Manteltarifvertrag
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372.2<br />
(41)<br />
01.01.2001<br />
Zu Rundfunkzwecken und zu außerrundfunkmäßigen<br />
Verwertungszwecken werden daher der Anstalt insbesondere folgende<br />
zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />
a) das Senderecht (§§ 20, 76 UrhG), einschließlich der<br />
Kabelweitersendung (§ 20b UrhG),<br />
b) das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten,<br />
c) das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der<br />
Übertragung auf Bild- oder Tonträger sowie Datenträger und der<br />
Einspeicherung in Datenbanken der Rundfunkanstalt (§§ 16, 69c Nr.1,<br />
75 UrhG),<br />
d) das Verbreitungsrecht (§ 17, 69c Nr.3 UrhG),<br />
e) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />
f) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />
g) das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§§ 21, 77<br />
UrhG),<br />
h) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung (§ 88 UrhG),<br />
i) die unter a) - h) genannten Rechte an Lichtbildern (§ 72 UrhG) und<br />
Laufbildern (§95 UrhG),<br />
j) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />
k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals,<br />
Wettbewerben und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen<br />
Funksendungen öffentlich wiederzugeben und Darbietungen durch<br />
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen<br />
öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77 UrhG).<br />
PN zu TZ 372.2:(41)<br />
Für die Auslegung der Rechtsübertragung gemäß TZ 372.2 gilt<br />
folgendes:<br />
1.) das Senderecht umfaßt die Nutzung zur Sendung und<br />
Weitersendung durch Funk, wie Ton- und Fernsehfunk,<br />
Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische analoge<br />
oder digitale Mittel, durch die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich<br />
gemacht wird. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in<br />
Form des Streaming unterfällt ebenfalls dem Senderecht.<br />
2.) das Verbreitungsrecht umfaßt den Verkauf, die Vermietung, den<br />
Verleih und sonstige Abgaben von Originalen oder<br />
Vervielfältigungsstücken des Werkes oder der Produktion<br />
einschließlich der Verbreitung in Entwicklungsländern durch<br />
Transkriptionsdienste,<br />
3.) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfaßt<br />
Wiedergaben des Werkes zum Zwecke der Aufzeichnung oder