Manteltarifvertrag
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Erträge aber der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet<br />
zugutekommen.<br />
(5) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
220 Probezeit<br />
221 Die ersten drei bis sechs Monate des Arbeitsverhältnisses können als<br />
Probezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Probezeit kann in<br />
beiderseitigem Einvernehmen um höchstens sechs Monate verlängert<br />
werden.<br />
222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich oder publizistisch tätige<br />
Arbeitnehmerinnen kann eine Probezeit bis zu zwölf Monaten oder ein<br />
bis zu zwölf Monaten befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart<br />
werden.<br />
222.2 (6) Bei Bühnenschaffenden ist dabei auf den Wechsel der Spielzeit zum<br />
31. August Rücksicht zu nehmen.<br />
(6) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung<br />
zum 01.09.2008<br />
222.3 Kann die Leistung einer Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit<br />
nach TZ 222.1 nicht abschließend beurteilt werden, kann die Probezeit<br />
verlängert oder mit Zustimmung des Personalrats ein weiteres<br />
befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn begründete<br />
Voraussetzungen gegeben sind, daß sich die Arbeitnehmerin in einem<br />
anderen Bereich bewähren könnte und die Weiterbeschäftigung in<br />
einem anderen Programmbereich erfolgt.<br />
222.4 (7) Teilzeitbeschäftigte im Sinne von TZ 231 Satz 4 brauchen bei<br />
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, das nach diesem Tarifvertrag zu<br />
behandeln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten, wenn das<br />
vorausgehende Teilzeitarbeitsverhältnis mindestens 3 Monate<br />
bestanden hat und die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit<br />
erbracht worden ist.<br />
(7) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
223 Während der Probezeit ist der Arbeitnehmerin eine entsprechende<br />
Einarbeitung zu ermöglichen.<br />
230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />
231 (8) Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Tag der letzten Einstellung<br />
bei der Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die<br />
eine Arbeitnehmerin bei der Anstalt oder einer<br />
Beteiligungsgesellschaft, an der der SWR mehrheitlich beteiligt ist,<br />
unmittelbar vor der unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />
Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten<br />
früherer Betriebszugehörigkeit werden angerechnet, wenn Dauer und<br />
Grund der Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />
(8) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum