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Manteltarifvertrag

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372.2<br />

(41)<br />

01.01.2001<br />

Zu Rundfunkzwecken und zu außerrundfunkmäßigen<br />

Verwertungszwecken werden daher der Anstalt insbesondere folgende<br />

zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />

a) das Senderecht (§§ 20, 76 UrhG), einschließlich der<br />

Kabelweitersendung (§ 20b UrhG),<br />

b) das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten,<br />

c) das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der<br />

Übertragung auf Bild- oder Tonträger sowie Datenträger und der<br />

Einspeicherung in Datenbanken der Rundfunkanstalt (§§ 16, 69c Nr.1,<br />

75 UrhG),<br />

d) das Verbreitungsrecht (§ 17, 69c Nr.3 UrhG),<br />

e) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />

f) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />

g) das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§§ 21, 77<br />

UrhG),<br />

h) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung (§ 88 UrhG),<br />

i) die unter a) - h) genannten Rechte an Lichtbildern (§ 72 UrhG) und<br />

Laufbildern (§95 UrhG),<br />

j) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />

k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals,<br />

Wettbewerben und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen<br />

Funksendungen öffentlich wiederzugeben und Darbietungen durch<br />

Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen<br />

öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77 UrhG).<br />

PN zu TZ 372.2:(41)<br />

Für die Auslegung der Rechtsübertragung gemäß TZ 372.2 gilt<br />

folgendes:<br />

1.) das Senderecht umfaßt die Nutzung zur Sendung und<br />

Weitersendung durch Funk, wie Ton- und Fernsehfunk,<br />

Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische analoge<br />

oder digitale Mittel, durch die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich<br />

gemacht wird. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in<br />

Form des Streaming unterfällt ebenfalls dem Senderecht.<br />

2.) das Verbreitungsrecht umfaßt den Verkauf, die Vermietung, den<br />

Verleih und sonstige Abgaben von Originalen oder<br />

Vervielfältigungsstücken des Werkes oder der Produktion<br />

einschließlich der Verbreitung in Entwicklungsländern durch<br />

Transkriptionsdienste,<br />

3.) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfaßt<br />

Wiedergaben des Werkes zum Zwecke der Aufzeichnung oder

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