Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
251.23<br />
(21)<br />
251.24<br />
(23)<br />
251.25<br />
(24)<br />
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />
Für Arbeitnehmerinnen gilt eine Kündigungsfrist von höchstens 3<br />
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (20)<br />
Für Bühnenschaffende: mindestens sieben Monate zum 31. August<br />
eines jeden Jahres.<br />
(20) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />
Wirkung zum 01.09.2008<br />
--<br />
--<br />
(18) (19) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(20) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(21) geändert durch den Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(22) geändert durch den Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008<br />
(23) (24) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2001<br />
252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmerin<br />
auf Verlangen der Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug<br />
bekanntzugeben.<br />
252.3 Rationalisierungsschutzmaßnahmen<br />
252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von der Anstalt veranlaßter<br />
Rationalisierungsmaßnahmen berechtigt die Anstalt bei<br />
Arbeitnehmerinnen, die älter als 45 Jahre sind und der Anstalt länger<br />
als fünf Jahre angehören, nur dann zur Kündigung, wenn die<br />
betroffene Arbeitnehmerin einen ihr angebotenen gleich- oder<br />
höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichende Begründung ablehnt.<br />
Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes sind Wünsche der<br />
Arbeitnehmerin möglichst zu berücksichtigen.<br />
252.32 Ist ein Angebot nach TZ 252.31 - auch nach einer entsprechenden<br />
Umschulung oder Fortbildung - nicht möglich, so kann die Anstalt der<br />
Arbeitnehmerin im Wege der Änderungskündigung auch einen<br />
geringerwertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern dieser zumutbar ist.<br />
Durch die Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes darf die<br />
bisherige Vergütung um höchstens 15 v.H. gemindert werden. Die<br />
geminderte Vergütung nimmt an allen tariflichen oder anderen<br />
allgemeinen Anhebungen der Grundvergütung teil. Im übrigen gilt TZ<br />
252.31 entsprechend.