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Manteltarifvertrag

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Erträge aber der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet<br />

zugutekommen.<br />

(5) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

220 Probezeit<br />

221 Die ersten drei bis sechs Monate des Arbeitsverhältnisses können als<br />

Probezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Probezeit kann in<br />

beiderseitigem Einvernehmen um höchstens sechs Monate verlängert<br />

werden.<br />

222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich oder publizistisch tätige<br />

Arbeitnehmerinnen kann eine Probezeit bis zu zwölf Monaten oder ein<br />

bis zu zwölf Monaten befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart<br />

werden.<br />

222.2 (6) Bei Bühnenschaffenden ist dabei auf den Wechsel der Spielzeit zum<br />

31. August Rücksicht zu nehmen.<br />

(6) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung<br />

zum 01.09.2008<br />

222.3 Kann die Leistung einer Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit<br />

nach TZ 222.1 nicht abschließend beurteilt werden, kann die Probezeit<br />

verlängert oder mit Zustimmung des Personalrats ein weiteres<br />

befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn begründete<br />

Voraussetzungen gegeben sind, daß sich die Arbeitnehmerin in einem<br />

anderen Bereich bewähren könnte und die Weiterbeschäftigung in<br />

einem anderen Programmbereich erfolgt.<br />

222.4 (7) Teilzeitbeschäftigte im Sinne von TZ 231 Satz 4 brauchen bei<br />

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, das nach diesem Tarifvertrag zu<br />

behandeln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten, wenn das<br />

vorausgehende Teilzeitarbeitsverhältnis mindestens 3 Monate<br />

bestanden hat und die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit<br />

erbracht worden ist.<br />

(7) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

223 Während der Probezeit ist der Arbeitnehmerin eine entsprechende<br />

Einarbeitung zu ermöglichen.<br />

230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />

231 (8) Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Tag der letzten Einstellung<br />

bei der Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die<br />

eine Arbeitnehmerin bei der Anstalt oder einer<br />

Beteiligungsgesellschaft, an der der SWR mehrheitlich beteiligt ist,<br />

unmittelbar vor der unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />

Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten<br />

früherer Betriebszugehörigkeit werden angerechnet, wenn Dauer und<br />

Grund der Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />

(8) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum

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