwendet die Arbeitnehmerin ein Pseudonym für Tätigkeiten, die<br />

Eingang in das Rundfunkprogramm finden, ist sie verpflichtet, das<br />

Pseudonym der Anstalt mitzuteilen. Die Anstalt darf von dieser<br />

Kenntnis nur zur Wahrung betrieblicher Interessen Gebrauch machen.<br />

Die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall vorher zu hören.<br />

400 Förderung des beruflichen Fortkommens<br />

401 Die Anstalt unterstützt, gegebenenfalls durch Freizeitgewährung und


Kostenbeteiligung, die Bemühungen ihrer Arbeitnehmerinnen, sich<br />

beruflich fortzubilden und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in der Anstalt<br />

förderlich ist.<br />

402 Über Anträge auf berufliche Förderung entscheidet die Anstalt unter<br />

Mitwirkung des Personalrats gegebenenfalls nach Maßgabe einer<br />

Dienstvereinbarung.<br />

403 Jeder Arbeitnehmerin steht entsprechend ihrer Leistung und Eignung<br />

der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei<br />

sind. In der Anstalt zu besetzende Stellen sind hausintern<br />

auszuschreiben; darauf kann mit Zustimmung des Personalrats<br />

verzichtet werden.<br />

404 Jede Mitarbeiterin, deren Arbeitsgebiet Änderungen unterworfen ist, ist<br />

verpflichtet, in zumutbarer Weise an Umschulungsmaßnahmen<br />

teilzunehmen; dies gilt auch bei Leistungsminderung. TZ 252 ff. bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

410 Bildungsurlaub<br />

411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen<br />

Bildungsveranstaltungen soll die Arbeitnehmerin auf Antrag im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, erstmals nach dreijähriger<br />

Betriebszugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt werden.<br />

412 Über Anträge entscheidet die Anstalt nach Anhörung des Personalrats.<br />

413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von TZ 411 sind Lehrgänge, Seminare,<br />

Arbeitstagungen u.ä., die von anerkannten Trägern der Jugend- und<br />

Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen<br />

der Parteien, der Kirchen, der Arbeitnehmer- und<br />

Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet werden.<br />

500/600 Vergütungen<br />

510 Vergütung<br />

511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />

511.1 der Grundvergütung;<br />

511.2 dem Familienzuschlag;<br />

511.3 den Zulagen und Zuschlägen.<br />

512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarifvertrag. Für<br />

die Eingruppierung nach dem Vergütungstarifvertrag ist die<br />

überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im<br />

Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />

PN zu TZ 512.1:<br />

Die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die für den Fall in Betracht


512.2<br />

(49)<br />

kommt, daß eine Arbeitnehmerin auf Dauer unter dem Wert ihrer im<br />

Vertrag festgelegten Tätigkeit beschäftigt wird, soll durch TZ 512.1<br />

Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden.<br />

Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht der<br />

Vergütungsanspruch nicht für einen ganzen Monat, so ist für jeden<br />

Kalendertag, für den der Vergütungsanspruch besteht, 1/30 der<br />

Monatsvergütung zu zahlen.<br />

Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />

Lebensmonats des Kindes für jeden Monat Anspruch auf 1/12 der<br />

monatlichen Grundvergütung.<br />

(49) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

513.1 Bei der Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb der<br />

Vergütungsgruppen nach der Berufszeit.<br />

513.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Jahre der in<br />

TZ 232 genannten Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr<br />

dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet.<br />

513.22 Nach Vollendung des 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich<br />

für je zwei weitere Jahre der anrechenbaren Berufszeit nach TZ 232 je<br />

eine Steigerungsstufe angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die<br />

Anstalt nach den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweisen.<br />

514.11 Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert<br />

ist, wird die Grundvergütung in den ersten beiden Vergütungsstufen<br />

nach jeweils einem Jahr, in Vergütungsstufe “g” nach drei Jahren, in<br />

Vergütungsstufe “h” nach vier Jahren und in den übrigen<br />

Vergütungsstufen “c” bis “f” nach jeweils zwei Jahren (Turnus) um die<br />

aus dem Vergütungstarifvertrag ersichtlichen Steigerungsbeträge<br />

erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist<br />

jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung<br />

oder Höhergruppierung wirksam wird.<br />

514.12 Wird einer Arbeitnehmerin in Sonderfällen innerhalb einer<br />

Vergütungsgruppe eine Vergütungsstufe gewährt, die über den<br />

tariflichen Mindestanspruch hinausgeht, so errechnet sich, abweichend<br />

von TZ 514.11, der Zeitpunkt der nächsten Stufensteigerung nach TZ<br />

514.11 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die übertarifliche<br />

Vergütungsstufe nach tariflicher Einstufung erreicht hätte.<br />

514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit dem<br />

Personalrat versagt werden, solange die Leistung der Arbeitnehmerin<br />

trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung qualitativ oder quantitativ<br />

eine turnusmäßige Steigerung nicht rechtfertigt.<br />

Leistungsminderungen der Arbeitnehmerin, die durch Krankheit oder<br />

Alter bedingt sind, dürfen nicht zum Versagen der turnusmäßigen<br />

Steigerung führen.<br />

515.1 Bei Höhergruppierung wird für die Arbeitnehmerin diejenige


Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens<br />

eine Erhöhung ihrer Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der<br />

bisherigen Gruppe verbunden ist.<br />

515.2 Abweichend von TZ 514.11 rückt die Arbeitnehmerin bei<br />

Höhergruppierung innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zum<br />

Steigerungstermin der bisherigen Vergütungsgruppe auf, wenn dies<br />

erforderlich ist, um ihr den Mindestanspruch nach TZ 515.1 zu<br />

erhalten.<br />

516.1 Die Arbeitnehmerin hat zumutbare Vertretungen ohne besondere<br />

Vergütung zu übernehmen.<br />

516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt<br />

länger als 30 Arbeitstage, hat die Arbeitnehmerin vom 31. Arbeitstag<br />

an Anspruch auf eine Zulage. Muß die Arbeitnehmerin höherwertige<br />

Vertretungen mehr als einmal im Jahr übernehmen, so sind diese<br />

Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei werden kurzfristige<br />

Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz<br />

3 gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig<br />

eingesetzter Arbeitnehmerinnen.<br />

516.3 Der Berechnung der Zulage nach TZ 516.2 ist der Betrag zugrunde zu<br />

legen, um den sich die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung<br />

gemäß TZ 515.1 erhöhen würde.<br />

516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung<br />

arbeitsvertraglich vereinbart ist.<br />

516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Arbeitnehmerin nicht<br />

verpflichtet, eine zuvor nicht arbeitsvertraglich vereinbarte<br />

höherwertige Vertretung, die ihr übertragen wurde, weiter auszuüben.<br />

517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge<br />

können für bestimmte Arbeitnehmergruppen mit Zustimmung des<br />

Personalrats bzw. in Einzelfällen mit der Anspruchsberechtigten durch<br />

eine zu vereinbarende Pauschalzahlung abgegolten werden.<br />

518 Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Vergütungsgruppe 11 haben<br />

Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und<br />

Zeitzuschläge; diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmerinnen mit<br />

Zeitverträgen und Sonderverträgen sofern ihre außertarifliche<br />

monatliche Grundvergütung einer analogen Eingruppierung bis<br />

einschließlich Vergütungsgruppe 11 entspricht. Arbeitnehmerinnen in<br />

Vergütungsgruppe 12 erhalten als Ersatz für Mehrarbeitsvergütung und<br />

-zuschlag nach TZ 323 sowie für Zeitzuschläge nach TZ 551 drei freie<br />

Tage pro Kalenderjahr, auf die die Bestimmungen über den<br />

Erholungsurlaub (TZ 350 ff.) sinngemäß Anwendung finden. Für<br />

Arbeitnehmerinnen, die nach Vergütungsgruppe 12 höhergruppiert<br />

werden, errechnet sich der anteilige Anspruch auf freie Tage nach TZ<br />

356.1.<br />

520 (50) Sonderzahlung<br />

520.1 Die Arbeitnehmerin erhält eine ruhegehaltsfähige Sonderzahlung,<br />

zahlbar mit dem April-Gehalt.


Die Höhe der Sonderzahlung wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.<br />

520.2 Arbeitnehmerinnen, die im laufenden Kalenderjahr eintreten und/oder<br />

ausscheiden, erhalten entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit die<br />

Sonderzahlung anteilig. Dabei werden angefangene Monate als volle<br />

Monate gewertet.<br />

520.3 Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />

Lebensmonats des Kindes Anspruch auf die Sonderzahlung.<br />

520.4 Bei Beschäftigten mit regelmäßig verkürzter Arbeitszeit wird die<br />

Sonderzahlung entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gekürzt.<br />

521.1<br />

(51)<br />

521.2<br />

(53)<br />

521.3<br />

(54)<br />

521.4<br />

(55)<br />

521.5<br />

(56)(57)<br />

522<br />

(58)(59)<br />

(60)<br />

-<br />

PN zu TZ 521.1 (52):<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

(50) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(51) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(52) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(53) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(54) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(55) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(56) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(57) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(58) geändert durch Traifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(59) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(60) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007&nbsp;]


530 Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen<br />

531 Familienzuschlag wird gezahlt für<br />

531.11 eheliche Kinder,<br />

531.12 für ehelich erklärte Kinder,<br />

531.13 an Kindes Statt angenommene Kinder, wenn die Anspruchsberechtigte<br />

sie in ihre Wohnung aufgenommen hat,<br />

531.14 Stiefkinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat,<br />

531.15 Pflegekinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von<br />

anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des<br />

Familienzuschlages monatlich gezahlt wird,<br />

531.16 Enkel, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat und keine anderen Personen vorrangig zum<br />

Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,<br />

531.17 nichteheliche Kinder. Bei dem männlichen Anspruchsberechtigten muß<br />

die Vaterschaft festgestellt sein; ferner muß er das Kind in seine<br />

Wohnung aufgenommen haben oder nachweisen, daß er die<br />

festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt,<br />

531.18 Kinder geschiedener Eltern, wenn die Berechtigte entweder das Kind in<br />

ihren Hausstand aufgenommen hat oder für den Unterhalt des Kindes<br />

Unterhaltszahlungen leistet.<br />

532.1 Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn die<br />

Anspruchsberechtigte sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht<br />

hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihr aufgegeben<br />

werden soll.<br />

532.2 Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind Kinderzuschuß<br />

oder Kinderzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung<br />

enthalten ist und für dieses Kind kein Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem BKGG besteht. Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein<br />

Kinderzuschuß oder eine Kinderzulage enthalten, entfällt der<br />

Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG<br />

besteht.<br />

532.3 Für ein Kind, das von einer anderen Person als dem Ehegatten der<br />

Anspruchsberechtigten an Kindes Statt angenommen worden ist, wird<br />

den natürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag des<br />

Vaters für ehelich erklärt worden ist, wird der Mutter kein<br />

Familienzuschlag gezahlt.<br />

532.4 Für Kinder, die nach versorgungstarifrechtlichen Vorschriften der<br />

Anstalt neben Waisengeld Familienzuschlag erhalten, wird dem<br />

anderen Anspruchsberechtigten kein Familienzuschlag gezahlt.<br />

533.1 Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr


vollendet hat. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht<br />

der Anspruch nur, wenn das Kind in einer Schul- oder<br />

Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in<br />

Anspruch nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner<br />

Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelte oder sonstige Zuwendungen<br />

von nicht mehr als dem achtfachen des Familienzuschlages monatlich<br />

erhält; Familienzuschlag wird auch während der Teilnahme an einem<br />

freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />

freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />

533.2 Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,<br />

der nicht in der Person der Anspruchsberechtigten oder des Kindes<br />

liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus, so wird der Familienzuschlag<br />

entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger<br />

gezahlt. Dies gilt entsprechend für den Grundwehrdienst, den<br />

Zivildienst, den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,<br />

den ein Soldat auf Zeit aufgrund freiwilliger Verpflichtung für eine<br />

Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />

diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der<br />

Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre<br />

eingegangen worden ist, sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />

befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne der jeweils<br />

geltenden gesetzlichen Regelungen für einen der Dauer des<br />

Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.<br />

533.3 Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />

dauernd erwerbsunfähig ist, wird der Familienzuschlag bis zur<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Über das 21. Lebensjahr<br />

hinaus kann nur dann Familienzuschlag gewährt werden, wenn das<br />

Kind ganz oder überwiegend von der Anspruchsberechtigten<br />

unterhalten wird. In diesem Fall wird der Familienzuschlag längstens<br />

für die Zeit bezahlt, für die die Mitarbeiterin Gehalt oder Rente von der<br />

Anstalt erhält. Familienzuschlag nach Satz 2 wird nur dann gezahlt,<br />

wenn das Kind nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem<br />

Sechsfachen des Familienzuschlages monatlich hat. Waisengeld und<br />

Waisenrente zählen nicht als Einkommen des Kindes.<br />

534.1 Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Ständen<br />

mehreren Anspruchsberechtigten, die beim Südwestrundfunk oder<br />

einer anderen Rundfunk-/Fernsehanstalt beschäftigt sind,<br />

Familienzuschlag für dasselbe Kind zu, wird Familienzuschlag nach<br />

folgenden Grundsätzen gezahlt:<br />

534.21 Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines gemeinsam an<br />

Kindes Statt angenommenen Kindes für dieses Kind Familienzuschlag<br />

zu erhalten, so wird der Familienzuschlag dem Vater allein, auf Antrag<br />

beider Anspruchsberechtigten der Mutter allein oder jedem von ihnen<br />

zur Hälfte gezahlt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des<br />

anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

Pflege- oder Großeltern.<br />

534.22 Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen Eltern<br />

Familienzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, wird der<br />

Familienzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern gezahlt.<br />

534.23 Hätten Stiefeltern neben den natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />

dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Familienzuschlag nur den<br />

natürlichen Eltern gezahlt.


534.24 Hätte neben der Mutter eines nichtehelichen Kindes auch der Vater für<br />

dieses Kind Familienzuschlag zu erhalten, so wird der<br />

Familienzuschlag, wenn der Vater das Kind in seine Wohnung<br />

aufgenommen hat, ihm alleine, andernfalls jedem von ihnen zur Hälfte<br />

gezahlt, wenn der Vater für den Unterhalt des Kindes nachweislich die<br />

festgesetzten Unterhaltszahlungen aufbringt.<br />

535 Erhält neben der Anspruchsberechtigten eine andere Person, die im<br />

öffentlichen Dienst beschäftigt ist, eine Leistung, die als Ersatzleistung<br />

für einen bisherigen Kinderzuschlag anzusehen ist, so erhält die<br />

Anspruchsberechtigte den Familienzuschlag abzüglich des Betrages,<br />

den die andere Person als Ersatzleistung erhält.<br />

536.1 Die Höhe des Familienzuschlags wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.<br />

536.2<br />

(61)<br />

Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigung von weniger als<br />

der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird<br />

Familienzuschlag in Höhe des halben Satzes gezahlt; bei einer<br />

regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigung von mindestens der Hälfte<br />

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird Familienzuschlag in<br />

Höhe des vollen Satzes gezahlt.<br />

(61) geändert durch Tarifvertrag vom 31.03.1999 mit Wirkung zum<br />

01.01.1999<br />

536.3 Der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages beginnt mit dem 1.<br />

des Monats, in den das für die Zahlung maßgebende Ereignis fällt,<br />

frühestens jedoch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.<br />

536.4 Die Zahlung des Familienzuschlages wird mit dem Ende des Monats<br />

eingestellt, in dem der Grund für die Zahlung entfällt.<br />

536.6 Ist für ein Kind ein Vormund oder eine Pflegerin bestellt, so kann der<br />

Familienzuschlag auf Antrag des Vormundschaftsgerichtes an den<br />

Vormund oder an das Vormundschaftsgericht gezahlt werden.<br />

537.1 Die Anspruchsberechtigte hat zur Begründung ihres Anspruchs auf<br />

Zahlung des Familienzuschlages einen schriftlichen Antrag zu stellen<br />

und die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizufügen.<br />

537.2 Die Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Tatsache, die die<br />

Einstellung der Zahlung oder die Ermäßigung des Familienzuschlages<br />

zur Folge haben kann, so rechtzeitig der Personalabteilung<br />

anzuzeigen, daß die Veränderung termingerecht berücksichtigt werden<br />

kann.<br />

537.3 Die Anspruchsberechtigte hat außerdem bis zum 20. Februar jeden<br />

Jahres eine ihr von der Personalabteilung vorgelegte schriftliche<br />

Erklärung für den Bezug des Familienzuschlags abzugeben.<br />

538 (62) Die Arbeitnehmerin erhält anläßlich der Geburt eines ehelichen Kindes,<br />

bei weiblichen Arbeitnehmerinnen auch eines nichtehelichen Kindes,<br />

eine einmalige Geburtsbeihilfe von 77,-. Für jedes Kind wird jeweils<br />

nur eine Geburtsbeihilfe gezahlt.<br />

(62) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum


01.01.2004<br />

540 Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag<br />

541<br />

(62)(64)<br />

Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde 0,54 v.H. der<br />

Grundvergütung.<br />

(63) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(64) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

542 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 v.H. der jeweiligen<br />

Mehrarbeitsvergütung.<br />

543 Die Mehrarbeitsvergütung für einen Abrechnungszeitraum wird nach<br />

der Grundvergütung berechnet, die der Arbeitnehmerin für den Monat<br />

zusteht, mit dem die Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt wird. Entfällt<br />

infolge einer Höhergruppierung der Anspruch auf<br />

Mehrarbeitsvergütung (TZ 518), ist für die Berechnung der vor der<br />

Höhergruppierung entstandenen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung<br />

die Grundvergütung maßgebend, die im letzten Monat vor der<br />

Höhergruppierung gewährt wurde.<br />

550 Zeitzuschläge<br />

551 Es werden folgende Zeitzuschläge gezahlt:<br />

551.1 für Nachtarbeit in der Zeit von<br />

22.00 Uhr bis 6.00 Uhr:<br />

025 v. H.,<br />

551.2 für Arbeit an Sonntagen: 050 v. H.,<br />

551.3<br />

(65)(66)<br />

für Arbeit an Tagen, die am<br />

ständigen Dienstort gesetzliche<br />

Feiertage sind, einschl. Oster- und<br />

Pfingstsonntag sowie am Heiligen<br />

Abend und Silvester ab 12.00 Uhr:<br />

100 v. H.<br />

von 0,54 v.H. der jeweiligen monatlichen Grundvergütung je Stunde;<br />

TZ 543 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

(65) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

(66) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

552 Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so<br />

wird der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.<br />

553 (67) --<br />

(67) gestrichen durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

560 Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen


561 Für besondere Leistungen können laufende oder einmalige<br />

Leistungszulagen gewährt werden. Laufende Leistungszulagen können<br />

widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung<br />

entfallen.<br />

562 Für die Dauer einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die eine<br />

Arbeitnehmerin auf Anordnung neben ihrer vertraglich vereinbarten<br />

Tätigkeit ausübt, ist eine Funktionszulage zu zahlen.<br />

PN zu TZ 562:<br />

Es besteht Übereinstimmung, daß hierunter nicht Vertretungen zu<br />

verstehen sind, diese sind in TZ 516.2 geregelt.<br />

563 Die Zahlung von Zulagen für besonders erschwerte Dienste (z.B.<br />

Turmbesteigungen) wird durch Dienstvereinbarung geregelt.<br />

570 Sonderzahlungen bei Urlaub und Krankheit (69)<br />

571 Arbeitnehmerinnen, an die im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

Mehrarbeitsvergütung gezahlt wurde, erhalten mit der Vergütung im<br />

Monat März eine Sonderzahlung; sie beträgt für den Erholungsurlaub<br />

1/11 der im vorangegangenen Jahr geleisteten Mehrarbeitsvergütung.<br />

Zusätzlich wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit 1/30,<br />

höchstens 42/30 der Sonderzahlung für den Urlaub gezahlt.<br />

571.1<br />

(70)<br />

571.2<br />

(71)<br />

--<br />

--<br />

(69) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(70)(71) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2001<br />

580 Kostenerstattung<br />

581 Kosten, die auf Anordnung des Arbeitgebers der Arbeitnehmerin bei<br />

der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben zwangsläufig<br />

entstehen, werden erstattet.<br />

582 Die zum Schutz oder zur Sicherung einer Arbeitnehmerin nötige<br />

Schutzkleidung wird von der Anstalt zur Verfügung gestellt.<br />

590 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung,<br />

Umzugskostenerstattung<br />

591 (72) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Abordnungsgeld,<br />

Trennungsentschädigung und die Erstattung der Umzugskosten nach<br />

den Regelungen des öffentlichen Dienstes.<br />

592 -<br />

597 (73)<br />

-


PN zu TZ 597: (73)<br />

-<br />

(72) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(73) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

600 Reisekostenvergütung<br />

601 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach der<br />

bei der Anstalt geltenden Reisekostenordnung.<br />

PN zu TZ 601:<br />

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung sollen den Regelungen<br />

des öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />

610 Krankenbezüge<br />

611.1 Der Arbeitnehmerin wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit<br />

verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines durch einen<br />

Träger der Sozialversicherung oder von einer Versorgungsbehörde<br />

verordneten und/oder von einem Amtsarzt oder Betriebsarzt<br />

befürworteten Kuraufenthalts oder Heilverfahrens einschließlich einer<br />

danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (TZ 511) wie<br />

folgt weitergezahlt:<br />

611.11 während des ersten Jahres der Betriebszugehörigkeit: bis zur Dauer<br />

von sechs Wochen,<br />

611.12 vom Beginn des zweiten Jahres der Betriebszugehörigkeit: für die<br />

Dauer von drei Monaten,<br />

611.13 vom Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />

Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die durch die bei der Anstalt<br />

ausgeübte Tätigkeit entstanden oder ausgelöst ist: für die Dauer von<br />

sechs Monaten.<br />

PN zu TZ 611.13:<br />

Die Weiterzahlung der Vergütung für die Dauer von sechs Monaten<br />

erfolgt bereits vom Beginn des dritten Jahres der Betriebszugehörigkeit<br />

an.<br />

612 Die Weiterzahlung der Vergütung entfällt mit der Beendigung des<br />

Arbeitverhältnisses.<br />

613.1<br />

(74)<br />

Ist die Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig oder erhält sie<br />

gemäß § 257 SGB V den Arbeitgeberzuschuß zu den Beiträgen für<br />

eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder für eine private Krankenversicherung, so erhält sie - abweichend<br />

von TZ 611.1 - in den Fällen zu TZ 611.12 und 611.13 von Beginn der<br />

7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuß.<br />

Durch den Krankengeldzuschuß ist die Arbeitnehmerin so zu stellen,


daß sie unter Anrechnung des von der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (AOK oder Ersatzkassen) gezahlten<br />

Bruttokrankengeldes ihre jeweilige Nettovergütung erhält; bei<br />

Arbeitnehmerinnen, die in einer Privatversicherung versichert sind, wird<br />

das Bruttokrankengeld angerechnet, das die örtliche Allgemeine<br />

Ortskrankenkasse als höchstes Krankengeld an ihre freiwilligen<br />

Mitglieder zahlt. Dies gilt bei Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-<br />

und Rentenversicherung insoweit, als es sich um Leistungen handelt,<br />

die dem Bruttokrankengeld entsprechen. Der Krankengeldzuschuß<br />

wird bis zum Ablauf der 52. Krankheitswoche gezahlt.<br />

(74) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

PN zu TZ 613.1:<br />

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren als Besitzstandregelung für<br />

denjenigen Personenkreis, der am 31.12.1976 in einem unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis bei der Anstalt steht und zu diesem Zeitpunkt in einer<br />

privaten Krankenversicherung versichert ist, daß TZ 613.1 Satz 1 für<br />

die Gehaltsfortzahlungszeiträume nach TZ 611.12 und 611.13 des<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong>es keine Anwendung findet.<br />

613.2 Arbeitnehmerinnen, die den Zuschuß zum<br />

Krankenversicherungsbeitrag nicht in Anspruch nehmen, erhalten den<br />

Krankengeldzuschuß gemäß TZ 613.1 im Anschluß an die<br />

Gehaltsfortzahlungsfristen (TZ 611.11 - 611.13) bis zum Ablauf der 52.<br />

Krankheitswoche.<br />

613.3 Arbeitnehmerinnen, die nicht krankenversicherungspflichtig sind,<br />

erhalten im Falle von TZ 613.1 den Zuschuß zum<br />

Krankenversicherungsbeitrag und zur Pflegeversicherung, in den<br />

Fällen von TZ 613.1 und 613.2 den Zuschuß zur befreienden<br />

Lebensversicherung während der Zeit der Zahlung des<br />

Krankengeldzuschusses weiter. Sofern sie für diese Zeit freiwillig<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, erstattet die<br />

Anstalt die Hälfte der nachgewiesenen Beitragsleistung, höchstens<br />

jedoch den Betrag, der als Arbeitgeberanteil ohne die Erkrankung zu<br />

zahlen gewesen wäre.<br />

613.4 Erwirbt die Arbeitnehmerin in den Fällen von TZ 613.1 oder 613.2<br />

während der Fristen, in denen Krankengeldzuschuß gezahlt wird,<br />

Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Versorgungsordnung<br />

der Anstalt, wird der für sie jeweils günstigere Betrag gezahlt.<br />

614 Vollendet eine Arbeitnehmerin während einer durch Unfall oder<br />

Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit das zu längerem Bezug der<br />

Vergütung berechtigende Jahr der Betriebszugehörigkeit, werden die<br />

Krankenbezüge so gewährt, als hätte die Arbeitnehmerin die längere<br />

Betriebszugehörigkeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

vollendet.<br />

615 In Härtefällen sowie in Fällen offensichtlicher Unbilligkeit, die sich aus<br />

der versicherungsrechtlichen Situation für die Arbeitnehmerin ergeben,<br />

kann die Anstalt auch weitergehende Zahlungen leisten.<br />

Protokollerklärung zu TZ 615:


Am 23.06.1981 wurde von den Tarifparteien folgende Erklärung zu<br />

Protokoll genommen (eMTV-Konferenz 30.10.1980):<br />

"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, daß Arbeitnehmerinnen, die<br />

über die in TZ 613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank<br />

sind und einen Rentenantrag wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

gestellt haben, den Krankengeldzuschuß bis zum Wirksamwerden des<br />

Rentenbescheides bzw. dessen Ablehnung, längstens jedoch weitere<br />

26 Wochen erhalten."<br />

616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist die<br />

Arbeitnehmerin verpflichtet, dieses dem Arbeitgeber zur<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich<br />

anzuzeigen. Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den<br />

Arbeitgeber über, als dieser der Arbeitnehmerin für die Dauer der<br />

Arbeitsunfähigkeit entsprechende Leistungen nach diesem<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong> gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer<br />

der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur<br />

Sozialversicherung und/oder zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-<br />

und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlaß des Unfalls<br />

gewährten Beihilfen (TZ 710).<br />

616.2 Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin<br />

geltend gemacht werden.<br />

616.3 Die Arbeitgeberin kann die Zahlung der Krankenbezüge verweigern,<br />

bis die Arbeitnehmerin die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt.<br />

620 Sterbegeld<br />

621 (75) Ehegatten und Kinder, für die der Arbeitnehmerin ein Familienzuschlag<br />

zusteht, erhalten als Sterbegeld die Grundvergütung und den<br />

Familienzuschlag für den Sterbemonat, soweit nicht bereits gezahlt,<br />

und für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate. Funktions-<br />

und Leistungszulagen werden in das Sterbegeld einbezogen, wenn sie<br />

mindestens für die zwölf vor dem Sterbemonat liegenden Monate<br />

gezahlt wurden.<br />

(75) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

PN zu TZ 621:<br />

Diese Zahlungen werden auch dann geleistet, wenn die<br />

Arbeitnehmerin infolge längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf<br />

eine gekürzte Vergütung hatte oder keine Vergütung mehr erhielt.<br />

622 Sind Anspruchsberechtigte nach TZ 621 nicht vorhanden, so wird an<br />

Personen gezahlt, denen die verstorbene Arbeitnehmerin gesetzlich<br />

zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und/oder überwiegend Unterhalt<br />

gewährt hat.<br />

623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an eine Berechtigte mit befreiender<br />

Wirkung für alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />

624 Die Anstalt ist berechtigt, mit Forderungen, die sie gegen die


Arbeitnehmerin hat, gegen den Anspruch auf Sterbegeld<br />

aufzurechnen. Den Anspruchsberechtigten ist jedoch der Teil des<br />

Sterbegeldes zu belassen, der dem der Pfändung nicht unterliegenden<br />

Teil der Vergütungen der Verstorbenen für diese drei Monate<br />

entsprechen würde.<br />

625 Die Anstalt kann, sofern die Voraussetzung für die Zahlung von<br />

Sterbegeld nicht vorliegt, Personen, die die Kosten der letzten<br />

Krankheit oder der Bestattung getragen haben, die hierdurch<br />

entstandenen angemessenen Aufwendungen ganz oder teilweise<br />

ersetzen.<br />

700 Soziale Leistungen<br />

710 Beihilfen und Unterstützungen<br />

711<br />

(76)(77)<br />

In Geburts- und Krankheitsfällen werden Beihilfen nach den für den<br />

Bundesbeamten geltenden Regelungen gezahlt. Dies gilt nicht für<br />

Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.2000 bei der Anstalt<br />

eingetreten sind.<br />

Auf Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.2000 in den SWR<br />

eingetreten sind, findet Satz 1 unter der Voraussetzung Anwendung,<br />

daß in dem unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnis ein<br />

Beihilfeanspruch bestanden hat und in Anspruch genommen worden<br />

ist.<br />

(76) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(77) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

712 In unverschuldeten Notfällen können, ggf. mit Zustimmung des<br />

Personalrats, einmalige Unterstützungen gewährt werden.<br />

720 Versorgungszusage<br />

721 Die Anstalt gibt der Arbeitnehmerin eine Versorgungszusage<br />

entsprechend ihrer Versorgungsregelung.<br />

730<br />

(78)(79)<br />

Jubiläen **<br />

731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn Jahre der<br />

Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalt der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Töchter<br />

angerechnet werden, erhält die Arbeitnehmerin eine<br />

Jubiläumszuwendung in Höhe von 307 sowie einen Tag<br />

Arbeitsbefreiung.<br />

732 Nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu fünfzehn Jahre<br />

der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren<br />

Töchter angerechnet werden, erhält die Arbeitnehmerin eine<br />

Jubiläumszuwendung in Höhe von 409 sowie einen Tag


Arbeitsbefreiung.<br />

733 Ist eine Arbeitnehmerin im Verlauf der Betriebszugehörigkeit teils im<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis, teils im Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt<br />

gewesen, so errechnet sich der gem. TZ 731 und 732 zu zahlende<br />

Betrag aus demjenigen Prozentsatz der Jubiläumszuwendung einer<br />

vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, der dem durchschnittlich geleisteten<br />

Anteil an der wöchentlichen Arbeitszeit im Verlauf der<br />

Betriebszugehörigkeit entspricht. Änderungen des<br />

Beschäftigungsumfangs, die insgesamt drei Jahre und im Jahr sechs<br />

Wochen nicht überschreiten, bleiben bei dieser Berechnung<br />

unberücksichtigt.<br />

** Für Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.2001 in den SWR<br />

eingetreten sind, gelten folgende Regelungen:<br />

730 Jubiläen<br />

731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn<br />

Jahre der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunkanstalt der Bundesrepublik Deutschland<br />

bzw. deren Töchter angerechnet werden, erhält die<br />

Arbeitnehmerin eine Zuwendung in Höhe einer<br />

Monatsgrundvergütung und einen Sonderurlaub von fünf<br />

Arbeitstagen.<br />

732 Nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu<br />

fünfzehn Jahre der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. deren Töchter angerechnet werden, erhält<br />

die Arbeitnehmerin eine Zuwendung in Höhe einer<br />

Monatsgrundvergütung und einen Sonderurlaub von zehn<br />

Arbeitstagen.<br />

733 Ist eine Arbeitnehmerin im Verlauf der Betriebszugehörigkeit<br />

teils im Vollzeitarbeitsverhältnis, teils im<br />

Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, so errechnet<br />

sich der gem. TZ 731 und 732 zu zahlende Betrag aus<br />

demjenigen Prozentsatz der Monatsgrundvergütung einer<br />

vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, der dem durchschnittlich<br />

geleisteten Anteil an der wöchentlichen Arbeitszeit im Verlauf<br />

der Betriebszugehörigkeit entspricht. Änderungen des<br />

Beschäftigungsumfangs, die insgesamt drei Jahre und im<br />

Jahr sechs Wochen nicht überschreiten, bleiben bei dieser<br />

Berechnung unberücksichtigt.<br />

(78) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(79) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

740 Essensgeldzuschuss<br />

741 (70) Die Anstalt gibt zu den Aufwendungen für Essen einen Zuschuß. Die<br />

Richtlinien hierfür werden im Einvernehmen mit dem<br />

Gesamtpersonalrat festgelegt.


(70) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

800 Schlussbestimmungen<br />

810 Ausschlussfristen<br />

811 (81) Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Kostenerstattung,<br />

Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung,<br />

Reisekostenvergütung und Essensgeldzuschuß sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten und Ansprüche auf Zahlung von<br />

Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschlägen<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit,<br />

spätestens drei Monate nach der tatsächlichen Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnis, geltend zu machen. Sonstige Ansprüche aus dem<br />

Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten<br />

nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; dies gilt auch für Ansprüche<br />

der Rundfunkanstalten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die<br />

Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem die<br />

Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen<br />

Kenntnis erlangt.<br />

(81) geändert durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum<br />

01.05.2004<br />

812 Die Ausschlußfrist ist gehemmt, solange die Arbeitnehmerin aus<br />

zwingenden Gründen daran gehindert war oder ist, ihren Anspruch<br />

dem Grunde nach geltend zu machen.<br />

820 Gesonderte Tarifverträge und Anlagen<br />

821.1 Es wird ein gesonderter Gehaltstarifvertrag abgeschlossen.<br />

821.2<br />

(82)<br />

Es wird ein gesonderter Tarifvertrag Arbeitszeit abgeschlossen.<br />

(82) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008.<br />

822 Die dem Tarifvertrag beigefügte Anlage zu TZ 210<br />

(Arbeitsvertragsmuster) ist Bestandteil des Tarifvertrags. Die Anlage<br />

kann gesondert gekündigt werden; die Kündigung bedarf der<br />

Schriftform. Im übrigen gelten 122.1 und 123 sinngemäß.<br />

830 Überleitung<br />

831.1 Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es für den<br />

Südwestfunk vom 9.6.1976 sowie des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es für den<br />

Süddeutschen Rundfunk vom 8.12.1976, die damit gleichzeitig außer<br />

Kraft treten.<br />

831.2 Artikel V des Gehaltstarifvertrages für den Südwestfunk vom<br />

31.08.1996 sowie TZ 9 des Gehaltstarifvertrages für den<br />

Süddeutschen Rundfunk vom 01.10.1996 gelten fort.


Abschlusserklärung<br />

1. Die Vertragsschließenden begrüßen es, daß durch diesen Manteltarif<br />

ein einheitliches Vertragswerk geschaffen worden ist, das den<br />

Interessen der Mitarbeiterinnen bzw. der sie repräsentierenden<br />

Gewerkschaften und der Rundfunkanstalten im Rahmen der<br />

gegebenen Möglichkeiten entspricht.<br />

2. Die Vertragsschließenden stimmen darin überein, daß die<br />

Einheitlichkeit dieses Manteltarifs auch in Zukunft durch<br />

übereinstimmende Auslegungen und Fortentwicklungen gesichert<br />

werden muß. Hierzu wird eine ständige gemeinsame Konferenz<br />

eingerichtet, die von den abschließenden Rundfunkanstalten und den<br />

beteiligten Gewerkschaften paritätisch besetzt wird.<br />

Dieser Konferenz ist im Falle einer beabsichtigten Kündigung sowie in<br />

den Fällen einer beabsichtigten Änderung, Ergänzung oder beim<br />

Auftreten von Auslegungsproblemen, Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben. Diese Stellungnahme soll im Falle einer beabsichtigten<br />

Kündigung innerhalb von einem Monat nach Mitteilung, in den anderen<br />

Fällen innerhalb von zwei Monaten, erfolgen.<br />

Stuttgart, 30. September 1998<br />

Südwestrundfunk<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Der Intendant:<br />

IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst<br />

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft<br />

Deutschen Orchestervereinigung e.V. in der DAG sowie dem<br />

Deutschen Journalisten-Verband e.V.<br />

4.1.1.1 - Anlage zum MTV: Arbeitsvertrag<br />

Abkürzungen und Definitionen<br />

Querverweise<br />

Unterschriften<br />

Publiziert<br />

29.01.2009 12:01<br />

Ende des Dokumentes

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