Manteltarifvertrag
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Frist von sechs Wochen nach der Herstellung oder nach der<br />
Erstsendung Ton- oder Bildträger-Kopien auf eigene Kosten zum<br />
eigenen Gebrauch und unter Ausschluß jeglicher anderweitiger<br />
Verwertung herstellen oder herstellen lassen und zwar auf Wunsch der<br />
Anstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirkende sind auf den Anteil<br />
ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung der Anstalt darf aus<br />
wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand der<br />
Anstalt, versagt werden.<br />
377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />
Sonstige Rechte, insbesondere auch Zweitwiedergaberechte und<br />
Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 27 I und II, 54, 54 a, 76 Abs.2<br />
und 77 UrhG bleiben der Arbeitnehmerin vorbehalten, soweit sie nicht<br />
durch TZ 370 der Anstalt eingeräumt sind.<br />
PN zu TZ 377:<br />
Ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs.2 UrhG entsteht nicht<br />
gegenüber der Anstalt und denjenigen Sendeunternehmen, denen die<br />
Anstalt im Wege des Programmaustausches das Senderecht<br />
übertragen würde.<br />
378 (47) Außervertragliche Leistungen<br />
Führt eine Arbeitnehmerin als Urheberin oder Mitwirkende außerhalb<br />
ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Einzelaufträge<br />
ihrer Anstalt im Werk- oder selbständigen Dienstvertrag durch, so<br />
gelten dafür die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen. Soweit<br />
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bemessen sich die<br />
Honorare auf 50 v.H. der für gleiche Leistungen an freie<br />
Mitarbeiterinnen nach dem Tarifvertrag über Mindestvergütungen für<br />
arbeitnehmerähnliche Personen zu zahlenden Honorare.<br />
(47) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
379 Übergangsregelung<br />
TZ 370 findet Anwendung auch auf die Produktionen der Anstalt, die<br />
vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages hergestellt worden sind.<br />
Bestehende Einzelvereinbarungen der Anstalt mit Arbeitnehmerinnen,<br />
soweit sie nicht lediglich in der Bezugnahme auf Tarifverträge<br />
bestehen, bleiben unberührt.<br />
380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeit<br />
381 Mitglieder des Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder<br />
begünstigt werden. Das gleiche gilt für die bei den Anstalten<br />
beschäftigten Vorstandsmitglieder der Gewerkschaften, die diesen<br />
Tarifvertrag unterzeichnen.<br />
390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />
391 Im Hinblick auf ihre vertraglichen Verpflichtungen darf die