20.04.2013 Aufrufe

Manteltarifvertrag

Manteltarifvertrag

Manteltarifvertrag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

251.23<br />

(21)<br />

251.24<br />

(23)<br />

251.25<br />

(24)<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

Für Arbeitnehmerinnen gilt eine Kündigungsfrist von höchstens 3<br />

Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (20)<br />

Für Bühnenschaffende: mindestens sieben Monate zum 31. August<br />

eines jeden Jahres.<br />

(20) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />

Wirkung zum 01.09.2008<br />

--<br />

--<br />

(18) (19) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(20) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(21) geändert durch den Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(22) geändert durch den Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008<br />

(23) (24) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2001<br />

252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmerin<br />

auf Verlangen der Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug<br />

bekanntzugeben.<br />

252.3 Rationalisierungsschutzmaßnahmen<br />

252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von der Anstalt veranlaßter<br />

Rationalisierungsmaßnahmen berechtigt die Anstalt bei<br />

Arbeitnehmerinnen, die älter als 45 Jahre sind und der Anstalt länger<br />

als fünf Jahre angehören, nur dann zur Kündigung, wenn die<br />

betroffene Arbeitnehmerin einen ihr angebotenen gleich- oder<br />

höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichende Begründung ablehnt.<br />

Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes sind Wünsche der<br />

Arbeitnehmerin möglichst zu berücksichtigen.<br />

252.32 Ist ein Angebot nach TZ 252.31 - auch nach einer entsprechenden<br />

Umschulung oder Fortbildung - nicht möglich, so kann die Anstalt der<br />

Arbeitnehmerin im Wege der Änderungskündigung auch einen<br />

geringerwertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern dieser zumutbar ist.<br />

Durch die Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes darf die<br />

bisherige Vergütung um höchstens 15 v.H. gemindert werden. Die<br />

geminderte Vergütung nimmt an allen tariflichen oder anderen<br />

allgemeinen Anhebungen der Grundvergütung teil. Im übrigen gilt TZ<br />

252.31 entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!