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Manteltarifvertrag

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Frist von sechs Wochen nach der Herstellung oder nach der<br />

Erstsendung Ton- oder Bildträger-Kopien auf eigene Kosten zum<br />

eigenen Gebrauch und unter Ausschluß jeglicher anderweitiger<br />

Verwertung herstellen oder herstellen lassen und zwar auf Wunsch der<br />

Anstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirkende sind auf den Anteil<br />

ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung der Anstalt darf aus<br />

wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand der<br />

Anstalt, versagt werden.<br />

377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />

Sonstige Rechte, insbesondere auch Zweitwiedergaberechte und<br />

Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 27 I und II, 54, 54 a, 76 Abs.2<br />

und 77 UrhG bleiben der Arbeitnehmerin vorbehalten, soweit sie nicht<br />

durch TZ 370 der Anstalt eingeräumt sind.<br />

PN zu TZ 377:<br />

Ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs.2 UrhG entsteht nicht<br />

gegenüber der Anstalt und denjenigen Sendeunternehmen, denen die<br />

Anstalt im Wege des Programmaustausches das Senderecht<br />

übertragen würde.<br />

378 (47) Außervertragliche Leistungen<br />

Führt eine Arbeitnehmerin als Urheberin oder Mitwirkende außerhalb<br />

ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Einzelaufträge<br />

ihrer Anstalt im Werk- oder selbständigen Dienstvertrag durch, so<br />

gelten dafür die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen. Soweit<br />

einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bemessen sich die<br />

Honorare auf 50 v.H. der für gleiche Leistungen an freie<br />

Mitarbeiterinnen nach dem Tarifvertrag über Mindestvergütungen für<br />

arbeitnehmerähnliche Personen zu zahlenden Honorare.<br />

(47) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

379 Übergangsregelung<br />

TZ 370 findet Anwendung auch auf die Produktionen der Anstalt, die<br />

vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages hergestellt worden sind.<br />

Bestehende Einzelvereinbarungen der Anstalt mit Arbeitnehmerinnen,<br />

soweit sie nicht lediglich in der Bezugnahme auf Tarifverträge<br />

bestehen, bleiben unberührt.<br />

380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeit<br />

381 Mitglieder des Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder<br />

begünstigt werden. Das gleiche gilt für die bei den Anstalten<br />

beschäftigten Vorstandsmitglieder der Gewerkschaften, die diesen<br />

Tarifvertrag unterzeichnen.<br />

390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />

391 Im Hinblick auf ihre vertraglichen Verpflichtungen darf die

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